Rechtsprechung
| BVerwG, 19.05.1993 - 8 B 81.93 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 12.02.1993 - 12 K 92.909
- BVerwG, 19.05.1993 - 8 B 81.93
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 19.05.1993 - 8 B 81.93
In der Beschwerdeschrift muß demgemäß dargelegt werden, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; st.Rspr.). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 19.05.1993 - 8 B 81.93
In der Beschwerdeschrift muß demgemäß dargelegt werden, daß und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; st.Rspr.).
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 14.12.1993 - 8 B 81.93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- OVG Niedersachsen, 25.03.1998 - 4 L 3057/96
Jugendhilfe; Jugendarbeit; Öffentliche Jugendhilfe; Freie Jugendhilfe
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, daß §§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 3 in der hier maßgeblichen Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. Mai 1993 (BGBl. I, 637) - SGB VIII - einem Träger der freien Jugendhilfe einen strikten Anspruch auf Förderung seiner freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe selbst dann nicht einräumt, wenn er, wie der Kläger, die in § 74 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII angeführten Voraussetzungen erfüllt (einhellige Auffassung; vgl. etwa: OVG Berlin, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - 8 B 81.93 -, LKV 1994, 262, 263;… OVG NW, Urt. v. 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, NWVBl 1996, 310;… Hauck, SGB VIII, § 74 Rdnr. 4, 10;… Wiesner u.a., SGB VIII, § 74 Rdnr. 41;… Schellhorn/Wienand, Kommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), § 74 Rdnr. 12, 12;… Münder u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG, § 74 Rnr. 12; Bernzen, Die rechtliche Stellung der freien Jugendhilfe, S. 54; Neumann/Mönch-Kalina, Jugendhilferechtliche Sozial- und Teilhabeansprüche im Kindergartenbereich, S. 84; Balz, Anmerkung zum Urt. des OVG NW v. 5. Dezember 1995, NDV-RD 1996, 104).Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist vielmehr ein - nur durch die Verpflichtungen des SGB VIII eingeschränkter - Kernbestand eigenverantwortlicher und unmittelbarer demokratischer Kontrolle unterliegender Finanzverantwortung belassen, der es - von Extremfällen abgesehen - grundsätzlich hindert, den Haushaltsansatz daraufhin zu überprüfen, ob die Belange der Jugendhilfe ermessensfehlerfrei gewürdigt worden sind (vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - 8 B 81.93 -, LKV 1994, 262, 263;… Preis/Steffan, aaO, 203;… in diesem Sinne bereits BVerfG, Urt. v. 18. Juli 1967, BVerfGE 22, 180, 204 ff).
- VG Berlin, 14.06.1999 - 20 A 23.99 Bei der Ausübung des hinsichtlich der Art und Höhe der Förderung eingeräumten Ermessens ist der Dringlichkeit des Bedarfs, der Relation aus Gesamtkosten und Eigenleistung (§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII), den Interessen der Betroffenen und deren Möglichkeit zur Einflußnahme (§ 74 Abs. 4 SGB VIII), dem Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) und den Finanzierungsgrundsätzen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 14.12.1993 - 8 B 81.93 -).
Die aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotene Abwägung zwischen den jugendhilferechtlichen Belangen und der (kommunalen) Finanzhoheit ist auch für das SGB VIII maßgebend (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.1. 1997 - 16 A 2389/96 - in FEVS 1997, 394 [395], OVG Berlin, Beschluß vom 14.12.1993 - 8 B 81.93 -).
Hieraus mußte der Kl. die Folgerung ziehen, daß die Förderung in der beantragten Höhe für das laufende Haushaltsjahr nicht gesichert war und geeignete Vorkehrungen treffen (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 14.12.1993 - OVG 8 B 81.93 -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1997 - 16 A 2389/96
Rechtzeitigkeit eines Widerspruches; Telefax; Unvollständiger Eingang bei …
Diese Ermessensentscheidung ist "im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel" zu treffen, wobei es in der freien Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt, welche Haushaltsmittel für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellt werden (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 14. Dezember 1993 - 8 B 81/93, - LKV 1994, 262 unter Hinweis auf BVerfGE 22, 180, 207 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2001 - 1 S 245/00
Kein Anspruch auf Subvention - Haushaltsvorbehalt
Die Exekutive ist insbesondere nicht gehindert, bei einer Gefährdung des Haushaltsgleichgewichts durch unvorhergesehene Steuermindereinnahmen durch einen Haushaltsvorbehalt oder -sperren in den planmäßigen Haushaltsvollzug einzugreifen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14.12.1993, LKV 1994, 262 ff.). - VG München, 19.11.2009 - M 15 K 07.5555
Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF); Projektförderung im Wege der …
Wer im Hinblick auf eine Zuwendung Dispositionen mit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann daher nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen (BVerfGE 78, 249; OVG Berlin v. 14.12.1993 - 8 B 81.93; VG Ansbach v. 10.9.2003 - AN 13 K 03.00896). - OVG Niedersachsen, 17.05.2005 - 12 ME 93/05
Einrichtung; Ermessensreduzierung; Förderanspruch; Förderermessen; Förderung; …
Ein durch eine derartige Ermessensverdichtung entstandener, auch gegenüber dem formellen Haushaltsrecht vorrangiger (…vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2003, a.a.O., 502 f.; OVG Berlin, Beschl. v. 14.12.1993 - 8 B 81/93 -, LKV 1994, 262) Förderanspruch kommt dem Antragsteller nicht zu. - LG Frankfurt/Main, 21.04.2022 - 20 O 61/22 Denn die Entwicklung einer Förderpraxis steht unter der Prämisse verfügbarer Haushaltsmittel; anderenfalls würde sich die Exekutive mit der Förderentscheidung über den Parlamentsvorbehalt hinwegsetzen (…Stelkens/Bonk/Sachs/ Sachs , VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 VwVfG, Rn. 126); insoweit ist daher zu konstatieren, dass es eine Selbstbindung, die losgelöst von den Mitteln aus dem Haushaltsplan existiert, nicht gibt (in diese Richtung: OVG Berlin LKV 1994, 262; ähnlich auch VGH München BeckRS 1994, 8509).
- VG Ansbach, 26.05.2020 - AN 9 K 19.01075
Antrag auf Gewährung von Zuschuss für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wer im Hinblick auf eine Zuwendung Dispositionen mit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann daher nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen (BVerfGE 78, Seite 249; OVG Berlin v. 14.12.1993 - 8 B 81.93; VG Ansbach v. 10.9.2003 - AN 13 K 03.00896). - OVG Berlin, 11.09.2001 - 8 B 3.00 Daneben kommt jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel als eine hinreichende Legitimation für verwaltungsmäßiges Handeln in Betracht (BVerwG, Urteile vom 17. März 1977 - BVerwG 7 C 59.75 - NJW 1977, 1838/9; vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 (48) = NJW 1979, 2059; OVG Berlin, Urteile vom 25. September 1963 - OVG 1 B 22.63 - OVGE BIn Bd. 7, 149; vom 14. Dezember 1993 - OVG 8 B 81.93 - (BA. S. 12); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - OVG 8 S 572.94 - (BA. S. 17); vom 13. Juni 1995 - OVG 8 B 89.94 -).
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