Rechtsprechung
| BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gültigkeit materieller Gesetze innerhalb einer Übergangszeit die nicht vollständig veröffentlicht wurden gegenüber privaten Rechtssubjekten - Heranziehung und Verpflichtung zur Zahlung von Wassernutzungsentgelt und Abwassereinleitungsentgelt auf der Grundlage des ...
Verfahrensgang
- OVG Brandenburg, 16.04.1996 - 2 A 10/95
- BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61
Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1963 - BVerwG V C 105.61 - (BVerwGE 15, 306) weicht das Berufungsurteil schon deshalb nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab, weil für jene Entscheidung die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend war, das Urteil sich also nicht zu der hier zu beurteilenden konkreten gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzung der §§ 68 ff. VwGO äußern konnte (…vgl. zu den Bedenken gegen die Gleichsetzung der früheren Rechtslage mit dem Regelungssystem der Verwaltungsgerichtsordnung: Geis in Sodan/Ziekow, NKVwGO, § 68 Rn. 172).Da nach den Feststellungen im Urteil vom 27. Februar 1963 (a.a.O. S. 311) überdies Zweifel daran bestanden, ob die dort streitigen Bescheide durchweg bereits bestandskräftig waren, war der dortigen ursprünglichen Sacheinlassung des Beklagten - anders als nach den das Berufungsurteil tragenden Feststellungen - der Charakter einer sachlichen Widerspruchsbescheidung nicht von vornherein abzusprechen.
- BVerwG, 20.07.1994 - 8 B 92.94
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Rechtsvorschriften des auslaufenden Rechts - …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Gleichwohl ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie im konkreten Fall auslaufendes Recht betrifft, das keiner Vereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung des Rechts bedarf (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 - LKV 1995, 369 f. m.w.N.; ebenso für das Stipendienrecht der ehemaligen DDR: Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).Denn die letztlich in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtmäßigkeit der Heranziehung und Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Wassernutzungs- und Abwassereinleitungsentgelt auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR vom 2. Juli 1982 und der Anordnung Nr. Pr 344 vom 8. Mai 1980 über die Wassernutzungsentgelte für Oberflächen- und Grundwasser ist nach Vorschriften zu beurteilen, die in den neuen Ländern inzwischen durch neue wasserrechtliche Bestimmungen abgelöst worden sind; diese neuen Bestimmungen werfen die streitigen Fragen nicht mehr auf (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 20. Juli 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78
Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - (Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 = DVBl 1981, 502 [BVerwG 23.10.1980 - 2 A 4/78]) entschieden, ein nicht durchgeführtes Vorverfahren stehe der Zulässigkeit der Klage auch dann nicht entgegen, wenn sich der Beklagte in der Klageerwiderung ausdrücklich auf das Fehlen des Vorverfahrens berufen, sich aber zumindest hilfsweise auf die Sache eingelassen habe.
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
In bezug auf die ferner aufgeworfene Frage, ob und ggf. welche Übergangsfristen dem Gesetzgeber zur Heilung eventueller formeller Mängel im Normsetzungsverfahren einzuräumen seien, kommt hinzu, daß die aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht zugrunde zu legenden generellen Anforderungen bereits durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt sind (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 15. Februar 1967 - BvR 569, 589/62 - BVerfGE 21, 173 , Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242 , Beschluß vom 12. März 1980 - 1 BvR 643, 644/77 - BVerfGE 53, 336 ). - BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62
Berufsbilder
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
In bezug auf die ferner aufgeworfene Frage, ob und ggf. welche Übergangsfristen dem Gesetzgeber zur Heilung eventueller formeller Mängel im Normsetzungsverfahren einzuräumen seien, kommt hinzu, daß die aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht zugrunde zu legenden generellen Anforderungen bereits durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt sind (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 15. Februar 1967 - BvR 569, 589/62 - BVerfGE 21, 173 , Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242 , Beschluß vom 12. März 1980 - 1 BvR 643, 644/77 - BVerfGE 53, 336 ). - BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 3. Oktober 1990 Gesetze im materiellen Sinne, die nicht oder nicht vollständig veröffentlicht wurden, gegenüber privaten Rechtssubjekten Gültigkeit - ggf. innerhalb welcher Übergangszeit - beanspruchen können, mag zwar trotz der von der