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   OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 8 ME 47/10   

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OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 8 ME 47/10 (https://dejure.org/2010,4562)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.03.2010 - 8 ME 47/10 (https://dejure.org/2010,4562)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. März 2010 - 8 ME 47/10 (https://dejure.org/2010,4562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 5 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf Fälle mit nach Fristablauf erloschener befristet erteilter Duldung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 600
  • DÖV 2010, 531
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2009 - 11 LB 136/07

    Ausweisung und Androhung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet; Verschleierung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 8 ME 47/10
    Die auch von den Antragstellerinnen eingeforderte familienbezogene Gesamtbetrachtung führt dann aber dazu, dass die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1., hier die Antragstellerinnen zu 2. und 3., unabhängig von ihrer eigenen sozialen und/oder wirtschaftlichen Integration grundsätzlich deren aufenthaltsrechtliches Schicksal teilen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29.1.2009 - 11 LB 136/07 -, juris Rn. 75 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2007 - 10 PA 96/07

    Anforderungen an ein Ausreisehindernis im Hinblick auf den grundrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 8 ME 47/10
    Dabei hat es mit richtigem Maßstab darauf abgestellt, dass einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung grundsätzlich nur dann Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, was zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland abhängt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.11.2007 - 10 PA 96/07 - Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5

    Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung minderjähriger Kinder gebietet es, dass diese prinzipiell aufenthaltsrechtlich das Schicksal der Eltern teilen (zu dieser sog. familienbezogenen Gesamtbetrachtung VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 - juris Rn. 31, vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 -juris Rn. 81 und vom 27.06.2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442 sowie Beschlüsse vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - juris und vom 10.05.2006 - 11 S 2354/05 - NdsOVG, Beschluss vom 16.03.2010 - 8 ME 47/10 - juris Rn. 3; VG Stuttgart, Urteile vom 20.07.2006 - 4 K 921/06 - juris Rn. 57 und vom 26.10.2006 - 4 K 1753/06 - juris Rn. 39, 47; VG Koblenz, Urteile vom 11.01.2010 - 3 K 74/09.KO - juris Rn. 64 und vom 08.02.2010 - 3 K 206/09.KO - juris Rn. 79; GK-AufenthG, § 60a Rn. 179, 192; ein dogmatisch anderer Ansatz findet sich - allerdings in anderer Konstellation - in der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19.10.2004 - Rs. C-200/02 - InfAuslR 2004, 413).
  • EGMR, 01.03.2018 - 58681/12

    T.C.E. v. GERMANY

    Bestand die Duldung länger als ein Jahr, wurde aber durch Zeitablauf beendet, besteht keine Pflicht zur vorherigen Ankündigung der vorgesehenen Abschiebung (siehe Bundesgerichtshof, Az. V ZB 317/10, Rdnr. 10, Beschluss vom 10. November 2011; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az. 8 ME 47/10, Rdnr. 4, Beschluss vom 16. März 2010).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2019 - 13 ME 220/18

    Ankündigungspflicht; auflösende Bedingung; Aussetzung der Abschiebung; Duldung;

    (3) Denn jedenfalls - und dies ist entscheidend - kann für die Fälle des Entfalls der Duldungswirkung wegen Eintritts einer allein vom Willen der Ausländerbehörde abhängigen auflösenden (Potestativ-)Bedingung (hier: "Ankündigung des Abschiebungstermins") - ebenso wie für die Konstellation des bloßen Auslaufens (Endes der befristeten Geltungsdauer) der Duldung (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -, juris Rn. 4, m.w.N.) - aufgrund der Entstehungsgeschichte der aktuellen Fassung des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht von einer Planwidrigkeit der eingangs festgestellten Regelungslücke (Nichtstatuierung einer ausdrücklichen Ankündigungspflicht auch für diese Konstellation) ausgegangen werden.

