Rechtsprechung
| VG Berlin, 24.10.2018 - 8 L 110.18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 87a Abs 2 VwGO, § 87a Abs 3 VwGO, § 123 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO, § 294 ZPO
Zwangsvollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung; Fehlen eines behördlichen Leistungsbescheids - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2010 - 5 S 13.10
Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung
Auszug aus VG Berlin, 24.10.2018 - 8 L 110.18
Es kommt also darauf an, wie der Adressat diesen unter Berücksichtigung der äußeren Form, der Abfassung, der Begründung, der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und aller sonstiger ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung der Erklärung oder des Verhaltens der Behörde - hier einer Anstalt des öffentlichen Rechts - verstehen durfte oder musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2010 - 5 S 13.10 - NVwZ-RR 2010, 908 - unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15/94 - NJW 1996, S. 1073 f. m.w. Nachw.).Zwar ist das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung für die Auslegung, ob ein Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, für sich allein genommen nicht entscheidend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2010, a.a.O.).
Von der für den Antragsgegner handelnden IBB kann erwartet werden, dass sie ein hoheitliches Zahlungsverlangen unmissverständlich als solches bezeichnet und damit als Verwaltungsakt kenntlich macht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2010, a.a.O.).
- BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94
Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung - …
Auszug aus VG Berlin, 24.10.2018 - 8 L 110.18
Es kommt also darauf an, wie der Adressat diesen unter Berücksichtigung der äußeren Form, der Abfassung, der Begründung, der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung und aller sonstiger ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung der Erklärung oder des Verhaltens der Behörde - hier einer Anstalt des öffentlichen Rechts - verstehen durfte oder musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (OVG Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2010 - 5 S 13.10 - NVwZ-RR 2010, 908 - unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15/94 - NJW 1996, S. 1073 f. m.w. Nachw.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2026 - 14 B 184/26
Erfolgreiche Beschwerde des Antragstellers gegen Ablehnung des Antrags auf …
Rn. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rdnr. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2025 - 1 A 905/23 -, juris, Rdnr. 18, und vom 14. Februar 2020 - 4 A 1464/17 -, juris, Rdnr. 7; zur Zahlungsaufforderung auch VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 8 L 110.18 -, juris, Rdnr. 19, jew. m. w. N.
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