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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1739
OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11.OVG (https://dejure.org/2011,1739)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.12.2011 - 8 C 10945/11.OVG (https://dejure.org/2011,1739)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11.OVG (https://dejure.org/2011,1739)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB, § 34 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB, § 34 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Normenkontrollantrag gegen Klarstellungssatzung; Antragsbefugnis; Unwirksamkeit einer Grenzfestlegung zwischen Innen- und Außenbereich

  • ra.de
  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine planerische Zuweisung durch Klarstellungssatzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 289
  • DÖV 2012, 246
  • BauR 2012, 616
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1 …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11
    Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, ZfBR 2007, 480 und juris; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310).

    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass darüber hinaus Grundstücksflächen als dem Bebauungszusammenhang zugehörig bewertet werden dürfen, wenn alsbald durch eine natürliche Grenze (z.B. Fluss, Waldrand u.ä.) eine Beschränkung des Bebauungszusammenhangs markiert und dadurch eine ungeordnete Erweiterung der vorhandenen Bebauung in den Außenbereich hinein vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11
    Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, ZfBR 2007, 480 und juris; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310).

    Weil es nur auf die aktuell vorhandene tatsächliche Bebauungssituation ankommt, ist es für die Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers zum Innen- oder Außenbereich auch unerheblich, dass der Hof in früheren Jahren dem Außenbereich zugehörte und die ihn nunmehr umgebende Bebauung erst nachträglich herangerückt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O., juris, Rn. 4).

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11
    Für die Normenkontrolle gegen eine Klarstellungssatzung besteht ungeachtet ihrer bloß deklaratorischen Wirkung ein Rechtsschutzinteresse (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).

    Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 und juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11
    Eine nicht genehmigte Bebauung gehört allerdings nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein des Gebäudes abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, BauR 1999, 233 und juris, Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 330/06

    Zulässigkeit weiterer Bebauung in einem Bebauungszusammenhang, der aus nur …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11
    Auch wenn man das Feuerwehrhaus im Süden der Parzelle Nr. … als nicht maßstabsbildend ausblendet, beträgt der Abstand des hufeisenförmig geformten Hofs des Antragstellers zu dem nordwestlich gelegenen Gemeindehaus nurmehr knapp 70 m; der Abstand zwischen Gemeindehaus und Wohnhaus des Antragstellers beträgt knapp 90 m. Bei einem Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gebäuden von weniger als 100 m ist grundsätzlich noch von einer bebaubaren, den Bebauungszusammenhang noch nicht aufhebenden Baulücke auszugehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 - 5 S 330/06 -, BauR 2007, 1378 [1380] und juris, Rn. 25).
  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.2011 - 8 C 10945/11
    Soweit das Gebäude nach dem Ende des Jagdpachtvertrages weiterhin zu -vorübergehenden oder gar dauerhaften - Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich dabei um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist (vgl. zu einer solchen Entprivilegierung eines Außenbereichsvorhabens: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 -, BauR 2003, 1021).
  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 15 N 17.1194

    Ungültigkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

    Selbst eine reine Klarstellungssatzung, die die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ausschließlich gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB deklaratorisch, aber nach außen verbindlich festzulegen sucht, könnte ihren Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder - wie vorliegend - abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten, wenn nicht die betroffenen Eigentümer diesbezügliche Rechtsfragen über einen Normenkontrollantrag klären könnten (…vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O.;… BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 15 N 12.2588 - juris Rn. 12; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 - 8 C 10945/11 - NVwZ-RR 2012, 289 = juris Rn. 14;… OVG S-A, U.v. 26.8.2015 - 2 K 174/13 - juris Rn. 17).

    Aufgrund derselben Erwägungen steht den Antragstellern auch ein Rechtsschutzinteresse für eine Normenkontrolle gegen die Satzung zu (…vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O. juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 a.a.O.).

    Eine reine Klarstellungssatzung wäre unwirksam, soweit nicht ihr gesamter Geltungsbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dem Innenbereich i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist (…vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 -4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 -8 C 10945/11 - NVwZ 2012, 189 = juris Rn. 29;… Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 110; Scheidler, KommunalPraxis BY 2018, 4/5 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 8 C 11595/20

    Unwirksamkeit einer Ergänzungssatzung; Einbeziehung von Außenbereichsflächen in …

    Der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer hat daher sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG…, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris, Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11.OVG -, juris Rn. 14).

    Der Bebauungszusammenhang reicht regelmäßig bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (st. Rspr., vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Juni 2016 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 19ff.;… Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris Rn. 3f.;… Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, juris Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11 -, juris Rn. 22 ).

    Eine (reine) Klarstellungssatzung ist unwirksam, soweit nicht ihr gesamter Geltungsbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dem Innenbereich i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist (vgl. BayVGH…, Urteil vom 13. März 2019 - 15 N 17.1194 -, juris Rn. 24; vgl. zu den Folgen einer fehlerhaften Zuordnung von Flächen auch BVerwG…, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., juris Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., juris Rn. 29;… Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 110).

    Wenn die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt hat, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der - mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots - auch von den Planerhaltungsvorschriften nicht erfasst wird (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. September 2010, a.a.O., juris, Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 19).

