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Rechtsprechung
   VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11.KO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6636
VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11.KO (https://dejure.org/2011,6636)
VG Koblenz, Entscheidung vom 09.05.2011 - 7 L 365/11.KO (https://dejure.org/2011,6636)
VG Koblenz, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - 7 L 365/11.KO (https://dejure.org/2011,6636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 2 Nr 1 BauNVO, § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80a VwGO
    Klagebefugnis des Mieters - baurechtlicher Nachbarschutz

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Behindertenwohnheim in allgemeinem Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behindertenwohnheim im allgemeinen Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Der Mieter eines Gebäudes kann sich nicht unter Berufung auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung wenden; Die Klagebefugnis eines Mieters kann auch nicht aus einer vom Normenkontrollgericht bejahten ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 752
  • BauR 2011, 1538
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89

    Alten- und Pflegeheim - Nachbarklage, § 42 Abs. 2 VwGO, kein …

    Auszug aus VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11
    Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06 - BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33/89 - beide nach juris).

    An diesem Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende Abwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.).

    Denn für die Frage, wann ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für die Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2011 - 1 C 10276/11

    Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Antragsbefugnis einer als gemeinnützig …

    Auszug aus VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11
    Rn. 11 Das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2011 (1 C 10276/11.OVG) steht den vorstehenden Darlegungen nicht entgegen.

    Nach Aktenlage ist derzeit der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Zwischenurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.) aufgeworfene Abwägungsmangel zu Lasten der Betreuungspflichten des Antragstellers der einzige Anhaltspunkt für eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 8 S 997/06

    Nachbarschützender Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen; keine Erstreckung auf …

    Auszug aus VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11
    Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 8 S 997/06 - BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33/89 - beide nach juris).

    Baurechtlicher Nachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben benachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der bestimmungsgemäßen - genehmigten - Nutzung des betreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 M 107/01 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 - beide nach juris).

  • OVG Saarland, 10.11.2006 - 3 W 5/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Lärmimmissionen von Windkraftanlagen

    Auszug aus VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11
    Grundsätzlich ist in Eilverfahren der vorliegenden Art kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle; vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2006 - 3 W 5/06 -, nach juris).
  • OVG Saarland, 31.03.2006 - 2 W 38/05

    Aussetzungsantrag eines Nachbarn - Bauvorhaben im nicht beplanten Innenbereich - …

    Auszug aus VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11
    Es bestehen keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2006 - 2 W 38/05 -, nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 7 B 624/01

    Antrag auf Erteilung eine Nutzungsänderungsgenehmigung ; Störungen und …

    Auszug aus VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11
    Baurechtlicher Nachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben benachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der bestimmungsgemäßen - genehmigten - Nutzung des betreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 M 107/01 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 - beide nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.02.2002 - 3 M 107/01
    Auszug aus VG Koblenz, 09.05.2011 - 7 L 365/11
    Baurechtlicher Nachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben benachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der bestimmungsgemäßen - genehmigten - Nutzung des betreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 M 107/01 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 - beide nach juris).
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