Beschwerde selbst angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 1993 - II R 29/92 - (BFHE 171, 351 [BFH 19.05.1993 - II R 29/92]; vgl. auch BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 - DtZ 1994, 148) hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fallkonstellation noch nicht ausdrücklich Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sein. - BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß das angefochtene Urteil einen inhaltlich bestimmten, entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einem vom Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift formulierten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 ). - BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Gleichwohl ist die Rechtssache nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie im konkreten Fall auslaufendes Recht betrifft, das keiner Vereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung des Rechts bedarf (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 - LKV 1995, 369 f. m.w.N.; ebenso für das Stipendienrecht der ehemaligen DDR: Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). - BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 3.85
Asylberechtigter - Einbürgerungsantrag - Staatenlosigkeit - Deutscher Ehegatte - …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Von dem ferner zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - (Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10) weicht das Berufungsurteil aus demselben Grund nicht ab; denn auch in jenem Fall hatte der für das Berufungsurteil und seine abstrakte Aussage zur Unentbehrlichkeit des Vorverfahrens maßgebliche Irrtum des Beklagten bei der anfänglichen Einlassung zur Sache nicht bestanden. - BVerwG, 26.09.1989 - 8 B 39.89
Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid - Entscheidung über …
Auszug aus BVerwG, 19.08.1996 - 8 B 161.96
Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1989 - BVerwG 8 B 39.89 - (Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35) scheidet schließlich als Begründung für die angebliche Divergenz deshalb aus, weil er sich in seinem abstrakten Rechtssatz von der das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtsauffassung nicht unterscheidet. - BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
- BFH, 19.05.1993 - II R 29/92
- Die Weiteranwendung des GrEStG DDR bis zum 31. Dezember 1990 ist …
- OVG Brandenburg, 09.02.1994 - 2 A 82/92
Erhebung von Wassernutzungsentgelt; Wirksamkeit der Regelung zur Erhebung der …
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
- VerfGH Berlin, 23.08.2004 - VerfGH 114/98
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (20)
- BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Denn weder ist die Qualifizierung als Gebühr ausgeschlossen, wenn die abgabepflichtige Leistung öffentliche Interessen verfolgt, noch entfällt dadurch die Individualität des Leistungserfolgs (vgl. BVerwGE 13, 214, 219; 95, 188, 201 f.).Sie wird auch dann nicht entgegen ihrer Bezeichnung als Gebühr zur unzulässigen Steuer, wenn sie die Aufwendungen für die individuell veranlaßte Sonderleistung übersteigt (BVerwGE 12, 162, 165; 13, 214, 222).
Die weite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit darf nicht eingeengt werden (BVerwGE 13, 214, 221).
Danach ist dem Gebührengesetzgeber jede Differenzierung gestattet, die die unterschiedliche Behandlung trägt, weil sie sachlich einleuchtend durch ein vertretbares Interesse gerechtfertigt ist, so daß die getroffenen Bestimmungen jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen (BVerwGE 13, 214, 221).
Bemessungskriterium ist der Wert der öffentlichen Sonderleistung für den Empfänger; reine Wertgebühren sind zulässig (BVerwGE 13, 214, 223).
Insbesondere darf die Leistung nicht wertlos sein, die Gebühr nicht abschrecken (BVerwGE 13, 214, 222) oder ,,erdrosselnd" wirken (BVerwGE 12, 162, 169; 26, 305, 311).
Es hindert den Gesetzgeber insbesondere nicht, die Erhebung von Gebühren zu normieren, die den Kostenaufwand der Verwaltung sogar erheblich überschreiten, sofern nur die konkrete Nutzenrelation nicht unangemessen ist (vgl. BVerwGE 13, 214, 222).
Aus dem Wesen der Gebühr läßt sich eine allgemeine Geltung dieses Bemessungsprinzips nicht herleiten (BVerwGE 12, 162, 166; 13, 214, 222;… st. Rspr. vgl. Wilke, a.a.O., S. 272;… a.A. Wolff/Bachof/Stober, a.a.O.).
Den weiteren Fragen, welche Kosten den maßgeblichen Gesamtaufwand des ,,Verwaltungszweigs" (vgl. BVerwGE 26, 305, 317) ausmachen, ob etwaige Gebührenüberschüsse von vornherein dauerhaft angestrebt wurden (vgl. BVerwGE 13, 214, 224) und ob die konkrete Gebührenhöhe von 100, 00 DM im Halbjahr nicht jedenfalls die ,,gröbliche" Verletzung des Kostendeckungsprinzips (zu diesen Anforderungen für ,,praktische Folgen" eines Verstoßes BVerwGE 12, 162, 166) ausschließt, war hiernach nicht mehr nachzugehen.
- BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Sie wird auch dann nicht entgegen ihrer Bezeichnung als Gebühr zur unzulässigen Steuer, wenn sie die Aufwendungen für die individuell veranlaßte Sonderleistung übersteigt (BVerwGE 12, 162, 165; 13, 214, 222).Im übrigen entbehrt es nicht der Verteilungsgerechtigkeit, die Kosten für eine Leistung denjenigen aufzuerlegen, die sie veranlassen und denen sie typischerweise zum Vorteil gereichen (vgl. BVerwGE 12, 162, 170; 95, 188, 203).
Unmittelbar aus dem Übermaßverbot wird das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip hergeleitet (BVerwGE 12, 162, 169 f.; 26, 305, 309;… Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 42 Rdnr. 24, Achterberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 24;… zum Verfassungsrang offen BVerfG a.a.O. S. 233;… grundsätzlich und kritisch Wilke, a.a.O., S. 253 ff., 257).
Als Bemessungsgrundsatz begrenzt es die Gebührenregelung der Höhe nach (vgl. BVerwGE 12, 162, 169).
Insbesondere darf die Leistung nicht wertlos sein, die Gebühr nicht abschrecken (BVerwGE 13, 214, 222) oder ,,erdrosselnd" wirken (BVerwGE 12, 162, 169; 26, 305, 311).
Wenn - wie hier - der Nutzen nach seinem wirtschaftlichen Wert nicht mit allgemeiner Verbindlichkeit prognostisch zu überblicken, allenfalls im Nachhinein exemplarisch zu ermitteln ist, kommt anstelle einer Wertgebühr die Normierung einer festen Gebühr in Betracht (so zur Paßgebühr BVerwGE 12, 162, 169).
Im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip stellt es nicht auf den Einzelfall ab, sondern erfordert eine generalisierte Betrachtung und besagt, daß das Gebührenaufkommen am Gesamtaufwand für die gebührenpflichtigen Leistungen des betreffenden Verwaltungszweigs orientiert sein muß (vgl. BVerwGE 26, 305, 307 f.;… Wilke, a.a.O., 271 ff., 275), namentlich dieses nicht absichtlich dauernd übersteigen darf (…Achterberg, a.a.O.;… auch Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 42 Rdnr, 25;… Senatsurteil, a.a.O., S. 160; BVerwGE 12, 162, 166).
Aus dem Wesen der Gebühr läßt sich eine allgemeine Geltung dieses Bemessungsprinzips nicht herleiten (BVerwGE 12, 162, 166; 13, 214, 222;… st. Rspr. vgl. Wilke, a.a.O., S. 272;… a.A. Wolff/Bachof/Stober, a.a.O.).
Den weiteren Fragen, welche Kosten den maßgeblichen Gesamtaufwand des ,,Verwaltungszweigs" (vgl. BVerwGE 26, 305, 317) ausmachen, ob etwaige Gebührenüberschüsse von vornherein dauerhaft angestrebt wurden (vgl. BVerwGE 13, 214, 224) und ob die konkrete Gebührenhöhe von 100, 00 DM im Halbjahr nicht jedenfalls die ,,gröbliche" Verletzung des Kostendeckungsprinzips (zu diesen Anforderungen für ,,praktische Folgen" eines Verstoßes BVerwGE 12, 162, 166) ausschließt, war hiernach nicht mehr nachzugehen.
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr - …
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Die legislative Zuständigkeit folgt als Annexkompetenz derjenigen der jeweiligen Sachmaterie (BVerwGE 95, 188, 192 f.).Vorschriften über eine Deckung von zurechenbarem Verwaltungsaufwand durch Gebühren werden aber durch den kompetenzrechtlichen Grundsatz des Steuerstaates nicht ausgeschlossen (BVerwGE 95, 188, 193 f.;… vgl. auch Wilke, a.a.O. S. 154, 160).
