Rechtsprechung
| LAG Köln, 26.06.2002 - 8 Ta 221/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
BGB § 611 Abs. 1; ; BGB § 615 S. 1; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 Abs. 1 § 615 S. 1; ZPO § 935 § 940
Leistungsverfügung, Arbeitsentgelt - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt; Glaubhaftmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung; Annahmeverzug des Arbeitgebers; Herbeiführung einer finanziellen Notlage; Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit ...
Verfahrensgang
- ArbG Aachen, 04.06.2002 - 9 (3) Ga 40/02
- LAG Köln, 26.06.2002 - 8 Ta 221/02
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 03.05.2007 - 9 TaBVGa 72/07
Behinderung der Betriebsratstätigkeit
Die Verurteilung zu einer Geldleistung durch eine Leistungsverfügung setzt deshalb eine Notlage des Arbeitnehmers voraus, die dieser bzw. hier der Antragsteller auch glaubhaft zu machen hat (vgl. LAG Köln Beschluss vom 26. Juni 2002 - 8 Ta 221/02 - LAGE § 935 ZPO 2002 Nr. 1; LAG Bremen Beschluss vom 5. Dez. 1997 - 4 Sa 258/97 - LAGE § 705 BGB Nr. 3). - LAG Köln, 26.06.2009 - 11 Ta 177/09
Enstweilige Verfügung auf Entgelt
Kann der Arbeitnehmer Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beanspruchen und dadurch die finanzielle Notlage abwenden, so fehlt es, wenn auch nach umstrittener Ansicht (…vgl. zum Meinungsstand: GK-ArbGG-Vossen, Stand September 2008, § 62 ArbGG Rdn. 67 m.w.N.), an einem Verfügungsgrund, wenn er dort keinen Leistungsantrag stellt, denn er führt dann seine finanzielle Notlage selbst herbei (LAG Köln, Beschl. v. 26.06.2002 - 8 Ta 221/02 -).
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