    Dies führt dazu, dass es einer geänderten Satzungsregelung für den nordöstlichen Randbereich bedarf; dies jedoch muss dem Satzungsgeber selbst vorbehalten bleiben, da dem Normenkontrollgericht in § 47 VwGO allein die Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen übertragen ist (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., juris Rn. 29).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2023 - 6 C 10098/23

    Wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen; sachliche …

    Was die Größe der Freifläche betrifft, weist die (beitragsrechtliche) Abgrenzung zwischen Außenbereichsflächen untergeordneten Ausmaßes von solchen mehr als untergeordneten Umfangs demnach rein tatsächlich Parallelen auf zur (bauplanungsrechtlichen) Differenzierung zwischen Baulücken einerseits und den Bebauungszusammenhang (§ 34 BauGB) aufhebenden unbebauten Flächen andererseits (hierzu OVG RP, Urteil vom 13. April 2006 - 1 A 11260/05.OVG -, UA S. 8: Baulücke von einem oder zwei Grundstücken; VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 - 5 S 330/06 -, BauR 2007, 1378: Baulücke von ca. drei Baugrundstücken; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 289 : Baulücke von höchstens 100 m).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11749/19

    Verfahrensfehlerhafter Bebauungsplan der Innenentwicklung; Ablauf der Rügefrist …

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 und juris, Rn. 4 f; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 289 und juris, Rn. 22 ).

    Örtliche Besonderheiten können es aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zur einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, BRS 84 Nr. 78 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., juris, Rn. 22).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2019 - 2 K 40/16

    Gültigkeit einer Klarstellungssatzung; Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

    Aus diesem Grund hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (…OVG LSA, Urt. v. 26.08.2015 - 2 K 174/13 -, juris RdNr. 17; OVG RP, Urt. v. 21.12.2011 - 8 C 10945/11 -, juris RdNr. 14, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - BVerwG 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 [18]).

    Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht zudem, dass die Antragsgegnerin das für die hier allein in Betracht zu ziehende Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat (OVG RP, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., RdNr. 18).

    Rn. 24 2. Die Gültigkeit einer Klarstellungssatzung hängt mithin allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat; denn die Gemeinde ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden (…OVG LSA, Urt. v. 26.08.2015, a. a. O., RdNr. 27; OVG RP, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., RdNr. 19;… OVG BBg, Urt. v. 27.10.2011, a.a.O., RdNr. 40).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2015 - 2 K 174/13

    Klarstellungssatzung - Zurechnung zum Bebauungszusammenhang - Wirkung von …

    Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urt. v. 21.12.2011 - 8 C 10945/11 -, NVwZ-RR 2012, 289, RdNr. 14 in juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - BVerwG 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 [18], RdNr. 19).

    Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht zudem, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., RdNr. 18).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2020 - 6 A 11666/19

    Ausbaubeiträge für die Einrichtung sämtlicher Anbaustraßen im Gemeindegebiet

    Was die Größe der Freifläche betrifft, weist die (beitragsrechtliche) Abgrenzung zwischen Außenbereichsflächen untergeordneten Ausmaßes von solchen mehr als untergeordneten Umfangs demnach rein tatsächlich Parallelen auf zur (bauplanungsrechtlichen) Differenzierung zwischen Baulücken einerseits und den Bebauungszusammenhang (§ 34 BauGB) aufhebenden unbebauten Flächen andererseits (hierzu OVG RP, Urteil vom 13. April 2006 - 1 A 11260/05.OVG: Baulücke von einem oder zwei Grundstücken; VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 - 5 S 330/06 -, BauR 2007, 1378: Baulücke von ca. drei Baugrundstücken; OVG RP, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 289 : Baulücke von höchstens 100 m).
  • VGH Hessen, 21.10.2025 - 5 A 2395/21

    Unwirksame (gestaltende) Zuordnung einer Baufläche durch einen …

    Weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 1. sind außerhalb der gemeindlichen Bauleitplanung gemäß §§ 1 ff. BauGB in Verbindung mit § 8 BauGB ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB beziehungsweise zum Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu entscheiden (für den Fall der rechtswidrigen Zuweisung eines im Außenbereich belegenen Grundstücks zum Innenbereich durch eine Klarstellungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11 -, juris Rdnr. 19;… OVG Berlin-Brandenburg, Urteil 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rdnr. 40; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 6. Februar 2019 - 2 K 40/16 -, juris Rdnr. 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 18/19
    Der Entscheidung lässt sich aber der allgemeine Gedanke entnehmen, dass die Klarstellungssatzung, indem sie die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich festlegt und so einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt, eine Antragsbefugnis für diejenigen begründen kann, für die sich diese Abgrenzung nachteilig auswirkt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.12.2011 - 8 C 10945/11 -, Rn. 14, juris).
  • VGH Hessen, 21.07.2016 - 4 B 524/16
    Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist bei einem Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gebäuden von weniger als 100 m grundsätzlich noch von einer bebaubaren, den Bebauungszusammenhang noch nicht aufhebenden Baulücke auszugehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 8 C 10945/11 -, BRS 78 Nr. 109, m. w. N.).
  • VG Greifswald, 18.10.2012 - 3 A 251/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag: Wirksamkeit einer Klarstellungssatzung; Abgrenzung …

  • VG Minden, 21.11.2013 - 9 K 2400/12

    Versagung eines Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienhauses im …

  • VG München, 05.03.2012 - M 8 K 11.501

    Teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung; Vorbescheid; Abgrenzung …

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