Rechtsprechung
| LAG Hamm, 16.05.1991 - 8 Ta 181/91 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,3519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wordpress.com (Kurzinformation und Auszüge)
Wann wird eine Abfindung fällig?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 788
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vergleich; Abfindungsanspruch; Kündigungsfrist; Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungskosten
Papierfundstellen
- MDR 1991, 773
- NZA 1991, 940
- BB 1991, 1343
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 15.07.2004 - 2 AZR 630/03
Vergleich - Abfindung - Fälligkeit
Die Gegenauffassung (…HaKo-Fiebig 2. Aufl. § 10 KSchG Rn. 24 unter Bezugnahme auf BAG 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; KR-Spilger 6. Aufl. § 10 KSchG Rn. 19a - anders noch die 4. Aufl. - ebenso LAG Hamm 16. Mai 1991 - 8 Ta 181/91 - NZA 1991, 940) vermag nicht zu überzeugen. - LAG Niedersachsen, 12.09.2003 - 16 Sa 621/03
Fälligkeitszeitpunkt einer durch Vergleich vereinbarten Abfindung; Abfindung als …
Die insoweit entgegenstehende Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluss vom 16.05.1991, 8 TA 181/91, in NZA 91, 940/941) überzeugt nicht, da entgegen der Vorschrift des § 271 BGB die Umstände nicht gewürdigt werden. - LAG Nürnberg, 28.04.1997 - 8 Ta 56/97
Erstattung von Vollstreckungskosten; Bestimmen des Zeitpunktes der Zahlung einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - ArbG Passau, 27.05.1997 - 3 Ca 651/97
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
dejure.org
Übersicht LAG Hamm
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.