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Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 23.11.2006

Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.11.2006 - 8 U 21/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9872
OLG Köln, 23.11.2006 - 8 U 21/06 (https://dejure.org/2006,9872)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 21/06 (https://dejure.org/2006,9872)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. November 2006 - 8 U 21/06 (https://dejure.org/2006,9872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksame Beendigung eines Treuhandverhältnisses auf Grundlage der Entscheidung einer Gesellschafterversammlung; Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in einer Publikumsgesellschaft; Gesellschaftsvertraglich festgelegtes Quorum für die Abwahl des Treuhänders; ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft; …

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Die Inhaltskontrolle greift auch dann - jedenfalls gem. § 242 BGB - Platz, wenn die Treugeber untereinander gesellschaftsrechtlich organisiert sind und deshalb für die gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Bereichsausnahme gem. § 310 Abs. 4 BGB zur Anwendung kommt (…vgl. Ulmer/Brandner/Hensen-Christensen Anh § 310 BGB "Treuhandverträge", Rn. 861; BGHZ 102/172, 177).

    Dort sowie in einer weiteren Entscheidung (BGHZ 102/172) ging es jeweils um eine Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund.

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 74/81

    Wirksamkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer …

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Grundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1982 - II ZR 74/81 (BGH NJW 1982, 2495) ohne weiteres auf den Streitfall zu übertragen sind und danach die einfache Mehrheit (des Kapitals oder der abgegebenen Stimmen) für eine Auswechslung der Treuhänderin ausreichend wäre.

    Der Obersatz der Entscheidungen des BGH (NJW 1982, 2495; BGHZ 100/172, 178), eine Minderheit solle nicht der Mehrheit sozusagen ihren Willen "aufzwingen" dürfen, beansprucht nämlich auch Beachtung im vorliegenden Fall.

  • BGH, 07.06.1999 - II ZR 278/98

    Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von …

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist auch in der Publikumsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen; die Geltendmachung erfolgt durch Feststellungsklage nach § 256 I ZPO (vgl. BGH NJW 99, 3113, 3115; Baumbach/Hopt, HGB, § 109, Rn 38;… Anh. zu § 177 an, Rn. 73, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97

    Anforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer als stille …

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Für Publikumsgesellschaften mit eher körperschaftlicher Mitgliedschaftsstruktur wie dem hier betroffenen Umweltfonds wird in der Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1998, 1028, 1031) und im Schrifttum (…vgl. Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Systematischer Kommentar 4. Aufl. § 709 Rn 96 Fn 195; Lüdicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, S. 40) nämlich die Auffassung vertreten, die Mehrheit sei ausschließlich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen zu bestimmen und Mehrheitsberechnungen auf der Grundlage der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen seien "wohl" unwirksam (…vgl. auch LG Berlin Grundeigentum 2003, 953 f. sowie KG aaO 950 ff.; zu beiden Entscheidungen siehe ferner Dorka, Grundeigentum 2003, 922).
  • LG Berlin, 18.10.2002 - 96 O 61/02
    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Für Publikumsgesellschaften mit eher körperschaftlicher Mitgliedschaftsstruktur wie dem hier betroffenen Umweltfonds wird in der Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1998, 1028, 1031) und im Schrifttum (…vgl. Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Systematischer Kommentar 4. Aufl. § 709 Rn 96 Fn 195; Lüdicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, S. 40) nämlich die Auffassung vertreten, die Mehrheit sei ausschließlich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen unter Außerachtlassung der Enthaltungen zu bestimmen und Mehrheitsberechnungen auf der Grundlage der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen seien "wohl" unwirksam (vgl. auch LG Berlin Grundeigentum 2003, 953 f. sowie KG aaO 950 ff.; zu beiden Entscheidungen siehe ferner Dorka, Grundeigentum 2003, 922).
  • OLG Köln, 12.06.2012 - 18 U 296/11

    Informationsrechte eines Treugebers einer Publikums-KG

    Rn. 13 Dass Landgericht hat zutreffend die Möglichkeit einer gerichtlichen Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags einer Publikums-KG angenommen, die sich auch auf den Treuhandvertrag erstreckt, wenn sich die Kommanditisten nur mittelbar über einen Treuhänder an der KG beteiligen können (BGH, Urteil vom 21.03.1988 - II ZR 135/87 -, Juris-Tz. 18 ff.; OLG Köln, Urteil vom 23.11.2006 - 8 U 21/06 -, Juris-Tz. 198).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,16712
OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06 (https://dejure.org/2006,16712)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 21/06 (https://dejure.org/2006,16712)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. November 2006 - 8 U 21/06 (https://dejure.org/2006,16712)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag als verbundenes Geschäft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann bedürfen Änderungen des Bauvertrags einer notariellen Beurkundung? (IBR 2007, 682)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1781
  • BauR 2007, 2067
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.2005 - VII ZR 64/04

    Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsverlangens

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Auch bei einem erheblichen Aufwand für die Mangelbeseitigung ist ein Nachbesserungsverlangen nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (BGH NJW-RR 2006, 304 - 306).
  • BGH, 13.06.2002 - VII ZR 321/00

    Formbedürftigkeit eines von einem Grundstückskaufvertrag abhängigen Bauvertrages

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Eine rechtliche Einheit liegt dann vor, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (vgl. BGH NJW 2002, 2559, 2560; OLG Celle RNotZ 2006, 190 - 192).
  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Nicht formbedürftig sind schließlich solche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, die nach Auflassung des Grundstücks, aber vor Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch erfolgt sind (vgl. BGH NJW 1985, 266 f.).
  • BGH, 10.11.2005 - VII ZR 137/04

    Rechte des Auftraggebers bei Mängeln eines Straßenbelages; Risiko einer …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten der Mangelbeseitigung verweigern (BGH NJW-RR 2006, 453 - 454).
  • BGH, 06.11.1981 - V ZR 138/80

    Zur Beurkundungspflicht nachträglicher Kaufvertragsänderungen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Das gilt grundsätzlich auch für Abreden, durch die ein schon beurkundeter, aber noch nicht durch Auflassung vollzogener Grundstückskaufvertrag nachträglich abgeändert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1982, 434 - 435 m.w.N.; Blank, NotBZ 2006, 126 -130).
  • OLG Celle, 15.02.2006 - 3 U 192/05

    Notwendigkeit der Beurkundung eines Vertrages; Eintritt eines Schadens durch die …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.11.2006 - 8 U 21/06
    Eine rechtliche Einheit liegt dann vor, wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen (vgl. BGH NJW 2002, 2559, 2560; OLG Celle RNotZ 2006, 190 - 192).
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