Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rundfunkgebührenbefreiung; Erweberbsunfähigkeitsrente; besondere Härte (verneint)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
§ 6 Abs. 3 RGebStV ist keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind (BayVGH vom 16.5.2007 NVwZ-RR 2008, 257 = ZUM-RD 2007, 608; bestätigt durch BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008, 704). - VGH Bayern, 16.05.2007 - 7 B 06.2642
Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebührenbefreiung // Befreiung wegen geringen …
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
§ 6 Abs. 3 RGebStV ist keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind (BayVGH vom 16.5.2007 NVwZ-RR 2008, 257 = ZUM-RD 2007, 608; bestätigt durch BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008, 704). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2007 - 16 E 294/07
Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Befreiung von der …
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte.Die Rechtsprechung ist deshalb einhellig der Auffassung, dass allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr ausreicht (…neben dem BVerwG a.a.O. z.B. BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603; ThürOVG vom 15.4.2009 Az. 1 ZO 165/09 ; VGH BW vom 16.3.2009 Az. 2 S 1400/08 ; SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07 ; OVG Bbg vom 20.5.2008 Az. 11 B 2.08 ; OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG SH vom 23.7.2007 Az. 2 O 8/07 ; OVG NRW vom 3.7.2007 Az. 16 E 294/07 ; OVG Saarl vom 14.8.2007 Az. 3 D 220/07 ).
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 - 2 S 1400/08
Rundfunkgebührenpflicht und ALG II
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte.Die Rechtsprechung ist deshalb einhellig der Auffassung, dass allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr ausreicht (…neben dem BVerwG a.a.O. z.B. BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603; ThürOVG vom 15.4.2009 Az. 1 ZO 165/09 ; VGH BW vom 16.3.2009 Az. 2 S 1400/08 ; SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07 ; OVG Bbg vom 20.5.2008 Az. 11 B 2.08 ; OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG SH vom 23.7.2007 Az. 2 O 8/07 ; OVG NRW vom 3.7.2007 Az. 16 E 294/07 ; OVG Saarl vom 14.8.2007 Az. 3 D 220/07 ). - OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2008 - 7 D 11158/07
Rundfunkgebührenrecht, Härtefall
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte.Die Rechtsprechung ist deshalb einhellig der Auffassung, dass allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr ausreicht (…neben dem BVerwG a.a.O. z.B. BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603; ThürOVG vom 15.4.2009 Az. 1 ZO 165/09 ; VGH BW vom 16.3.2009 Az. 2 S 1400/08 ; SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07 ; OVG Bbg vom 20.5.2008 Az. 11 B 2.08 ; OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG SH vom 23.7.2007 Az. 2 O 8/07 ; OVG NRW vom 3.7.2007 Az. 16 E 294/07 ; OVG Saarl vom 14.8.2007 Az. 3 D 220/07 ). - VG Hamburg, 02.09.2008 - 10 K 2919/07
Rundfunkgebührenpflicht und geringes Einkommen - besonderer Härtefall
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Daher rechtfertigt die vom Kläger geltend gemachte finanzielle Lage nicht die Befreiung von der Gebührenpflicht aufgrund des Härtefalltatbestands (…für Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung ebenso OVG RhPf vom 1.2.2008 und OVG Saarl vom 14.8.2007 a.a.O.; VG Hamburg vom 2.9.2008 Az. 10 K 2919/07 ; VG Augsburg vom 17.3.2008 Az. Au 7 K 07.1532 ; VG München vom 14.3.2008 Az. M 6a K 05.5897 ). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 2.08
Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit …
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte.Die Rechtsprechung ist deshalb einhellig der Auffassung, dass allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr ausreicht (…neben dem BVerwG a.a.O. z.B. BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603; ThürOVG vom 15.4.2009 Az. 1 ZO 165/09 ; VGH BW vom 16.3.2009 Az. 2 S 1400/08 ; SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07 ; OVG Bbg vom 20.5.2008 Az. 11 B 2.08 ; OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG SH vom 23.7.2007 Az. 2 O 8/07 ; OVG NRW vom 3.7.2007 Az. 16 E 294/07 ; OVG Saarl vom 14.8.2007 Az. 3 D 220/07 ). - OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2007 - 2 O 8/07
Arbeitslosengeld II mit Zulage; besonderer Härtefall; Rundfunkgebührenbefreiung
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte.Die Rechtsprechung ist deshalb einhellig der Auffassung, dass allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr ausreicht (…neben dem BVerwG a.a.O. z.B. BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603; ThürOVG vom 15.4.2009 Az. 1 ZO 165/09 ; VGH BW vom 16.3.2009 Az. 2 S 1400/08 ; SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07 ; OVG Bbg vom 20.5.2008 Az. 11 B 2.08 ; OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG SH vom 23.7.2007 Az. 2 O 8/07 ; OVG NRW vom 3.7.2007 Az. 16 E 294/07 ; OVG Saarl vom 14.8.2007 Az. 3 D 220/07 ). - OVG Thüringen, 15.04.2009 - 1 ZO 165/09
Gerichtskostenfreiheit von verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten um eine …
