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| VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 76-IV-14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 14.08.2014 - 1 Ws 195/14
- VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 76-IV-14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 76-IV-14
Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 10-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 76-IV-14
Die Forderung des Oberlandesgerichts nach einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, welche es dem Senat ermöglicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, inwieweit bei Unterstellung der Richtigkeit der Sachdarstellung die Erhebung der öffentlichen Klage gerechtfertigt wäre, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010, Vf. 10-IV-10 [HS]/Vf. 11-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 54-IV-05; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 54-IV-05
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.07.2015 - 76-IV-14
Die Forderung des Oberlandesgerichts nach einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, welche es dem Senat ermöglicht, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, inwieweit bei Unterstellung der Richtigkeit der Sachdarstellung die Erhebung der öffentlichen Klage gerechtfertigt wäre, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010, Vf. 10-IV-10 [HS]/Vf. 11-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 54-IV-05; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 47-IV-15 Dieser Maßstab steht im Einklang mit verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur und ist als solcher auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 15- IV-13 [HS]/16-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 10-IV-10 [HS]/Vf. 11-IV-10 [e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 54-IV-05; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 76-IV-14; s.a. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1988 - 2 BvR 1511/87; Beschluss vom 16. April 1992 - 2 BvR 877/89; Beschluss vom 3. Mai 1993 - 2 BvR 1975/92; Beschluss vom 6. Juni 2003 - 2 BvR 1659/01; Beschluss vom 27. April 2006 - 2 BvR 430/04).
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