Rechtsprechung
| OLG Köln, 15.12.2022 - 7 U 3/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 634 Nr. 2
Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung aus einem Architektenvertrag - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Subsidiaritätsklausel begründet kein Leistungsverweigerungsrecht!
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Planungsfehler liegen vor: Keine Leistungsverweigerung trotz Subsidiaritätsklausel! (IBR 2024, 409)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Symptomtheorie auch bei Architektenhaftung! (IBR 2024, 527)
Verfahrensgang
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 10.03.2022 - I-7 U 3/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 7 StVG
Betrieb; Spurwechsel; berührungsloser Unfall - RA Kotz
Berührungsloser Verkehrsunfall - starkes Abbremsen eines vorausfahrenden Kfz nach Spurwechsel
- rechtsportal.de
StVG § 7
Betrieb; Spurwechsel; berührungsloser Unfall - rechtsportal.de
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis; Sturz eines Fahrgastes in einem Linienbus wegen einer außergewöhnlich starken Bremsung des Busfahrers
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis bei berührungslosem Unfall
Verfahrensgang
- LG Münster, 06.12.2021 - 2 O 383/20
- OLG Hamm, 10.03.2022 - I-7 U 3/22
- OLG Hamm, 03.05.2022 - 7 U 3/22
Papierfundstellen
- NZV 2022, 576
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.11.2016 - VI ZR 533/15
Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem …
Auszug aus OLG Hamm, 10.03.2022 - 7 U 3/22
Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.).An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 11 m. w. N.).
Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 12 m. w. N.).
Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 13 m. w. N.).
Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 14 m. w. N.).
Allein der Umstand, dass der erste Motorradfahrer zeitlich parallel zu dem Unfallgeschehen ein Überholmanöver vorgenommen hat und der zweite Motorradfahrer selbst nach dem Vorbringen des ersten Motorradfahrers einen Bogen gefahren ist, um in zweiter Reihe zu überholen, genügte allein nicht, um eine - auch nur mittelbare - Verursachung anzunehmen (vgl. BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 15).
Das reicht indes für den gemäß § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zurechnungszusammenhang nicht aus, weil die Zurechnung von dem Unfallgeschehen selbst nicht gelöst werden kann (vgl. BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 16).
Das gilt auch für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG (BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 17 m. w. N.).
Allein der Umstand, dass der erste Motorradfahrer überholte, reicht daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit seiner Fahrweise (oder sonstigen Verkehrsbeeinflussung) für den Unfall zu bejahen (vgl. BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 18).
Auch diesem ist der zweite Motorradfahrer durch sein Überholmanöver letztlich "ausgewichen" (vgl. BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 19).
- OLG Hamm, 24.08.2021 - 7 U 81/20
Berührungsloser Unfall; Herausforderung durch Überholvorgang; …
Auszug aus OLG Hamm, 10.03.2022 - 7 U 3/22
Rn. 13 Der Anwendungsbereich des vom Landgericht herangezogenen § 17 Abs. 1 StVG könnte nur im Verhältnis zwischen der Haftungseinheit Bus einerseits und Haftungseinheit Beklagtenfahrzeug andererseits eröffnet sein und erlaubte dort einen Innenausgleich zwischen den beiden Haftungseinheiten für den der Klägerin zu ersetzenden materiellen und immateriellen Schaden (vgl. etwa Senat Urt. v. 24.8.2021 - 7 U 81/20, NJW-RR 2022, 177 m. w. N.).
- OLG Hamm, 27.12.2024 - 7 U 132/23
Teilversäumnisurteil; Teilendurteil; Rechtskraft; Streitgegenstand; …
Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG und Gebrauch im Sinne von § 1 PflVG (AKB A.1.1.1 und Art. 3 KfzHPflV-RL 2021/2118) des Aussteigevorgangs wirken nach Beendigung des Aussteigevorgangs in einem solchen Fall unabhängig von einem Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO nicht haftungsbegründend fort (in Anlehnung an BGH…, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22, r+s 2024, 560 Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.; OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23, r+s 2023, 1020 Ls. 1 und 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 Ls. 1).Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG und Gebrauch im Sinne von § 1 PflVG (AKB A.1.1.1 und Art. 3 KfzHPflV-RL 2021/2118) des haltenden (oder parkenden) Fahrzeugs wirken sich bei ordnungsgemäßem Halten (oder Parken) nicht haftungsbegründend aus, wenn das haltende (oder parkende) Fahrzeug den Blick auf Fußgängerquerverkehr einschränkt (in Anlehnung an BGH…, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22, r+s 2024, 560 Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.; OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23, r+s 2023, 1020 Ls. 1 und 3; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 Ls. 1).
Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat (…BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 12 m. w. N. [brennender Pkw];… vgl. zur schlichten, nicht ausreichenden Anwesenheit insbesondere auch BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 14 m. w. N. [überholende Motorräder];… Senat Urt. v. 9.5.2023 - 7 U 17/23, r+s 2023, 1020 = juris Rn. 25 ff. [herannahendes Kfz]; Senat Beschl. v. 10.3.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 = juris Rn. 19 ff. [vor der Ampel haltendes Kfz]).
- OLG Hamm, 09.05.2023 - 7 U 17/23
Berührungsloser Unfall; Betrieb; Zurechnungszusammenhang
Den Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers muss der geschädigte Radfahrer beweisen, wofür - wie hier - die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht (…im Anschluss an BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.; Senat Beschl. v. 10.3.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 Ls. 1).Das gilt auch für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG (…BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 17 m. w. N.; vgl. dazu auch Senat Beschl. v. 10.3.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 = juris Ls. 2 und Rn. 26;… OLG München Urt. v. 30.6.2017 - 10 U 4051/16, BeckRS 2017, 116969 = juris Rn. 23).
Allein der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 annäherte, reicht daher nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit seiner Fahrweise (oder sonstigen Verkehrsbeeinflussung) für den Unfall zu bejahen (…vgl. BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 18; Senat Beschl. v. 10.3.2022 - 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 = juris Rn. 26;… OLG München Urt. v. 30.6.2017 - 10 U 4051/16, BeckRS 2017, 116969 = juris Rn. 23).
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| OLG Hamm, 03.05.2022 - 7 U 3/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Münster, 06.12.2021 - 2 O 383/20
- OLG Hamm, 10.03.2022 - 7 U 3/22
- OLG Hamm, 03.05.2022 - 7 U 3/22
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