Rechtsprechung
| BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
VermG § 4 Abs. 1; ; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. d; ; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
Investive Veräußerung - Anspruch des Berechtigten - Auskehr des Veräußerungserlöses - Ausschluss des Restitutionsanspruchs - Gewerbliche Nutzung des Vermögenswerts
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Buchst. d; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
Restitutionsausschlußgrund; Betriebsnotwendigkeit; Ausschlussgrund; Liquidation - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 02.11.2000 - 1 K 502/98
- BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Papierfundstellen
- NJ 2002, 216
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 27.08.1998 - 3 C 24.97
Betriebsnotwendigkeit von Vermögensgegenständen eines in Liquidation befindlichen …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Für ein Unternehmen im Liquidationsstadium kann die Herausgabe des Vermögenswerts jedoch nicht zu einer "erheblichen Beeinträchtigung" führen, da sich das Unternehmen als nicht lebensfähig erwiesen hat (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19 S. 32 ).Da die der Liquidation vorangegangene Auflösung der Gesellschaft (§ 145 Abs. 1 HGB, § 66 Abs. 1 GmbHG, § 264 Abs. 1 AktG) den Anlass dafür gibt, einen bis dahin bestehenden Schutz vor Restitution entfallen zu lassen, kann daran auch die bloße Hoffnung auf Rückkehr des Unternehmens aus dem abwickelnden in das werbende Stadium nichts ändern (a.A. Schmidt NJ 1999 S. 47 zum Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - a.a.O.).
- BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 11.94
Vermögensrecht - Restitutionsanspruch - Kommunaler Alteigentümer-Schlachthof - …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Die Wahrung ihrer Interessen ist jedoch kein Anliegen von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10 S. 26 ). - BVerwG, 29.07.1999 - 7 C 31.98
Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund; …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Das Verwaltungsgericht widerspricht mit seiner Annahme, dieser Ausschlussgrund könne im Hinblick auf einen Erlösauskehranspruch nicht greifen, der in seinem Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2 S. 4 ) vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.
- BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96
Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Die geforderte Herausgabe eines Vermögenswertes stellt sich daher dann als dessen "erhebliche Beeinträchtigung" im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 ). - BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98
Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1 …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Ob diese Frage im Lichte dessen noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass dieser Restitutionsausschlussgrund nach dem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 8 ff.) auch dem Unternehmen zugute kommen kann, in das der Vermögenswert einbezogen wurde (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 26 S. 16 ), kann dahinstehen. - BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92
Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Aber trotz einer Zulassung der Revision müsste der Rechtsstreit voraussichtlich wegen des in diesem Zusammenhang stehenden und ebenfalls geltend gemachten Verfahrensfehlers zurückverwiesen werden, so dass es angezeigt ist, diese Entscheidung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO schon im Beschwerdeverfahren zu treffen (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 10 ). - BVerwG, 15.04.1998 - 2 B 26.98
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Zurückweisung des Einwandes der unrichtigen …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Der dazu gegebene Verweis auf den Beschluss vom 15. April 1998 - BVerwG 2 B 26.98 - (juris) trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht. - BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 8.99
Restitution; Restitutionsausschlussgründe; Betriebsnotwendigkeit; …
Auszug aus BVerwG, 26.06.2001 - 8 B 76.01
Ob diese Frage im Lichte dessen noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass dieser Restitutionsausschlussgrund nach dem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 S. 8 ff.) auch dem Unternehmen zugute kommen kann, in das der Vermögenswert einbezogen wurde (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 26 S. 16 ), kann dahinstehen.
- BVerwG, 28.07.2004 - 8 C 16.03
Verfügungsberechtigter; Treuhandkapitalgesellschaft; Erlösauskehr; investive …
Der Restitutionsausschlussgrund der gewerblichen Nutzung entfällt bei Veräußerung des Grundstücks nicht schon deswegen, weil sich der Unternehmensträger, eine Treuhandkapitalgesellschaft, in Liquidation befunden hatte (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 30 - und vom 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 32).Soweit den Beschlüssen vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 30) und vom 29. Oktober 2001 - BVerwG 8 B 192.01 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 32) zu entnehmen ist, dass jede Art von Liquidation den durch § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vermittelten Bestandsschutz aufhebe, hält der Senat daran auch in Ansehung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteils des 3. Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - (Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19) nicht fest.
- BVerwG, 29.10.2001 - 8 B 192.01
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im …
Die geforderte Herausgabe eines Vermögenswertes stellt sich daher dann als "erhebliche Beeinträchtigung" im Sinne der Vorschrift dar, wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 und Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - ZOV 2001, 358). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für ein Unternehmen im Liquidationsstadium die Herausgabe des Vermögenswerts nicht zu einer "erheblichen Beeinträchtigung" führen kann, da sich das Unternehmen als nicht lebensfähig erwiesen hat (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19 S. 32 und Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - a.a.O.).
Die bloße Hoffnung auf Rückkehr des Unternehmens aus dem abwickelnden in das werbende Stadium kann daran nichts ändern (Beschluss vom 26. Juni 2001 - BVerwG 8 B 76.01 - a.a.O.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".