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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,282
BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03 (https://dejure.org/2003,282)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 (https://dejure.org/2003,282)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 (https://dejure.org/2003,282)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GO NRW § 50 Abs. 3
    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme Auslegung; Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung von Landesrecht; spiegelbildliche Abbildung der Zusammensetzung des Plenums in den Ausschüssen; Anwendung des d'Hondtschen ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2
    Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens; Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung von Landesrecht; Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; Zulässigkeit eines Zusammenschlusses von mehreren Fraktionen zu einer Zählgemeinschaft; ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; ; GO NRW § 50 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahlen der Ausschussmitglieder des beklagten Rates der Stadt ; Zulässigkeit von Listenverbindungen mehrerer Fraktionen bei Wahlen zur Besetzung der Ratsausschüsse; Listenverbindungen bei der Vergabe des Ausschussvorsitzes; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Repräsentationserfordernis bei der Zusammensetzung von Gemeinderatsausschüssen - Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats - verfassungskonforme Auslegung; Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung von Landesrecht; spiegelbildliche Abbildung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wahlen der Ausschussmitglieder im Stadtrat von Tönisvorst ungültig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wahlen der Ausschussmitglieder im Stadtrat von Tönisvorst ungültig

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Spiegelbildlichkeitsgrundsatz: Gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen zur Ausschussbesetzung unzulässig

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Zusammensetzung der Ratsausschüsse

  • anwalt-und-kommunalrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Listenverbindungen bei der Wahl von Ausschüssen sowie bei der Wahl von Ausschussvorsitzenden

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderats

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 305
  • NVwZ 2004, 621
  • DVBl 2004, 433
  • DVBl 2004, 439
 
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Wird zitiert von ... (142)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (wie Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 ).

    Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 ).

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O.).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. …und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Die gleichen Überlegungen liegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit von Listenverbindungen unterschiedlicher Parteien bei Bundestagswahlen zugrunde (BVerfGE 82, 322).

    Danach führt jede derartige Listenverbindung zu einem Verstoß gegen die Chancengleichheit - und damit zu einem Verstoß gegen das Grundgesetz -, weil sie den Erfolg von Wählerstimmen ungleich gewichtet, ohne dass dafür ein zwingender sachlicher Grund angeführt werden kann (BVerfGE 82, 322 ).

    Dabei versteht das Bundesverfassungsgericht unter einer Listenverbindung eine bloße Zählgemeinschaft, die zur Gewinnung eines rechnerischen Vorteils gebildet wurde - bei der Bundestagswahl zur Überwindung der Sperrklausel -, ohne dass eine verfestigte Form des Zusammenwirkens vorliegt (BVerfGE 82, 322 ).

  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87).

    Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (…vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O. und Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 - a.a.O.).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188 ) muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestags ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln.

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ).

    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 84, 304 ).

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91

    Reststimmenverteilung bei Listenverbindung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Gleiches hat das Bundesverwaltungsgericht für die Verteilung von Gemeinderatssitzen auf einzelne Wahlvorschläge entschieden (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35).

    Dies ist zulässig (vgl. für das d'Hondtsche Verfahren bei Wahlen zum Gemeinderat, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 83, 37 ).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 84, 304 ).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 83, 37 ).
  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93

    Kein bundesverfassungsrechtliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei …

    Auszug aus BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
    Das Revisionsgericht kann insoweit lediglich nachprüfen, ob Bundesrecht - insbesondere Bundesverfassungsrecht - ein anderes Ergebnis gebietet (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 23.93 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 38 S. 21 ).
  • VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1313/06

    Verwaltungsgericht Kassel entscheidet in vier kommunalrechtlichen Verfahren

    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (BVerfG, Beschl. vom 15.02.1978 - 2 BvR 134, 286/76 -, BVerfGE 47, 253 …und Urt. vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37; BVerwG, Urt. vom 10.12.2003 - 8 C 18/03 -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. vom 27.03.1992 - BVerwG 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 20/91] und Urt. vom 10.12.2003, - 8 C 18/03 -, BVerwGE 119, 305 = NVwZ 2004, 621.) folgt daraus, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert.

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (BVerwG…, Urt. vom 27.03.1992, a.a.O., S. 109 m.w.N. und Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.).

    Die Ausschüsse dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben (BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.; zur Spiegelbildlichkeit des Stärkeverhältnisses der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss siehe BVerfG…, Urt. vom 8.12.2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 80, 188).

    Hat eine Fraktion demnach einen Anspruch auf mehrere Sitze in einem Ausschuss, kann sie diese auch beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.).

    Dieser aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O. …und Urt. vom 27.03.1992, a.a.O.).

    (BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.).

    Diese mit einer Wahl naturgemäß einhergehenden Unwägbarkeiten entbinden aber nicht davon, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinde zu respektieren (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.).

    Anders ist die Zulässigkeit gemeinsamer Wahlvorschläge nur dann zu beurteilen, wenn sie sich nicht als bloße "Zählgemeinschaften" darstellen, sondern ihre Grundlage in einer verfestigten Form der Zusammenarbeit - etwa eines Koalitionsvertrages - haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.; OVG Niedersachsen…, Beschl. vom 04.02.2005, a.a.O.; VG Oldenburg, Beschl. vom 31.08.2004 - 2 B 2179/04 -, [...]).

