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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22529
BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23 (https://dejure.org/2024,22529)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2024 - 8 B 46.23 (https://dejure.org/2024,22529)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 2024 - 8 B 46.23 (https://dejure.org/2024,22529)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Mindestabstand von Spielhallen zu Schulen oberhalb des Primarbereichs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 25 Abs 1 S 1 GlüStVtr MV 2021, § 25 Abs 2 GlüStVtr MV 2021, § 8 GlüStVtr MV 2021
    Mindestabstand von Spielhallen zu Schulen oberhalb des Primarbereichs

  • vdai.de PDF

    Das Mindestabstandsgebot des § 11 Abs. 2 Satz 2 GlüStVAG MV 2021 ist verfassungs- und unionsrechtskonform. Das Grundgesetz enthält kein Gebot konsequenter Glückspielregulierung und überlasst dem Gesetzgeber hierbei Spielraum, solange eine angemessene Suchtprävention ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer bereits bestehenden Spielhalle

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23
    Rn. 5 In der Rechtsprechung sind die Vorgaben, die sich für örtliche Beschränkungen der Zulässigkeit von Spielhallen aus den Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, bereits geklärt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 119 ff.; BVerwG…, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 34 ff.).

    Rn. 6 Ebenso geklärt sind die hier einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts für die Glücksspielregulierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 124;… BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 83 ff. …und vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 Rn. 38 ff.).

    Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gegenteilige Annahme des Gesetzgebers, Abstandsregelungen hätten einen Abkühlungseffekt, innerhalb seines Einschätzungs- und Prognosespielraums liegt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 137).

    Insoweit ist sie bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 122, 174).

    Ein Art. 3 Abs. 1 GG genügender hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Arten von Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 174).

    Im Übrigen wurde die Reduktion der Anzahl an Spielhallen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 146).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23
    Rn. 5 In der Rechtsprechung sind die Vorgaben, die sich für örtliche Beschränkungen der Zulässigkeit von Spielhallen aus den Grundrechten auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, bereits geklärt (BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 119 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 34 ff.).

    Aus ihm lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 51).

    Rn. 6 Ebenso geklärt sind die hier einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts für die Glücksspielregulierung (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 124; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 83 ff. …und vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 Rn. 38 ff.).

  • BVerwG, 01.08.2022 - 8 B 15.22

    Erfolglose Grundsatzrüge zum Abstandsgebot bei Spielhallen

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23
    Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 - 8 B 15.22 - juris Rn. 6).

    Es verlangt allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 - 8 B 15.22 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23
    Rn. 6 Ebenso geklärt sind die hier einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts für die Glücksspielregulierung (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 124;… BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 83 ff. und vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 Rn. 38 ff.).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-920/19

    Fluctus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2024 - 8 B 46.23
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständigen Behörden eine Politik verfolgen, die zur Teilnahme an Glücksspielen, die dem staatlichen Monopol unterliegen, anregt (vgl. zuletzt EuGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - C-920/19 [ECLI:EU:C:2021:395], Fluctus - Rn. 32).
  • OVG Saarland, 17.09.2026 - 1 A 45/25

    Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen, die …

    Unterschiedliche Regelungen sind demnach zulässig, sofern dafür Sachgründe bestehen und der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt.[vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 - 8 B 46.23 - Rn. 5, und Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - Rn. 51, beide juris][vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 - 8 B 46.23 - Rn. 5, und Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - Rn. 51, beide juris].

    Jedenfalls verlangt das Gebot nach gefestigter Rechtsprechung allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zu Suchtprävention und Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt.[BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 - 8 B 46.23 - Rn. 6, juris][BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 - 8 B 46.23 - Rn. 6, juris] Die unterschiedliche Regulierung darf nicht bedingen, dass das zur Rechtfertigung in Ansatz gebrachte Ziel mit der zu rechtfertigenden Regulierungsmaßnahme wegen einer gegenläufigen Politik in einem anderen Glücksspielsektor nicht mehr wirksam verfolgt werden kann.[EuGH, Urt. v. 28.2.2018 - C-3/17, Sporting Odds Ltd. - Rn. 23 ff., juris][EuGH, Urt. v. 28.2.2018 - C-3/17, Sporting Odds Ltd. - Rn. 23 ff., juris] Das Kohärenzgebot verlangt demgegenüber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung.[Urt. des Senats v. 29.3.2019 - 1 A 398/17 - Rn. 71, juris][Urt. des Senats v. 29.3.2019 - 1 A 398/17 - Rn. 71, juris] Bei der Gefahrenbeurteilung kommt dem Gesetzgeber dabei im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein im Lichte des Art. 3 GG hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken und gewerblichen Sportwettstätten im unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpielbG-Saar) der Spielmöglichkeiten liegt.[einen Gleichheits- bzw. Kohärenzverstoß mit Blick auf Spielbanken verneinend etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 - 4 A 2279/22 - Rn 182 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 -1 B 17/23 - Rn. 89; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 - 10 LC /24 - Rn. 88; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - Rn. 40; siehe auch: BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 - 8 B 46/23 - Rn. 10, dort zu Spielhallen und Spielbanken; alle zit. nach juris][einen Gleichheits- bzw. Kohärenzverstoß mit Blick auf Spielbanken verneinend etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 - 4 A 2279/22 - Rn 182 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 -1 B 17/23 - Rn. 89; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 - 10 LC /24 - Rn. 88; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 - 6 B 62/22 - Rn. 40; siehe auch: BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 - 8 B 46/23 - Rn. 10, dort zu Spielhallen und Spielbanken; alle zit. nach juris] Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass der Verzicht auf eine Mindestabstandsvorgabe für Spielbanken trotz der mit ihrem Betrieb verbundenen gesteigerten fiskalischen Interessen der Länder die konsequente Ausrichtung am Ziel der Spielsuchtbekämpfung nicht hindert, weil der Betrieb und die Erlaubnis für Spielbanken in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet ist (vgl. § 1 SpielbG-Saar), umfangreiche Spielerschutzvorschriften wie Werbebeschränkungen, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts, Aufklärungspflichten und die Teilnahme am bundesweiten Spielersperrsystem (§ 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 5 bis 8 GlüStV 2021, §§ 7 ff. SpielbG-Saar) gelten, ihre Zahl eng begrenzt und eine besondere staatliche Aufsicht (§ 12 SpielbG-Saar) vorgesehen ist.[vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - Rn. 141 ff., dort u.a. zum saarländischen Abstandsgebot für Spielhallen][vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - Rn. 141 ff., dort u.a. zum saarländischen Abstandsgebot für Spielhallen].