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte.Die Rechtsprechung ist deshalb einhellig der Auffassung, dass allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr ausreicht (…neben dem BVerwG a.a.O. z.B. BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603; ThürOVG vom 15.4.2009 Az. 1 ZO 165/09 ; VGH BW vom 16.3.2009 Az. 2 S 1400/08 ; SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07 ; OVG Bbg vom 20.5.2008 Az. 11 B 2.08 ; OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG SH vom 23.7.2007 Az. 2 O 8/07 ; OVG NRW vom 3.7.2007 Az. 16 E 294/07 ; OVG Saarl vom 14.8.2007 Az. 3 D 220/07 ). - OVG Sachsen, 20.08.2008 - 1 B 429/07
besonderer Härtefall; Einkommensschwäche
Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122
Mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte.Die Rechtsprechung ist deshalb einhellig der Auffassung, dass allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr ausreicht (…neben dem BVerwG a.a.O. z.B. BayVGH vom 12.2.2008 BayVBl 2008, 603; ThürOVG vom 15.4.2009 Az. 1 ZO 165/09 ; VGH BW vom 16.3.2009 Az. 2 S 1400/08 ; SächsOVG vom 20.8.2008 Az. 1 B 429/07 ; OVG Bbg vom 20.5.2008 Az. 11 B 2.08 ; OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG SH vom 23.7.2007 Az. 2 O 8/07 ; OVG NRW vom 3.7.2007 Az. 16 E 294/07 ; OVG Saarl vom 14.8.2007 Az. 3 D 220/07 ). - VG Augsburg, 17.03.2008 - Au 7 K 07.1532
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; geringes Einkommen; Vorliegen eines …
- OVG Saarland, 14.08.2007 - 3 D 220/07
- VG München, 14.03.2008 - M 6a K 05.5897
Befreiung von Rundfunkgebühren; Härtefall
- VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 7 K 09.125
Bindungswirkung der Nichteintragung des Merkmals "RF" im Schwerbehindertenausweis
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI erfüllen seit dem 1. Juni 2006 nicht mehr den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV (BayVGH, Beschluss vom 14.07.2009 - 7 ZB 08.2122).Rn. 38 Der Normgeber hat eine Befreiung von der Gebührenpflicht für Rentenempfänger im Unterschied zu Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) bewusst nicht vorgesehen (BayVGH, Beschluss vom 14.07.2009 - a.a.O.).
Angesichts des Umstandes, dass die Rente anders als die Grundsicherung oder auch die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Ausbildungsförderung nach dem BAföG unabhängig von einer finanziellen Bedarfslage des Empfängers gewährt wird, liegt darin auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (BayVGH, Beschluss vom 14.07.2009 - a.a.O.).
§ 6 Abs. 3 RGebStV ist keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind (BayVGH, Beschluss vom 14.07.2009 - a.a.O.).
Durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Neuregelung des RGebStV sollten die Rundfunkanstalten bei Befreiungsanträgen von eigenen Feststellungen und Berechnungen zu den Einkommensverhältnissen der Rundfunkteilnehmer entlastet werden; mit dieser Intention wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Rundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale (GEZ) das Vorliegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, die er nach seinem Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der Befreiungsgrund hätte aufnehmen müssen, sondern eine Bedarfslage, für die er keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (BayVGH, Beschluss vom 14.07.2009 - a.a.O m.w.N.).
Daher reicht allein ein geringes Einkommen ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Gegensatz zum früheren Recht auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG), des Sozialstaatsprinzips ( Art. 20 Abs. 1 GG) und des Grundrechts auf Informationsfreiheit ( Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) für eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr aus (BayVGH, Beschluss vom 14.07.2009 - a.a.O m.w.N.).
- VGH Bayern, 01.08.2012 - 7 C 12.1014
Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten (verneint); Befreiung von der …
Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: "Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt."). - VGH Bayern, 08.08.2011 - 7 C 11.1492
Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten (verneint); Befreiung von der …
Angesichts der eindeutigen Regelungsabsicht, mit § 6 Abs. 1 RGebStV einen grundsätzlich abschließenden Befreiungstatbestand zu schaffen, rechtfertigt jedoch die vom Kläger geltend gemachte finanzielle Lage nicht die Annahme eines besonderen Härtefalls (vgl. für ähnliche Fallgestaltungen OVG RhPf vom 1.2.2008 NVwZ-RR 2008, 597; OVG Berlin-Bbg. vom 11.8.2008 Az. 11 B 16.08 und BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 m.w.N.). - VGH Bayern, 12.04.2012 - 7 C 12.1014
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei geringem Einkommen und fehlendem …
Ob deshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die bloße Einkommensschwäche als solche wegen der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 14.7.2009 Az. 7 ZB 08.2122 und vom 27.4.2010 Az. 7 ZB 09.1958 ), erscheint fraglich (ebenso Neumann in der vom Beklagten mit Schreiben vom 14.3.2012 vorgelegten Anmerkung zu BVerwG vom 12.10.2011 Az. 6 C 34.10 , dort unter D.: "Die Entscheidung des BVerwG ist noch nicht das letzte Wort zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV. Das BVerwG hat diese Bestimmung sehr restriktiv ausgelegt und dabei stark die Verwaltungsvereinfachung betont, die der Gesetzgeber mit dem Übergang zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erreichen wollte. Die später ergangenen Entscheidungen des BVerfG relativieren das Gewicht dieses Gesichtspunkts. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch in anderen als den vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen zu einer tendenziell großzügigeren Anwendung der Härtevorschrift führt.").
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