Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 5a VVG vom 02.12.2004, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des Fehlers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG a.F. § 5a ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Rückabwicklung eines im sogenannten Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags mit Berufsunfähigkeitsvorsorge nach Widerspruch; Inhaltlich fehlerhafte Widerspruchsbelehrung; Fehlende Auswirkung eines Fehlers
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unzulässigkeit der Berufung des Versicherungsnehmers auf eine Fehlerhaftigkeit bei der Widerspruchsbelehrung mangels Auswirkung auf den konkreten Fall
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 31.05.2021 - 22 O 457/20
- OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (20)
- BGH, 15.07.2015 - IV ZR 386/13
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Ausgehend von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) ist es einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann verwehrt, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. zu berufen, wenn sich der Belehrungsfehler (hier: Angabe einer Widerspruchsfrist von 1 Monat statt 30 Tage) im konkreten Fall nicht auswirken kann (Abweichung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13).Eine solche Belehrung ist fehlerhaft, denn die Belehrung muss unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Abfassung oder ihres Zugangs richtig sein (BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 -, JURIS Tz 12).
Rn. 44 Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 - mit dieser Frage nicht beschäftigt.
Rn. 50 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor, nachdem der Senat sich hinsichtlich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung der Widerspruchsfrist, die statt 30 Tagen einen Monat benennt, bisher auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 15.07.2015 - IV ZR 386/13 - gestützt hat, sich hieran nun jedoch durch die dargestellte neuere Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2021 gehindert sieht.
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Ausgehend von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) ist es einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann verwehrt, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. zu berufen, wenn sich der Belehrungsfehler (hier: Angabe einer Widerspruchsfrist von 1 Monat statt 30 Tage) im konkreten Fall nicht auswirken kann (Abweichung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13).Rn. 33 Aus der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341) ergibt sich in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nichts anderes.
- BGH, 14.10.2015 - IV ZR 388/13
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Rn. 28 Durch die Hervorhebung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11).Dies genügt für eine drucktechnisch deutliche Hervorhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2015, 598, Tz. 11; Senat, Urteil vom 23.10.2014 - 7 U 256/13 -, VersR 2015, 609 ; OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 - 20 U 29/17 -, JURIS Tz. 9).
- EuGH, 19.12.2019 - C-357/18
Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Ausgehend von den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) ist es einem Versicherungsnehmer jedenfalls dann verwehrt, sich auf eine Fehlerhaftigkeit der ihm erteilten Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. zu berufen, wenn sich der Belehrungsfehler (hier: Angabe einer Widerspruchsfrist von 1 Monat statt 30 Tage) im konkreten Fall nicht auswirken kann (Abweichung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13).Rn. 33 Aus der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341) ergibt sich in Bezug auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nichts anderes.
- BGH, 10.02.2021 - IV ZR 32/20
Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Rn. 39 Mit seiner Entscheidung vom 10.02.2021 - IV ZR 32/20 - hat der Bundesgerichtshof hiervon unabhängig einen Verstoß gegen § 242 BGB auch dann bejaht, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem späten Widerspruch lediglich eine formal bestehende Rechtsposition ausnützt, ohne dass ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers bestünde. - BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Belehrung über …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Rn. 40 Bereits mit Urteil vom 29.07.2015 (IV ZR 415/13, so auch im Hinweisbeschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18 -) hat der Bundesgerichtshof eine Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung hinsichtlich der einzuhaltenden Frist für unschädlich und damit unerheblich erklärt, wenn die einzuhaltende Frist 14 Tage beträgt, die Belehrung jedoch eine Frist von einem Monat nennt: eine solche Fehlerhaftigkeit habe zur Folge, dass der Versicherer seinerseits gegen § 242 BGB verstoße, wenn er sich gegen einen nach Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Frist, aber innerhalb der in der Belehrung genannten Monatsfrist erklärten Widerspruch mit der Berufung auf die gesetzlichen Vorgaben verteidige. - BGH, 14.10.2015 - IV ZR 155/14
Rentenversicherungsvertrag im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Rn. 41 Mit vergleichbarer Begründung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 155/14 -, JURIS Tz 12) das Fortbestehen des Widerspruchsrechts für den Fall abgelehnt, dass in der Widerspruchsbelehrung der Fristbeginn nicht nur an den Erhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen, nämlich Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation, sondern zusätzlich an den Erhalt weiterer Unterlagen (Tarifbeschreibung und Merkblatt zur Datenverarbeitung) geknüpft hat: die Anknüpfung des Fristbeginns an den zusätzlichen Erhalt weiterer Unterlagen wirke zugunsten des Versicherungsnehmers. - BGH, 29.07.2015 - IV ZR 415/13
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Rn. 40 Bereits mit Urteil vom 29.07.2015 (IV ZR 415/13, so auch im Hinweisbeschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18 -) hat der Bundesgerichtshof eine Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung hinsichtlich der einzuhaltenden Frist für unschädlich und damit unerheblich erklärt, wenn die einzuhaltende Frist 14 Tage beträgt, die Belehrung jedoch eine Frist von einem Monat nennt: eine solche Fehlerhaftigkeit habe zur Folge, dass der Versicherer seinerseits gegen § 242 BGB verstoße, wenn er sich gegen einen nach Ablauf der 14-tägigen gesetzlichen Frist, aber innerhalb der in der Belehrung genannten Monatsfrist erklärten Widerspruch mit der Berufung auf die gesetzlichen Vorgaben verteidige. - BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 227/16
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung des Zulassungsgrundes einer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Die Zulassung der Revision ist daher aufgrund des dadurch entstandenen weiteren Klärungsbedarfs gemäß 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten (vgl. BGH Beschluss vom 03.07.2018 - VIII ZR 227/16 -, beck-online Tz 7). - OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20
Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei …
Auszug aus OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Ein Versicherungsnehmer, dessen Belehrung nicht im Monat Februar erfolgt ist, wird nicht im Unklaren gelassen, was bis wann für eine den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügende Ausübung des Widerspruchsrechts von ihm zu erwarten ist (vgl. dazu OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 U 151/20 -, JURIS Tz 24). - OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21
Widerruf eines Versicherungsvertrages; Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung; …
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach …
- BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15
Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht …
- BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15
Fondsgebundene Rentenversicherung: Erstreckung des Widerrufs des nach dem …
- BGH, 03.06.2020 - IV ZB 9/19
Lebensversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung der Geltendmachung …
- OLG Stuttgart, 23.10.2014 - 7 U 256/13
Abschluss des Versicherungsvertrags: Optische Hervorhebung der …
- OLG Karlsruhe, 03.05.2021 - 12 U 43/21
Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der …
- OLG Köln, 11.05.2017 - 20 U 29/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21
Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem …
- OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung
Durch die unvollständige Information über die den Fristbeginn auslösenden Unterlagen wurde dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (so auch OLG Hamm…, Beschluss vom 29.10.2020 - I-20 U 142/20, juris Rn. 51 ff.; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 22.02.2021 - 8 U 3888/20, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 - 7 U 221/21 , juris Rn. 34 ff. zu einer fehlerhaften Belehrung über die Widerspruchsfrist).
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