Rechtsprechung
| KG, 23.10.2014 - 8 U 178/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 535 Abs 1 BGB
Gewerberaummiete: Zurückhaltung der Versorgung mit Energie, Wärme und Wasser zur Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters; nachvertragliche Verpflichtung zu Versorgungsleistungen - IWW
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 320, 535
Keine Versorgungssperre durch Vermieter nach Treu und Glauben bei Existenzbedrohung für Mieter; Kaution - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kaution nicht bezahlt: Vermieter darf Strom und Wasser nicht abstellen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unzulässige Mittel des Vermieters zur Forderungsdurchsetzung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fehlende Kautionszahlung berechtigt Vermieter nicht zur Einstellung der Lieferung von Strom - Recht zum Zurückbehalt besteht wegen fehlender Nachholungsmöglichkeit nicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechte des Vermieters bei unterbliebener Zahlung der Kaution; Berechtigung zur Unterbrechung der Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Einstellung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter? (IMR 2015, 67)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.08.2014 - 32 O 321/14
- KG, 23.10.2014 - 8 U 178/14
Papierfundstellen
- MDR 2015, 19
- ZMR 2015, 224
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
Auszug aus KG, 23.10.2014 - 8 U 178/14
Die trotz beendeten Vertrages aus Treu und Glauben nach § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung zur Stromversorgung ist hier jedoch dadurch gerechtfertigt, dass sie den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihr die weitere Leistung unzumutbar macht (vgl. insoweit BGH, BGHZ 180, 300).
- AG Bremen, 01.10.2015 - 9 C 290/15
Darf der Vermieter die Stromversorgung unterbrechen?
Die Unterbrechung der Stromzufuhr durch den Vermieter ist eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB; aus § 535 1 BGB folgt ein Anspruch des Mieters auf Unterlassung künftiger Unterbrechungen (KG MDR 2015, 19).Erforderlich ist eine Interessensabwägung im Einzelfall (KG, MDR 2015, 19 für Gewerberaummiete):.
Selbst wenn das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet worden wäre, bestünde bis zum Auszug der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. KG, MDR 2015, 19).
- OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung während Räumungsprozess
Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 = NJW 2009, 1947, Rn. 16; Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795; KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 U 2/11 = NZM 2011, 778, für die Wasserversorgung; KG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 8 U 178/14, MDR 2015, 19, für die Stromversorgung). - KG, 19.04.2018 - 8 U 169/15
Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer fristlosen Vermieterkündigung wegen …
Jedenfalls nachdem sie mit Schriftsatz vom 07.07.2014 zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ausstehenden Kaution geltend gemacht hat und überdies Mietzahlungen für September und Oktober 2014 (entgegen dem Parteivortrag, den der Senat im Urteil vom 23.10.2014 - 8 U 178/14 - zugrunde gelegt hat) ausblieben, war die Klägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses im April 2014 nicht mehr verpflichtet, die Mieträume mit Strom zu versorgen. - OLG Düsseldorf, 19.05.2022 - 20 U 280/20 So dürfte den mit Schreiben vom 30. September und 11. Oktober 2019 bereits deshalb keine Erfüllungswirkung zukommen, da sie letztlich (nur) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Beschlussverfügung vom 2. September 2019 dienten (vgl. hierzu BGH MDR 2015, 19 mwNw).
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