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2024 - 10 LC 13/24

    Niedersächsische Regelung des Mindestabstandes von Sportwettvermittlungsstellen …

    Denn weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG oder das Unionsrecht hindern den Gesetzgeber, für verschiedene Glücksspielformen verschiedene, den unterschiedlichen Zugangs- und Regulierungsmöglichkeiten Rechnung tragende Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese - wie vorliegend - jeweils verhältnismäßig sind und - bei Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten - das Kohärenzgebot in dem Sinne wahren, dass die jeweiligen Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 B 46.23 -, juris Rn. 9 und 6 zur Frage einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen terrestrischem und virtuellem Glücksspiel).

    Aus ihm lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten (BVerwG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 B 46.23 -, juris Rn. 5; …sowie Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 51).

    Wegen der sehr begrenzten Anzahl von Spielbanken (derzeit gibt es niedersachsenweit lediglich zehn derartige Einrichtungen) ist ihre Ungleichbehandlung zu gewerblichen Sportwettstätten bereits durch die sehr unterschiedliche Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 B 46.23 -, juris Rn. 10 bezüglich der unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen und Spielbanken unter Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 174, wonach die in Rede stehenden Typen der Spielstätten zudem ein anderes Gepräge aufweisen, da Spielhallen im Alltag verankert sind, während bei Spielbanken ein Abstand zum Alltag besteht; vgl. auch OVG Sachsen…, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 40).

    Hinsichtlich des virtuellen Spiels ist angesichts der zahlreichen im aktuell gültigen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen (vgl. §§ 6a - 6f GlüStV 2021) weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das dortige Schutzniveau jenes des terrestrischen Spiels in einem verfassungsrechtlich bedenklichen Maß unterschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 B 46.23 -, juris Rn. 9; so auch die Klägerin zu 2.) im Schriftsatz vom 14.5.2023, S. 32, Bl. 347 R GA des Verfahrens 10 LC 13/24).

    Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat insoweit folgt, hat in seiner Entscheidung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 des in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrages, das den Mindestabstand von Spielhallen zu Schulen oberhalb des Primarbereichs regelt, erneut offengelassen, ob und inwieweit das unionsrechtliche Kohärenzgebot außerhalb des Monopolsektors überhaupt anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 B 46.23 -, Rn. 6;… so auch Beschluss vom 17.11.2023 - 8 B 28.23 -, juris Rn. 5, …sowie Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 85); es gebietet danach allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (BVerwG, Beschluss vom 9.7.2024 - 8 B 46.23 -, Rn. 6; …sowie Beschluss vom 1.8.2022 - 8 B 15.22 -, juris Rn. 6;… Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 67; vgl. auch Niedersächsisches OVG…, Urteil vom 28.2.2019 - 11 LC 242/16 -, juris Rn. 91).

  • VG Berlin, 10.12.2024 - 4 K 372.22

    Glückspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen

    Für Spielhallen haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfG…, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 118 ff.) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG…, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 41 ff.; 59 ff.; BVerwG…, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 4.16 - juris, Rn. 17 ff.; BVerwG…, Urteil vom 5. April 2017 - BVerwG 8 C 16.16 - juris, Rn. 30 ff., 36 ff.; BVerwG…, Beschluss vom 1. August 2022 - BVerwG 8 B 15.22 - juris, Rn. 5 ff.; jüngst erneut bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 - BVerwG 8 B 46.23 - juris, Rn. 5 ff.) bereits geklärt, dass Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.

    Dabei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch offen, ob und inwieweit das unionsrechtliche Kohärenzgebot außerhalb des Monopolsektors überhaupt anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 - BVerwG 8 B 46.23 - juris, Rn. 6; BVerwG…, Beschluss vom 17. November 2023 - BVerwG 8 B 28.23 - juris, Rn. 5; BVerwG…, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 85).

    Demnach gebietet es allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 - BVerwG 8 B 46.23 - juris, Rn. 6; BVerwG…, Beschluss vom 17. November 2023 - BVerwG 8 B 28.23 - juris, Rn. 6; BVerwG…, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 85).

    Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass dieses Schutzniveau das Schutzniveau des terrestrischen Glücksspiels in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unterschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2024 - BVerwG 8 B 46.23 - juris, Rn. 9).

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