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   LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18 Kart.   

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LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18 Kart. (https://dejure.org/2018,15504)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.05.2018 - 8 O 10/18 Kart. (https://dejure.org/2018,15504)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 8 O 10/18 Kart. (https://dejure.org/2018,15504)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN; ferner BGH KZR 87/13 Rn. 23 -Juris).

    Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (BGH KZR 87/13, Rn 23 - Juris - vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN; ferner BGH KZR 87/13 Rn. 23 -Juris).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

    Auszug aus LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18
    Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (BGH KZR 87/13, Rn 23 - Juris - vgl. ferner BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
    Auszug aus LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18
    Angesichts der Formulierung der Klausel 32.2 (Anlage 49), wonach "any disputes that may arise between both parties regarding the interpretation and/or execution of the Orders" vor den vereinbarten Gerichtsstand in C4 zu bringen sind, kann kein Zweifel daran bestehen, dass hiermit ein ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche denkbaren Streitigkeiten und damit auch für Streitigkeiten im Rahmen einstweiliger Maßnahmen eingerichtet werden sollte, denn der Wortlaut ist ganz evident auf einen ausnahmslosen Gerichtsstand ausgelegt (zur ähnlichen Auslegung der Reichweite solcher Klauseln vgl. im Hinblick auf parallele Probleme bei Schiedsklauseln schon die Rechtsprechung der Kammer in 8 O 30/16 [Kart] = NZKart 2017, 604 mit zust. Anmerkungen Thiede NZKart 2017, 589).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2001 - U (Kart) 20/01
    Auszug aus LG Dortmund, 30.05.2018 - 8 O 10/18
    Um diese strengen Voraussetzungen zu erfüllen, muss der Antragsteller im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen, dass er derart dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und andernfalls derart erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten, soweit nach Art des Anspruchs überhaupt möglich, oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (so schon OLG Düsseldorf v. 08.08.2001 - U (Kart) 20/01 Rn 18 -juris; zum Ganzen auch Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 940 ZPO Rn 6 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

    Dabei sind die Verfügungsbeklagten umso weniger schutzbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die Berechtigung des Anspruches zweifelsfrei feststellen lässt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2018, VI-U (Kart) 7/18 Rn. 118, juris = WUW1293298 - Hintersitzlehnen; st. Rspr. der Kammer, z. B. LG Dortmund, Urt. v. 30.05.2018, 8 O 10/18 Kart = WuW 2018, 640 ff. Rn. 91 = WUW1288530 - Rücksitzlehnen).
  • LG Koblenz, 07.05.2019 - 1 O 38/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Bindung des Insolvenzverwalters

    bb) Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung schließt Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls dann aus, wenn die ausschließliche Vereinbarung gerade auch für den Fall des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 16; E. Pfeiffer/M. Pfeiffer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 35 EuGVVO Rn. 9; LG Dortmund, Urteil vom 30. Mai 2018 - 8 O 10/18, WuW 2018, 640, juris Rn. 61 ff. m.w.N.; weitergehend noch LG Bremen, Urteil vom 31. Januar 2014 - 11 O 7/14, TranspR 2014, 199, juris).

    Unter dem Gesichtspunkt des nationalen Rechts, insbesondere bezüglich der Ausschließlichkeit der Gerichtsstände nach §§ 802, 937 ZPO, bestehen insoweit keine Bedenken, da auch im Wege der Gerichtsstandsvereinbarung der Gerichtsstand für die Hauptsache begründet werden darf (näher etwa Pfeiffer/M. Pfeiffer in: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 25 EuGVVO Rn. 263 MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. 2016, § 802 ZPO Rn. 3; LG Dortmund, Urteil vom 30. Mai 2018 - 8 O 10/18, a.a.O., juris Rn. 68 m.w.N).

  • LG Dortmund, 04.03.2020 - 8 O 2/20
    Dabei ist der Verfügungsbeklagte umso weniger schutzbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die Berechtigung des Anspruches zweifelsfrei feststellen lässt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2018 - VI-U (Kart) 7/18 -, Rn. 118, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, z.B. LG Dortmund, 8 O 10/18 = WuW 2018, 640 ff., TZ 91).
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   LG Düsseldorf, 07.05.2018 - 8 O 10/18   

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https://dejure.org/2018,50346
LG Düsseldorf, 07.05.2018 - 8 O 10/18 (https://dejure.org/2018,50346)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.05.2018 - 8 O 10/18 (https://dejure.org/2018,50346)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 8 O 10/18 (https://dejure.org/2018,50346)
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