41E Nr. 6 Geldleistung einerseits und Immatrikulation oder Rückmeldung andererseits besteht Konnexität im Sinne gebührenrechtlicher Verknüpfung: Die Hochschulverwaltung erbringt als personell geprägter Leistungsapparat auf Veranlassung und im Interesse des einzelnen Amtshandlungen, die auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs von Inhalt (Durchführung von Einschreibung oder Rückmeldung) und personenbezogenem Erfolg (Begründung oder Fortführung der Hochschulzugehörigkeit) der Einzelleistung individuell zurechenbar sind (vgl. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, 106, 107) und deshalb von den durch die Leistung Begünstigten "entgolten" werden (…vgl. Sennekamp, a.a.O.; vgl. zu den Kriterien allgemein BVerwGE 95, 188, 201;… F. Kirchhof, Grundriß des Abgabenrechts, 1991, Rdnr. 13).
Denn weder ist die Qualifizierung als Gebühr ausgeschlossen, wenn die abgabepflichtige Leistung öffentliche Interessen verfolgt, noch entfällt dadurch die Individualität des Leistungserfolgs (vgl. BVerwGE 13, 214, 219; 95, 188, 201 f.).
Das Erfordernis widerspruchsfreier Abgrenzung beider Gebührenarten führt auf jeweils enge Interpretation, die unterhalb des gemeinsamen Oberbegriffs der Hochschulgebühren ohne Überschneidung zwischen einer Gebühr als Entgelt für die Teilhabe am fachlich-materiellen Hochschulausbildungsangebot durch Innerhalb des Rahmens von Gesetzgebungskompetenz und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen hat der Gebührengesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 91, 207, 223; BVerwGE 95, 188, 200 m.w.N.; BVerwG, NVwZ-RR 1997, 648).
Allgemeine Grenzen ergeben sich aus objektiven Verfassungsgrundsätzen, insbesondere aus dem Gleichheitssatz und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 95, 188, 202).
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen muß der Staat nicht unentgeltlich erbringen (vgl. BVerwGE 95, 188, 205).
Erschließt der Gesetzgeber eine Gebührenquelle und belastet er dadurch eine bestimmte Gruppe, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn dafür sachgerechte Gründe bestehen (BVerwGE 95, 188, 202 m.w.N.).
Im übrigen entbehrt es nicht der Verteilungsgerechtigkeit, die Kosten für eine Leistung denjenigen aufzuerlegen, die sie veranlassen und denen sie typischerweise zum Vorteil gereichen (vgl. BVerwGE 12, 162, 170; 95, 188, 203).
- BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Die unterschiedliche Betrachtungsweise scheint der Auffassung des Haushaltsstrukturgesetzgebers zu entsprechen, der sich nicht gehindert, vielmehr entgegen der Absicht des ursprünglichen Regierungsentwurfs, die bisherige Regelung in § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG a.F. ersatzlos zu streichen, veranlaßt gesehen hat, die Nichterhebung von Studiengebühren in § 2 Abs. 10 BeriHG n.F. wieder aufzunehmen [8] 287 mit 84, 133, 158; speziell für das Gebührenrecht BVerwGE 26, 305, 312).Solch schematische Ordnung der Gebührenbelastung nach festen Tatbeständen und Gebührensätzen ist rechtsstaatsgemäß und der gebührenrechtlichen Gleichheit zuträglich (BVerwGE 26, 305, 313).
Unmittelbar aus dem Übermaßverbot wird das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip hergeleitet (BVerwGE 12, 162, 169 f.; 26, 305, 309;… Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 42 Rdnr. 24, Achterberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 24;… zum Verfassungsrang offen BVerfG a.a.O. S. 233;… grundsätzlich und kritisch Wilke, a.a.O., S. 253 ff., 257).
Danach dürfen die Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen (BVerfGE 20, 257, 270; BVerwGE 26, 305, 308 f.;… Senatsurteil, a.a.O., S. 160).
Es kommt maßgeblich auf die Wertrelation zwischen konkreter öffentlicher Einzelleistung und dem jeweiligen Interesse des Betroffenen an (BVerwGE 26, 305, 309;… auch Aengenvoort, a.a.O., S. 410).
Insbesondere darf die Leistung nicht wertlos sein, die Gebühr nicht abschrecken (BVerwGE 13, 214, 222) oder ,,erdrosselnd" wirken (BVerwGE 12, 162, 169; 26, 305, 311).