    (d) Hieran änderte sich erst durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ((Erstes) Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) etwas, das mit Wirkung vom 28. August 2007 in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG den Anwendungsfall des Ablaufs der Geltungsdauer der Duldung strich (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O., Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010 - 2 M 111/10 -, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 10.11.2011 - V ZB 317/10 -, juris Rn. 10).

    Nach alledem muss angenommen werden, dass der Gesetzgeber spätestens mit der Änderung durch das (Erste) Richtlinienumsetzungsgesetz im Jahre 2007 nur noch die Widerrufsfälle mit einer Ankündigungspflicht und einer Wartefrist von einem Monat privilegieren wollte (so auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2010, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.4.2010, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 10.11.2011, a.a.O.).

  • BGH, 10.11.2011 - V ZB 317/10

    Aufenthalt von Ausländern: Abschiebung einer unerlaubt eingereisten Argentinierin

    Sie kommt daher nicht zur Anwendung, wenn die Abschiebung nach Ablauf der Geltungsdauer einer Duldung erfolgt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2010 - 8 ME 47/10, Rn. 4 juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. April 2010 - 2 M 111/10, Rn. 8, juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2010 - 2 ME 236/10

    Einmonatige vorherige Ankündigung einer Abschiebung im Falle des Erlöschens einer

    § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG - wonach die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt war - ist auf die Fälle, in denen eine befristet erteilte Duldung nach Fristablauf erlischt, nicht entsprechend anzuwenden (wie Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -).

    § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist demnach auf die Fälle, in denen eine befristet erteilte Duldung nach Fristablauf erlischt, weder direkt noch entsprechend anzuwenden (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -, juris Langtext Rdnr. 4).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18

    Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Mitteilung des Überstellungstermins bei

    AufenthG vorausgesetzte Konstellation einer durch Duldungswiderruf vorgesehenen Abschiebung, welche nach dieser Vorschrift mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt gewesen ist, liegt ebenfalls nicht vor (vgl. zum Anwendungsbereich Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -, juris Rn. 4), so dass sich auch die nachfolgende Pflicht zur Wiederholung der Ankündigung bei einer mehr als einjährigen Duldungserneuerung (§ 60a Abs. 5 Satz 4, 2. HS.
  • VG Oldenburg, 23.01.2013 - 11 A 4635/12

    Auflösende Bedingung; Bestimmtheit; Duldung; Ermessen; Rechtsschutzgarantie

    Wie sich im Gegenschluss aus § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, ist dies nur dann erforderlich, wenn der Ausländer länger als ein Jahr geduldet wurde und die Duldung widerrufen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - V ZB 317/10 - juris, Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2010 - 8 ME 47/10 - juris, Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.04.2010 - 2 M 111/10

    Ankündigungsfrist für Abschiebung nach Ablauf einer befristeten Duldung

    Der Gesetzgeber hat aber mit der Änderung des § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, S. 1970) ausdrücklich nur die Widerrufsfälle mit der Ankündigungsfrist von zudem auch nur einem Monat privilegieren wollen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.03.2010 - 8 ME 47/10, zit. nach juris Rn. 4 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/5065, S. 188).
  • VG Düsseldorf, 16.04.2013 - 8 L 700/13

    Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Duldung i.R.e. Abschiebung

    vgl. ausführlich OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 ME 236/10 - Beschluss vom 16. März 2010 - 8 ME 47/10 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. April 2010 - 2 M 111/10 - zu einer auflösenden Bedingung VG Oldenburg, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 11 A 4635/12 -.
  • VG Oldenburg, 23.01.2013 - 11 A 435/12

    Duldung, auflösende Bedingung, Bestimmtheitsgebot, Bestimmheitsgrundsatz,

    Wie sich im Gegenschluss aus § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ergibt, ist dies nur dann erforderlich, wenn der Ausländer länger als ein Jahr geduldet wurde und die Duldung widerrufen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - V ZB 317/10 - juris, Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2010 - 8 ME 47/10 - juris, Rn. 4).
  • VG Augsburg, 03.12.2010 - Au 1 S 10.1765

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

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