    Zwischen solchen unvermeidbaren Ungleichgewichtigkeiten zu wählen, obliegt jedoch dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O. …und Urt. vom 29.11.1991 - 7 C 13/91 -, NVwZ 1992, 488 [BVerwG 29.11.1991 - 7 C 13/91] ).

    Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob es sich um eine bloße Zählgemeinschaft handelt, die allein zur Erlangung eines rechnerischen Vorteils bei der Sitzverteilung gebildet worden ist, oder ob eine verfestigte Form des Zusammenwirkens gegeben ist, die sich nicht allein in der Gewinnung zusätzlicher Sitze erschöpft, sondern der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O.;… Urt. vom 29.11.1991, a.a.O.;… OVG Rheinland-T., Urt. vom 28.11.1995, a.a.O.).

    Dieser Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht ist durch § 22 Abs. 4 KWG nicht zwingend vorgegeben, da diese Vorschrift bundes- und landesverfassungskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie auf gemeinsame Wahlvorschläge in Form von bloßen Zählgemeinschaften keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.12.2003, a.a.O., Urt. vom 29.11.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz; …

    Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen für die Wahl zur Besetzung der Ausschüsse der Gemeindevertretung ist auch dann unzulässig, wenn ihm eine durch einen Koalitionsvertrag vereinbarte Zusammenarbeit der Fraktionen zugrunde liegt (Bestätigung und Weiterführung des Urteils vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305).

    Diese Auslegung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 149).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (…vgl. Urteile vom 27. März 1992 a.a.O. und vom 10. Dezember 2003 a.a.O. ).

    Dass solche Wahlvorschläge unzulässig sind, wenn sie von einer bloßen Zählgemeinschaft getragen werden, hat der Senat im Urteil vom 10. Dezember 2003 (a.a.O.) bereits entschieden und wird auch im angegriffenen Urteil anerkannt.

    Der Senat hat dies bereits als mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeiten angesehen, die nicht davon entbinden, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinden zu respektieren (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2003 a.a.O. ).

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 10 ME 104/04

    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Besetzung; Fraktion; Gemeinderat; Gruppe; …

    Grund eines solchen Zusammenschlusses sei allein die Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen (BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, NdsVBl. 2004, 229, 230 = DVBl. 2004, 439, 440/441).

    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (BVerfG, Beschl. vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 286/76 -, BVerfGE 47, 253, 272;… Urt. vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37, 53; BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18/03 -, NdsVBl. 2004, 229 = DVBl. 2004, 439, 440).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104, 105; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO), die der Senat teilt, folgt daraus, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert.

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (BVerwG…, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO).

    Aus diesem Grunde haben die einzelnen Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (BVerwG, Beschl. vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO).

    Zutreffend hat die Antragstellerin aber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass der Anspruch einer Fraktion und einer Gruppe auf Berücksichtigung bei der Besetzung von Ratsausschüssen dann nicht gegeben sein kann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Zusammenschluss um eine bloße "Zählgemeinschaft" handelt, die allein der Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen und nicht der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient (vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, NdsVBl. 2004, 229, 230 = DVBl. 2004, 439, 440/441).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439; Beschl. vom 25. Februar 1997 - BVerwG 8 B 19.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 43; Beschl. vom 16. Juli 1996 - BVerwG 8 PKH 10.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 40; Beschl. vom 26. März 1996 - BVerwG 8 B 42.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 39; Beschl. vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 19.93 -, DVBl. 1994, 216;… Urt. vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35; Beschl. vom 12. Januar 1989 - BVerwG 202.88 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32; Beschl. vom 25. September 1985 - BVerwG 7 B 183.85 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28; Beschl. vom 13. Juli 1981 - BVerwG 7 B 23.81 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 24; Beschl. vom 12. September 1977 - VII B 112.77 -, DÖV 1978, 415) ist das in Niedersachsen vom Gesetzgeber nach § 51 Abs. 2 NGO vorgesehene sog. Höchstzahlverfahren nach d"Hondt ein geeignetes und bundesrechtlich unbedenkliches Verfahren zur Sitzverteilung entsprechend einem vorgegebenen Stimmen- oder Stärkeverhältnis.

    Unter diesen Umständen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169, 171 zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Wahlrecht; s.a. Beschl. vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264, 282f), der der Senat folgt, dem Gesetzgeber überlassen, für welches System er sich entscheiden will (ebenso BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439, 441; Beschl. vom 25. Februar 1997 - BVerwG 8 B 19.97 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 43;… Urt. vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 35; Beschl. vom 12. Januar 1989 - BVerwG 202.88 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 32; Beschl. vom 13. Juli 1981 - BVerwG 7 B 23.81 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 24).

    Es ist dem Gesetzgeber überlassen, entweder den Gemeinderat mit der Entscheidung über das Besetzungsverfahren zu betrauen, oder selbst das anzuwendende Berechnungsverfahren gesetzlich zu bestimmen und von darüber hinausgehenden Regelungen abzusehen (BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439, 441).

    Diese Konsequenz darf der Gesetzgeber aber im Rahmen der ihm zukommenden Befugnis, aus mehreren zur Verfügung stehenden und grundsätzlich rechtlich nicht bedenklichen Berechnungsverfahren auszuwählen, hinnehmen (BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439, 441).

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