Im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip stellt es nicht auf den Einzelfall ab, sondern erfordert eine generalisierte Betrachtung und besagt, daß das Gebührenaufkommen am Gesamtaufwand für die gebührenpflichtigen Leistungen des betreffenden Verwaltungszweigs orientiert sein muß (vgl. BVerwGE 26, 305, 307 f.;… Wilke, a.a.O., 271 ff., 275), namentlich dieses nicht absichtlich dauernd übersteigen darf (…Achterberg, a.a.O.;… auch Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 42 Rdnr, 25;… Senatsurteil, a.a.O., S. 160; BVerwGE 12, 162, 166).
Den weiteren Fragen, welche Kosten den maßgeblichen Gesamtaufwand des ,,Verwaltungszweigs" (vgl. BVerwGE 26, 305, 317) ausmachen, ob etwaige Gebührenüberschüsse von vornherein dauerhaft angestrebt wurden (vgl. BVerwGE 13, 214, 224) und ob die konkrete Gebührenhöhe von 100, 00 DM im Halbjahr nicht jedenfalls die ,,gröbliche" Verletzung des Kostendeckungsprinzips (zu diesen Anforderungen für ,,praktische Folgen" eines Verstoßes BVerwGE 12, 162, 166) ausschließt, war hiernach nicht mehr nachzugehen.
- BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
Gebührengesetz NRW
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Rechtsprechung und Literatur verstehen unter Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner öffentlich-rechtlich auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217, 226;… Wilke, a.a.O. S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.;… vgl. auch die Definition bei Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1986, § 15 Rdnr. 21 und Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht I, 10, Aufl. 1994, § 42 Rdnr. 22).Von ihr unterscheidet sich die Gebühr durch das Merkmal der Gegenleistung (vgl. BVerfGE 20, 257, 269; 50, 217, 226;… auch Wilke, a.a.O. S. 50).
Das Erfordernis widerspruchsfreier Abgrenzung beider Gebührenarten führt auf jeweils enge Interpretation, die unterhalb des gemeinsamen Oberbegriffs der Hochschulgebühren ohne Überschneidung zwischen einer Gebühr als Entgelt für die Teilhabe am fachlich-materiellen Hochschulausbildungsangebot durch Innerhalb des Rahmens von Gesetzgebungskompetenz und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen hat der Gebührengesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 91, 207, 223; BVerwGE 95, 188, 200 m.w.N.; BVerwG, NVwZ-RR 1997, 648).
Allgemeine Grenzen ergeben sich aus objektiven Verfassungsgrundsätzen, insbesondere aus dem Gleichheitssatz und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 50, 217, 227; BVerwGE 95, 188, 202).
Er fordert gegebenenfalls, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so abzustufen, daß sie etwaigen Unterschieden im Ausmaß erbrachter Leistungen Rechnung tragen (BVerfGE 50, 217, 227).
Aus der besonderen Zweckbestimmung der Gebühr, Einnahme zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, folgt von Verfassungs wegen nicht, daß die Gebührenhöhe durch die Leistungskosten allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müßte, daß die Gebühren diese Kosten nicht über- oder unterschreiten dürfen (BVerfGE 50, 217, 226).
Die Anknüpfung der Gebührenbemessung unterliegt ebenfalls der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gebührengesetzgebers (vgl. BVerfGE 50, 217, 226).
Das gilt erst recht im Bereich niedriger Gebühren, zu dem Beträge bis 100, 00 DM ohne weiteres gehören (vgl. andeutungsweise BVerfGE 50, 217, 230).
- BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78
Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei …
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Die darauf bezogenen Beweisanträge der Klägerin waren mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, darüber Das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte aus Artikel 12 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf einen grundsätzlich beitragsfreien Hochschulbesuch (BVerwGE 59, 242, 244;… Senatsurteil, a.a.O., S. 165).Deshalb und aus Gründen erhöhter Einziehungseffizienz ist ihm zuzumuten, das Junktim zwischen Gebührenzahlung einerseits und Immatrikulation oder Rückmeldung andererseits hinzunehmen (vgl. BVerwGE 32, 308, 316; 59, 242, 244;… Senatsurteil a.a.O. S. 166).
- BVerwG, 04.07.1969 - VII C 29.67
Zwangsmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung und …
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Deshalb und aus Gründen erhöhter Einziehungseffizienz ist ihm zuzumuten, das Junktim zwischen Gebührenzahlung einerseits und Immatrikulation oder Rückmeldung andererseits hinzunehmen (vgl. BVerwGE 32, 308, 316; 59, 242, 244;… Senatsurteil a.a.O. S. 166).Einen Eingriff in die Freiheit der wissenschaftlichen Betätigung gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG stellt die Auswirkung der Gebührenerhebung auf das Studium nicht dar (vgl. BVerwGE 32, 308, 315).
- BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87
Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Ihre Grenze ist überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar und damit willkürlich ist, weil kein tragfähiger Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung, für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung mehr zu erkennen ist (BVerwGE 80, 36, 42; BVerwG, NVwZ-RR 1997, 648, 649;… Senatsurteil a.a.O.).Denn mit der Gestaltungsfreiheit ist dem Gebührengesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität die Befugnis zu Pauschalierung und Typisierung eingeräumt (vgl. BVerwGE 80, 36, 42; BVerwG, NVwZ-RR 1997, 648).
- BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Die Verknüpfung zwischen diesen Kosten und den dafür auferlegten Gebühren darf sich nicht in einer Weise gestalten, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erweist (…BVerfG a.a.O.; BVerfGE 85, 337 346).Gebührenbemessungen dürfen an einen generalisierten Maßstab anknüpfen, der die Kosten der Leistung zwar nicht selbst widerspiegelt, aber den notwendigen Anhalt sachgerecht vermittelt (vgl. BVerfGE 85, 337, 346 f.).
- BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
Verfassungsmäßigkeit der Gebührentatbestände des Bremer Hafengesetzes
Auszug aus OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Das Erfordernis widerspruchsfreier Abgrenzung beider Gebührenarten führt auf jeweils enge Interpretation, die unterhalb des gemeinsamen Oberbegriffs der Hochschulgebühren ohne Überschneidung zwischen einer Gebühr als Entgelt für die Teilhabe am fachlich-materiellen Hochschulausbildungsangebot durch Innerhalb des Rahmens von Gesetzgebungskompetenz und rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen hat der Gebührengesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfGE 50, 217, 226 f.; 91, 207, 223; BVerwGE 95, 188, 200 m.w.N.; BVerwG, NVwZ-RR 1997, 648).Die Differenzierung knüpft beanstandungsfrei an die gebührenrechtlich maßgebliche individuelle Leistungszurechnung an, die sich aus der Möglichkeit herleitet, hieraus persönlichen Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207, 223 f.).
- BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64
Bundesrecht in Berlin
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71
Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen
- BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86
Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
- BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75
Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über …
- BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54
Abgeordneten-Entschädigung
- BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73
Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit …
- BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63
Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus …
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - 10 S 956/96
Kostenerstattungsanspruch des Landkreises gegenüber dem Land - …
- VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen …
All dies ändert indessen nichts daran, daß eine Gebühr (jedenfalls auch) einen Kostenausgleich bezwecken muß, also nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sein darf (BVerwGE 12, 162 (166)), andernfalls sie in Konkurrenz zur Steuer gerät und verfassungswidrig wird (vgl. BVerfG…, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O. (701); insoweit ebenso OVG Berlin, Urt. vom 20.01.1998 - 8 B 161.96 -, Umdruck S. 19f. unter Bezugnahme auf Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 196f.; vgl. Nümann, VBlBW 1998, 168;… a.A. insofern Kloepfer a.a.O. (S. 242ff.)). - BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03
Rückmeldegebühren nach dem Berliner Hochschulgesetz
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 1998 (Parallelentscheidung vom 20. Januar 1998 - OVG 8 B 161.96 - OVGE BE 22, 228) die Berufung im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:. - VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig
All dies ändert indessen nichts daran, daß eine Gebühr (jedenfalls auch) einen Kostenausgleich bezwecken muß, also nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestattet sein darf (BVerwGE 12, 162 ), andernfalls sie in Konkurrenz zur Steuer gerät und verfassungswidrig wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.0. - insoweit ebenso OVG Berlin, Urt. vom 20.01.1998 - 8 B 161.96 -, Umdruck S. 19 f. unter Bezugnahme auf Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 196 f.1- vgl. Nümann, VBlBW 1998, 1681- a.A. insofern Kloepfer a.a.0.
- VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
Abgabeneinziehung; atypischer Sachverhalt; BaföG; Berufsfreiheit; Einheitsbetrag; …
Im Übrigen sei eine Härtefallregelung auch nach Ansicht des OVG Berlin (Urteil vom 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) angesichts der geringen Gebührenhöhe verfassungsrechtlich nicht geboten. - VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99
Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr; …
Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (…vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106;… VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5;… VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht. - VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 261/99
Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender; …
Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (…vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106;… VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5;… VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
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