Rechtsprechung
| KG, 06.11.2003 - 8 W 250/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
ZPO § 9; ; ZPO § 9 Satz 2; ; GKG § 16 Abs. 1; ; GKG § 16 Abs. 5; ; BGB § 138
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung; Streitwert bei Minderung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mietminderungsquote als Grundlage der Streitwertfestsetzung bei Widerklagen wegen Mängeln einer Mietwohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 26.09.2002 - 12 O 295/02
- KG, 06.10.2003 - 8 U 289/02
- KG, 06.11.2003 - 8 W 250/03
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.05.2000 - XII ZR 314/99
Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung
Auszug aus KG, 06.11.2003 - 8 W 250/03
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH in NJW 2000, 3142), der sich der erkennende Senat anschließt, bemisst sich der Wert einer Feststellungsklage eines Mieters, der sich auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache beruft und deshalb eine Mietminderung geltend macht, entsprechend der Minderungsquote nach dem 3, 5fachen Jahresbetrag der Minderung.
- KG, 01.07.2009 - 8 W 59/09
Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Klage des Wohnraummieters auf …
a) Nach der Rechtsprechung des Senats zum bis zum 30. Juni 2004 geltenden Kostenrecht war der Gebührenstreitwert der Klage des Mieters auf Feststellung seiner Berechtigung zur Minderung nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu bemessen (Beschluss vom 6. November 2003 zu 8 W 250/03, OLGR 2004, 306). - LG Berlin, 22.01.2016 - 63 T 3/16
Feststellungsklage des Mieters wegen Mietminderung: Bemessung des Streitwerts
Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 - 8 W 250/03 - juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 - 8 W 38/10 - juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht. - LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
Mieter leugnet Pflicht zur Mietzinszahlung: Gebührenstreitwert für negativen …
Dabei wurde auch die Auffassung vertreten, dass sich der Wert nach dem 42-fachen Minderungsbetrag richtet (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. November 2003 - 8 W 250/03, KGR Berlin 2004, 306 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). - LG Berlin, 28.12.2015 - 63 T 122/15
Mietsache: Streitwert einer Klage auf Feststellung der Mietminderung
Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 - 8 W 250/03 - juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 - 8 W 38/10 - juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht. - LG Berlin, 20.07.2010 - 63 T 148/10
Gebührenstreitwert bei Feststellung der Minderungsberechtigung
Denn die Auffassung, dass sich der Wert nach dem 42fachen Minderungsbetrag richte, wurde auch bereits vor der Änderung der Kostenvorschriften ab 1. Juli 2004 vertreten (KG, Beschluss vom 6. November 2003 - 8 W 250/03, KGR Berlin 2004, 306).
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