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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,380
BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85 (https://dejure.org/1987,380)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1987 - 8 C 25.85 (https://dejure.org/1987,380)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 (https://dejure.org/1987,380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung - Duldungsbescheid - Erwerb eines Grundstücks - Offenbarungspflichten des Verkäufers - Grundsteuerrückstand - Festsetzungsverjährung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VwGO § 139 Abs. 1; AO § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 77 Abs. 2 Satz 1 ; GrStG § 12
    Revisionseinlegung; Schriftform; Telebrief; Vollstreckung des Grundsteueranspruchs; Duldungsanspruch; Festsetzungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 38
  • NJW 1987, 2098
  • NVwZ 1987, 788 (Ls.)
  • DVBl 1987, 634
  • BStBl II 1987, 475
 
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Wird zitiert von ... (95)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und daß diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteile vom 25. November 1970 BVerwG IV C 119.68, BVerwGE 36, 296 , und vom 26. August 1983 BVerwG 8 C 28.83, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9 S. 1).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. November 1970 (a. a. O. S. 299) darauf hingewiesen, daß sich eine mechanische Vervielfältigung (wie etwa eine Fotokopie) zwar manipulieren lasse, die Gefahr von Manipulationen indessen nicht so groß sei und nicht so im Wesen der Dinge liege, daß sie eine vervielfältigte Unterschrift im Vergleich zur eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich fragwürdig mache.

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 669/84

    Zulässigkeit der Einreichung einer Revisionsbegründung durch Telekopie - Wirksame …

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Eine Revision ist deshalb formgerecht eingelegt, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost die unterzeichnete Revisionsschrift im Verfahren der Telekopie aufnimmt und die Telekopie als Telebrief dem Berufungsgericht auf postalischem Weg zustellt (vgl. auch BFH, Urteil vom 10. März 1982 I R 91/81, BFHE 136, 38 , und BAG, Urteil vom 24. September 1986 7 AZR 669/84, NJW 1987, 341, m. w. N.).
  • BFH, 10.03.1982 - I R 91/81

    Telefax - Revisionsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Eine Revision ist deshalb formgerecht eingelegt, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost die unterzeichnete Revisionsschrift im Verfahren der Telekopie aufnimmt und die Telekopie als Telebrief dem Berufungsgericht auf postalischem Weg zustellt (vgl. auch BFH, Urteil vom 10. März 1982 I R 91/81, BFHE 136, 38 , und BAG, Urteil vom 24. September 1986 7 AZR 669/84, NJW 1987, 341, m. w. N.).
  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten …

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt sie das Bestehen einer Steuerschuld voraus; die Steuerschuld muß entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (vgl. dazu Urteil vom 31. Januar 1975 BVerwG IV C 46.72, Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2 S. 1 ; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 191 AO Tz. 3; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 191 AO Anm. 16, 134).
  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben …

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Angesichts dessen kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Frage an, ob eine säumige Inanspruchnahme des Steuerschuldners im Verhältnis zwischen dem Steuergläubiger und einem Duldungspflichtigen den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu begründen vermag (vgl. dazu BFH, Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BStBl II 1980 S. 126 ).
  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 28.83

    Bescheid - Fotokopie - Maschienenschriftlich - Klageschrift - Unwirksamkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und daß diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteile vom 25. November 1970 BVerwG IV C 119.68, BVerwGE 36, 296 , und vom 26. August 1983 BVerwG 8 C 28.83, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9 S. 1).
  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, ohne daß zuvor ein Steuerbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner erlassen worden ist (vgl. auch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO; BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57/71, BFHE 109, 164 ), bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin der vorherigen Festsetzung des Steueranspruchs.
  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen …

    Gewährleistet sein muss dabei, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und dass diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen und auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1.98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 S. 2 ff.;… Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8a).

  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848

    Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im …

    "Dingliche Haftung" im Sinne von § 12 GrStG bedeutet jedoch lediglich, dass der jeweilige Eigentümer wegen eines fälligen Grundsteueranspruchs nach § 77 Abs. 2 AO die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz zu dulden hat (BVerwG vom 13.2.1987 NJW 1987, 2098/2099).
  • VG Schleswig, 15.11.2023 - 4 A 1/22

    Duldungsbescheid; Restschuldbefreiung; Voreigentümer; Verwirkung

    Sie muss also entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 18 m. w. N.).

    Dies hat vorliegend allerdings keinerlei Auswirkungen, da individuelle Vereinbarungen - auch wenn diese in einem notariellen Vertrag zugesichert sind - den Steueranspruch nicht zum Erlöschen bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 19).

    Rn. 43 Weiter setzt der Duldungsanspruch gegen den Erwerber eines Grundstücks voraus, dass der Steueranspruch gegenüber dem Voreigentümer festgesetzt wurde, dass der Steueranspruch fällig, vollstreckbar und nicht durch Verjährung oder auf sonstige Weise erloschen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 22; Niedersächsisches FG…, Urteil vom 23. August 2022 - 13 K 18/21 - juris Rn. 63; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 2 M 24/00 - n.v).

    Dass der Steueranspruch gegenüber dem Voreigentümer festgesetzt werden muss, folgt aus § 218 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach nur Steuer- und Haftungsbescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis sein können; Duldungsbescheide sind dort nicht explizit aufgeführt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 22).

    Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, ohne dass zuvor gegen den persönlichen Schuldner ein Steuerbescheid erlassen wurde, ist es für die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides gerade Voraussetzung, dass der Steueranspruch gegenüber dem Voreigentümer festgesetzt worden ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Die Vollstreckbarkeit von Grundsteuerbescheiden richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften, hier nach dem Landesverwaltungsgesetz, da § 3 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 AO nicht auf die Vorschriften des Sechsten Teils der AO verweisen, welcher sich mit der Vollstreckung befasst (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 22; VG Schleswig…, Urteil vom 25. September 2019 - 4 A 605/17 - juris Rn. 31 ).

    Ausweislich des Wortlauts ("Steuerfestsetzung") wird deutlich, dass die Festsetzungsverjährung lediglich für die Steuerfestsetzung gilt, nicht aber auch für die Duldungsschuld (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 29).

    Es ist nirgendwo vorgesehen, dass ein Grundpfandrecht bei Fortbestehen des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Anspruchs allein infolge Zeitablaufs erlischt oder seine Geltendmachung aus einem solchen Grund unzulässig werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 29).

    Bei der Ausübung des Entschließungsermessens gilt zu berücksichtigen, dass der Duldungsanspruch gegenüber dem Anspruch gegen den Steuerschuldner subsidiär ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 24).

    Die Ermessensausübung nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann auch dann fehlerhaft sein, wenn sich die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten des Steuergläubigers als treuwidrig darstellt, weil dieser den Sachverhallt, auf den er sich stützt, treuwidrig herbeigeführt hat oder aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens die Verwirkung des Duldungsanspruchs angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 25; VG Köln…, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 14 L 692/14 - juris Rn. 56).

    Es gibt keine Vorschrift, durch welche der Steuergläubiger verpflichtet wird, den dinglich Haftenden ohne dessen Ersuchen über die Sachlage zu unterrichten (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 27).

    Die hier anzuwendenden bundesrechtlichen Vorschriften über die materielle Duldungspflicht, § 77 Abs. 2 Satz 1 AO und § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, geben nichts dafür her, dass eine solche Annahme besteht (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - juris Rn. 27).

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