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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.09.2013 - 8 KSt 2.13 (8 B 7.13)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24961
BVerwG, 03.09.2013 - 8 KSt 2.13 (8 B 7.13) (https://dejure.org/2013,24961)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2013 - 8 KSt 2.13 (8 B 7.13) (https://dejure.org/2013,24961)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2013 - 8 KSt 2.13 (8 B 7.13) (https://dejure.org/2013,24961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.07.2013 - 8 B 7.13

    Keine Änderung der Rechtslage durch Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2013 - 8 KSt 2.13
    Der Antrag der Beigeladenen, den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 - BVerwG 8 B 7.13 - dahingehend zu ergänzen, dass den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, wird abgelehnt.
  • VGH Bayern, 19.03.2025 - 11 ZB 24.1336

    Ausnahmegenehmigung zum Parken eines Fahrzeugs - Ergänzung der Kostenentscheidung …

    Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht regelmäßig der Billigkeit, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist oder wenn er das Verfahren durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat (…Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 41;… Kunze in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2025, § 162 Rn. 95 f.;… Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 134 ff.;… BVerwG, B.v. 15.2.2018 - 2 VR 2.16 - DVBl 2018, 601 Rn. 4; B.v. 3.9.2013 - 8 KSt 2.13 (8 B 7.13) - BeckRS 2013, 56083 Rn. 3;… B.v. 17.1.2019 - 6 B 137.18 - juris Rn. 13 m.w.N.;… U.v. 27.12.1978 - I C 49.74 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 1 = juris Rn. 5 f.;… BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 1 B 15.251 - juris Rn. 6;… B.v. 4.9.2006 - 26 ZB 04.524 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 23.01.2019 - 14 BV 16.2488

    Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden ist, und zwar auch nicht konkludent (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2013 - 8 KSt 2.13 - BeckRS 2013, 56083 Rn. 4).
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