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Rechtsprechung
   LG Duisburg, 28.09.2012 - 7 T 130/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,31341
LG Duisburg, 28.09.2012 - 7 T 130/12 (https://dejure.org/2012,31341)
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.09.2012 - 7 T 130/12 (https://dejure.org/2012,31341)
LG Duisburg, Entscheidung vom 28. September 2012 - 7 T 130/12 (https://dejure.org/2012,31341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ehegatte Insolvenzeröffnungsverfahren Stundung Unterhalt Verfahrenskosten Vorschuss

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1360a Abs. 4 BGB; § 4a InsO
    Ehegatte Insolvenzeröffnungsverfahren Stundung Unterhalt Verfahrenskosten Vorschuss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a; BGB § 1360a Abs. 4
    Voraussetzungen für einen Anspruch eines von seinem Ehegatten getrennt lebenden Insolvenzschuldners auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schuldnerin kann von ihrem Ehegatten Zahlung eines Vorschusses für ein Insolvenzverfahren verlangen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenstundung im Insolvenzverfahren bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines von seinem Ehegatten getrennt lebenden Insolvenzschuldners auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1058
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der …

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2012 - 7 T 130/12
    Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).

    Sie ist unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) der Auffassung, dass ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen ihren Ehemann nicht bestehe, weil der überwiegende Teil der Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, nicht im Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Erhaltung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Existenz der - in dieser Zeit getrennt lebenden - Eheleute stehe, sondern aus der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin stamme.

    Rn. 8 Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910) nach dem Beschluss des 12. Zivilsenats vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372) teilweise überholt ist, auch wenn die letztgenannte Entscheidung nicht speziell die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern einen Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten für einen Zugewinnausgleichsanspruch seines Partners gegen dessen früheren Ehegatten betraf.

    Rn. 17 Die Kammer hat gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) und vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Gestalt des für Insolvenzsachen zuständigen 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erfordert.

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZB 46/09

    Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten für einen Rechtsstreit …

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2012 - 7 T 130/12
    Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02).

    Rn. 8 Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910) nach dem Beschluss des 12. Zivilsenats vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372) teilweise überholt ist, auch wenn die letztgenannte Entscheidung nicht speziell die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern einen Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten für einen Zugewinnausgleichsanspruch seines Partners gegen dessen früheren Ehegatten betraf.

    Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwachen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen (BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09, a. a. O.).

    Rn. 17 Die Kammer hat gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) und vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Gestalt des für Insolvenzsachen zuständigen 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erfordert.

  • LG Duisburg, 18.04.2012 - 7 T 39/12
    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2012 - 7 T 130/12
    Rn. 10 Bei dieser Einordnung des Vorschussanspruchs kann es für die Frage der Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren nicht (mehr) darauf ankommen, ob die Schuldverbindlichkeiten in irgendeinem Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft mit dem (derzeitigen) Ehegatten stehen (vgl. Kammerbeschluss vom 18.04.2012 - 7 T 39/12).

    Rn. 11 Schließlich würde sich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine erfolgreiche Restschuldbefreiung der Schuldnerin positiv auf die finanzielle Basis der Ehe auswirken, so dass die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch den Ehegatten für diesen nicht unbillig erscheint (vgl. Kammerbeschluss vom 18.04.2012 - 7 T 39/12).

  • LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16

    Anspruch eines Schuldners auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen die …

    Rn. 17 Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Ansicht des Landgerichts Duisburg an, wonach die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" für die Durchführung des Insolvenzverfahrens hat (LG Duisburg, Beschl. v. 28.09.2012 - 7 T 130/12, Tz. 5, zit. nach juris).

    Überdies würde sich eine nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erteilte Restschuldbefreiung positiv auf die finanzielle Grundlage der Ehe auswirken, so dass die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch den Ehegatten nicht unbillig erscheint (LG Duisburg, Beschl. v. 28.09.2012 - 7 T 130/12, Tz. 8, zit. nach juris).

  • AG Hamburg, 16.02.2018 - 67g IN 555/14

    Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre

    Unerheblich ist dabei, dass die Verschuldung der Ehefrau nicht aus der jetzigen Ehe, sondern einer vorherigen Beziehung stammt (so noch BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, aufgegeben durch Beschluss des BGH vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372); ebenso Amtsgericht Duisburg, 64 IK 88/12 LG Duisburg, Beschluss vom 28.09.2012 - 7 T 130/12; LG Köln, Beschluss vom 22.8.2016 - 13 T 7/16).

    Vielmehr liegt eine beistandsverpflichtende persönliche Angelegenheit nach neuerer Rechtsprechung auch dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitet wird und die betroffenen Verbindlichkeiten aus vorehelicher Zeit herrühren (Amtsgericht Duisburg, 64 IK 88/12 LG Duisburg, Beschluss vom 28.09.2012 - 7 T 130/12 und LG Köln, Beschluss vom 22.8.2016 - 13 T 7/16 jeweils mit Verweis auf Beschluss des BGH vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372).

  • LG Duisburg, 05.01.2024 - 7 T 117/23
    Rn. 5 Die Kammer hält insoweit nicht länger an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 18.04.2012 - 7 T 39/12; Beschluss vom 28.09.2012 - 7 T 130/12) fest, dass die Billigkeit schon allein deshalb zu bejahen sei, weil ein erfolgreiches Restschuldbefreiungsverfahren mittelbar auch der Ehefrau wirtschaftlich zugute kommen kann.
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