Rechtsprechung
| BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bevollmächtigter eines Wehrpflichtigen - Entgegennahme von Zustellungen - Schriftliche Vollmacht - Einberufungsbescheid - Zurückstellungsvermerk - Heranziehungsverfahren
Verfahrensgang
- VG Minden, 31.03.1993 - 10 L 464/93
- VG Minden, 02.08.1993 - 10 K 1288/93
- BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94
- BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 8.86
Wehrpflichtbescheid - Zeitpunkt der Zustellung - Bevollmächtigter
Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94
Der Umfang der vom Kläger erteilten Vollmacht bestimmt sich entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie das Kreiswehrersatzamt als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 1, vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 20 S. 1 und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 29.85 - UA S. 4 mit weiteren Nachweisen).Etwaige daraus folgende Zustellungsmängel sind gemäß § 9 Abs. 1 VwZG dadurch geheilt, daß die Bevollmächtigten des Klägers den Einberufungsbescheid als Zustellungsadressaten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG mit Zustellungswillen des Kreiswehrersatzamtes nachweislich (Eingangsstempel der Anwaltssozietät vom 22. Januar 1993) erhalten haben (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 1 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 26.10.1971 - X ZB 15/71
Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis
Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94
Ob sich ein Zustellungsmangel des Einberufungsbescheides daraus ergeben könnte, daß die Bevollmächtigten des Klägers das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet, sondern ohne Unterschrift an das Kreiswehrersatzamt zurückgesandt haben (vgl. dazu etwa BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1971 - X ZB 15/71 - BGHZ 57, 160 [163 ff.]; Engelhardt/App, VwVfG , VwZG , § 5 VwZG Anm. 4 c, 5 S. 172 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. - BVerwG, 06.03.1987 - 8 C 64.84
Wehrpflicht - Auslandsaufenthalt - Genehmigung
Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94
Der Umfang der vom Kläger erteilten Vollmacht bestimmt sich entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie das Kreiswehrersatzamt als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 1, vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 20 S. 1 und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 29.85 - UA S. 4 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 29.85
Beschwerdeverfahren - Kostenerstattung
Auszug aus BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94
Der Umfang der vom Kläger erteilten Vollmacht bestimmt sich entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie das Kreiswehrersatzamt als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 1, vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 20 S. 1 und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 29.85 - UA S. 4 mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 05.09.2013 - 10 B 16.13
Widerruf der Asylanerkennung; Zustellung des Widerrufsbescheids; Umfang einer …
Denn der Umfang einer Vollmacht als Willenserklärung bestimmt sich - vorbehaltlich der für Prozessvollmachten geltenden Sonderregelungen in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 80 ff. ZPO - entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtsempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 1.94 - Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 10 m.w.N.). - FG Hamburg, 22.08.2006 - 5 K 199/05
Abgabenordnung/Verwaltungszustellungsgesetz: Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei …
Zwar kann die Vollmacht zur Vertretung dahin ausgelegt werden (…vgl. BFH vom 28. November 2001, I B 71/00, BFH/NV 2002, 523 ;… vom 4. August 1999, X B 209/98, BFH/NV 2000, 163 ), dass sie sich auf die Vertretung in den dieselben Sachverhalte betreffenden Einspruchsverfahren erstreckt (…vgl. BFH vom 9. Juni 2005, IX R 25/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2006, 338, BFH/NV 2006, 255 ;… vom 3. November 1998, VII R 52/98, BFH/NV 1999, 640 ; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 22. April 1994, 8 C 1/94, BayVBl 1995, 159; vom 15. Januar 1988, 8 C 8/86, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1988, 1612). - FG Hamburg, 24.09.2003 - IV 280/00
Zustellung eines Steuerbescheides im Ausland:
Diese umfasste indes bei objektiver Würdigung ihres Wortlauts und unter Berücksichtigung der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 22.4.1994 - 8 C 1/94 -, juris) nicht auch die Zustellung von Steuerbescheiden. - VG Düsseldorf, 09.10.2025 - 27 K 3690/23 Rn. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1988 - 8 C 8/86 -, juris, Rn. 10 f., vom 22. April 1994 - 8 C 1/94 -, juris, Rn. 12.
- VG Oldenburg, 03.11.2010 - 11 B 2702/10
Flüchtlingseigenschaft; Widerruf; Zustellung; Heilung; Akteneinsicht; Vollmacht
Der Umfang einer Vollmacht bestimmt sich nach der Auslegungsregel des § 133 BGB danach wie der Empfänger sie bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 - 8 C 1.94 - m.w.N.).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage - Anforderungen an die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 31.03.1993 - 10 L 464/93
- VG Minden, 02.08.1993 - 10 K 1288/93
- BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94
- BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 1.94
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 68.78
Unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94
Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, daß der Dienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid und Umwandlungsbescheid auferlegte Pflicht zum Zivildienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, daß demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. etwa Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 ).In seiner Antragsbegründung vom 9. Februar 1994 hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß die Vollziehung der Einberufung zum Zivildienst ihn persönlich so hart treffen würde, daß dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Einberufung zum Zivildienst ein geringeres Gewicht zukäme (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - a.a.O. und vom 18. Februar 1993 - BVerwG 8 C 7.93 - n.v.).
- BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 113.82
Verwaltungsgerichtsverfahren - Einberufungsbescheid - Anfechtung - …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94
Das Zivildienstverhältnis beruht auf dem Umwandlungsbescheid und dem vorausgegangenen Einberufungsbescheid gemeinsam (vgl. etwa Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 113.82 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10 S. 16 m.w.N.). - BVerwG, 22.01.1988 - 5 C 51.87
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen …
- BVerwG, 18.02.1993 - 8 C 7.93
Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Einberufungsbescheid des …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1994 - 8 C 1.94
In seiner Antragsbegründung vom 9. Februar 1994 hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß die Vollziehung der Einberufung zum Zivildienst ihn persönlich so hart treffen würde, daß dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Einberufung zum Zivildienst ein geringeres Gewicht zukäme (…vgl. dazu Beschlüsse vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - a.a.O. und vom 18. Februar 1993 - BVerwG 8 C 7.93 - n.v.).
- BVerwG, 28.03.1996 - 8 C 7.96
Aufschiebende Wirkung eines Einrufungsbescheides zum Zivildienst - Rechtmäßigkeit …
Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Einberufungsbescheid (§ 74 Abs. 2 Satz 1 ZDG) ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel nur dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, daß der Dienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid konkretisiert auferlegte Pflicht zur Leistung des Zivildienstes mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, daß demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides ein geringeres Gewicht zukommt (stRspr; vgl. zuletzt Beschluß vom 4. März 1994 - BVerwG 8 C 1.94 - Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1 S. 1 f. m.w.N.).Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Beschluß vom 4. März 1994, a.a.O. S. 1 f. m.w.N.).
Mit Blick auf die durch Bundesgesetz ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage und die im vorliegenden Fall noch hinzukommende Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht könnte die aufschiebende Wirkung nur dann angeordnet werden, wenn das Interesse des Klägers, von der Einberufung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Revisionsverfahrens verschont zu bleiben, eindeutig überwöge (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 und vom 4. März 1994, a.a.O. S. 1 f.).
- VG Karlsruhe, 11.03.2008 - 9 K 482/08
Zurückstellung rechtfertigende unzumutbare Härte; Verlust einer einmaligen …
Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Zivildienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zum Zivildienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1994 - 8 C 1.94 -, Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1 m. w. N.). - VG Karlsruhe, 30.03.2006 - 9 K 839/06
Zurückstellung vom Wehrdienst bei bereits begonnenem Diplomstudiengang
Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zum Wehrdienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Wehrpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1994 - 8 C 1.94 -, Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1 m.w.N.).
- VG Neustadt, 16.03.2004 - 8 L 476/04 Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid ist auf Antrag anzuordnen, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Pflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Dienstpflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Dienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides ein geringeres Gewicht zukommt ( BVerfG, Beschluss vom 4. März 1994 - 8 C 1/94 - ).
- BVerwG, 14.01.1998 - 6 B 6.98
Rechtmäßigkeit eines Umwandlungsbescheid es bzgl. einer Pflicht zur Leistung des …
- VG Saarlouis, 01.04.2010 - 2 L 274/10
Eilrechtsschutz gegen einen Einberufungsbescheid; Anspruch auf Zurückstellung vom …
Rn. 3 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.03.1994 -8 C 1.94-, Buchholz 448.11, § 74 ZDG Nr. 1 und vom 26.06.1996 -8 C 11.96-, Buchholz 448.0, § 12 WPflG Nr. 192. - VG Cottbus, 28.07.2009 - 3 L 176/09
Ausfall des Arbeitseinkommens; Chance auf Weiterbildung, berufliches Fortkommen; …
Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Dienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zum Zivildienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 1994 -8 C 1/94-, zitiert nach Juris). - VG Augsburg, 09.12.2008 - Au 1 S 08.1682
ZDV 46/1; vorläufiger Rechtsschutz gegen Einberufung zum Zivildienst; …
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Zivildienstleistende die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zur Dienstleistung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Einberufungsbescheides den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG vom 4.3.1994 Az. 8 C 1/94, Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1). - VG München, 16.04.2008 - M 15 S 08.1499
Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG
Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Dienstpflichtige die ihm im Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zum Zivildienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung des Einberufungsbescheids den Dienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (Beschluss des BVerwG vom 04.03.1994, Az.: 8 C 1/94, in juris). - VG Saarlouis, 20.09.2010 - 2 L 702/10
Eilrechtsschutz gegen einen Einberufungsbescheid; allgemeine Wehrpflicht eines …
Rn. 3 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.03.1994 -8 C 1.94-, Buchholz 448.11, § 74 ZDG Nr. 1 und vom 26.06.1996 -8 C 11.96-, Buchholz 448.0, § 12 WPflG Nr. 192. - VG Saarlouis, 30.12.2009 - 2 L 2153/09
Erfolgloser Eilantrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit …
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