Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 27.08.2020 - 8 U 49/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 642 Abs 2 BGB, § 650c Abs 1 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
Bauvertrag: Angemessene Entschädigung für nutzloses Bereithalten von Produktionsmitteln bei Mitwirkungsverzug des Bestellers - IWW
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Entschädigungshöhe wird geschätzt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Entschädigungshöhe wird geschätzt! (IBR 2020, 513)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Entschädigung nach § 642 BGB: Gerät und Material müssen nicht auf der Baustelle "parken"! (IBR 2020, 512)
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 18.04.2019 - 2 O 232/17
- OLG Karlsruhe, 11.08.2020 - 8 U 49/19
- OLG Karlsruhe, 27.08.2020 - 8 U 49/19
- BGH, 09.06.2021 - VII ZR 152/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.2020 - VII ZR 33/19
Anspruch auf Entschädigung von dem beklagten Land aus einem nach einem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2020 - 8 U 49/19
Die angemessene Entschädigung für die vergebliche Bereithaltung von Produktionsmitteln umfasst auch die in der Vergütung enthaltenen Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn (BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - VII ZR 33/19 -, juris Rn. 54).Rn. 17 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin - unter Berücksichtigung einer Anpassung ihrer Angriffe und Neuberechnung des Entschädigungsanspruchs im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19 - mit Schriftsatz vom 10.06.2020 - im Wesentlichen vor:.
Rn. 39 Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB setzt voraus, dass der Besteller durch das Unterlassen einer Handlung, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, in Annahmeverzug gerät (BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - VII ZR 33/19 -, juris Rn. 39).
Der Senat hat unter Berücksichtigung der in der Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.01.2020 - VII ZR 33/19 - genannten Maßstäbe eine tatrichterliche Abwägungsentscheidung getroffen.
- LG Mosbach, 18.04.2019 - 2 O 232/17
Entschädigung nur für produktionslos vorgehaltene Mitarbeiter!
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.08.2020 - 8 U 49/19
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18.04.2019 - 2 O 232/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.Rn. 22 1. das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18.04.2019 - 2 O 232/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 46.728,51 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2017 zu zahlen;.
Rn. 26 2. das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18.04.2019 - 2 O 232/17 - insoweit aufzuheben, als die Beklagte in Ziffer 1 des Urteils verurteilt wurde, einen über 4.026,33 EUR nebst Zinsen hinausgehenden Betrag an die Klägerin zu zahlen und die weitergehende Klage der Klägerin abzuweisen.
- BGH, 24.01.2008 - VII ZR 280/05
Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung
- OLG Frankfurt, 27.04.2026 - 21 U 32/25
Anderweitig eingesetztes Personal ist nicht unproduktiv!
Vielmehr dürfte es ausreichen, wenn diese anderweitig produktionslos vorgehalten werden, damit sie nach dem Ende des Annahmeverzugs unverzüglich wieder für das konkrete Bauvorhaben eingesetzt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2020 - 8 U 49/19, BauR 2021, 1618).Das mag in dieser Allgemeinheit zwar grundsätzlich stimmen, zeigt jedoch nicht auf, ob und gegebenenfalls welche konkreten Produktionsmittel aufgrund welchen Annahmeverzugszeitraums vorgehalten worden sind und warum diese auf anderen Baustellen nicht eingesetzt werden konnten (vgl. insoweit OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2020 - 5 U 62/20, BauR 2021, 1471; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2020 - 8 U 49/19, BauR 2021, 1618).
- OLG Düsseldorf, 05.09.2022 - 23 U 116/21
Anforderungen an Schätzgrundlage für Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB …
Danach ist die angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten auf die vom Unternehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen (Beispiel für eine Berechnung nach Stundenlöhnen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2020 - 8 U 49/19; Senat, Urteil vom 28.4.1987 - 23 U 151/86, BeckRS 1987, 4523 = BauR 1988, 487: Geräteliste als Grundlage der Schätzung). - OLG Düsseldorf, 25.07.2022 - 23 U 116/21
Baubetriebliches Privatgutachten kostet viel und bringt (hier) nichts!
Danach ist die angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten auf die vom Unternehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen (Beispiel für eine Berechnung nach Stundenlöhnen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2020 - 8 U 49/19; Senat, Urteil vom 28.4.1987 - 23 U 151/86, BeckRS 1987, 4523 = BauR 1988, 487: Geräteliste als Grundlage der Schätzung).
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 11.08.2020 - 8 U 49/19 |
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 18.04.2019 - 2 O 232/17
- OLG Karlsruhe, 11.08.2020 - 8 U 49/19
- OLG Karlsruhe, 27.08.2020 - 8 U 49/19
- BGH, 09.06.2021 - VII ZR 152/20
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Rechtsprechung
| SG Osnabrück, 09.01.2020 - S 8 U 49/19 |
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 09.01.2020 - S 8 U 49/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2020 - L 14 U 60/20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.01.2021 - L 14 U 191/20
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