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   VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13   

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VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13 (https://dejure.org/2013,40215)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2013 - 9 K 2327/13 (https://dejure.org/2013,40215)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 9 K 2327/13 (https://dejure.org/2013,40215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 30 Abs 1 BauGB, § 4 Abs 2 BauNVO, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
    Bauliche Nutzung von Grundstücken: Zulässigkeit eines Hospizes mit 12 Plätzen in einem allgemeinen Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Nutzungsänderung eines bestehenden kirchlichen Gemeindehauses in ein Hospiz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hospiz mit 12 Plätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Baugenehmigung für Hospiz in Langenbek ist rechtens

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Baugenehmigung für Hospiz in Langenbek ist rechtens

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sterben im Hospiz auch im allgemeinen Wohngebiet

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Bremen, 18.10.2002 - 1 B 315/02

    Unbeplanter Innenbereich; Nachbarschutz; Verkehrszunahme aufgrund des

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Bei dieser Abwägung ist auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, 1 B 315/02, juris, Rn. 9).

    Ein Erweiterungsbau ist nur dann rücksichtslos, wenn er zu einer Steigerung der vorhandenen Beeinträchtigungen führt, die entweder erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigt oder aber eine zuvor schon unzumutbare Belastung spürbar verschärft (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, a.a.O., Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 10.7.1998, 11 A 7238/95, juris, Rn. 36).

    Zwar kann die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, 1 B 315/02, juris, Rn. 9 ff.).

    Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Verletzung der Pflicht, ausreichenden Parkraum für die Nutzer des Vorhabens zu schaffen, geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks des Betroffenen zu beeinträchtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, a.a.O., Rn. 12).

    Das durch das Eigentum und die Baugenehmigung vermittelte Recht des Betroffenen zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens (auch eines regelhaft zulässigen) im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, 4 B 60/07, juris, Rn. 6, m.w.N.).

    Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O.).

    Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung einer Anlage nach ihrem Gegenstand, ihrer Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung, insbesondere ihr räumlicher Umfang und die Größe ihres Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer der Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O., Rn. 12; Beschl. v. 25.3.2004, a.a.O.).

    Bezogen auf ein allgemeines Wohngebiet ist zu fragen, ob ein Vorhaben der genehmigten Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O., Rn. 11).

    Auch findet in einem Hospiz - anders als bei einem im Wohngebiet nicht gebietsverträglichen Dialysezentrum, bei dem im Zweischichtbetrieb Patienten behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, 4 B 60/07, juris; OVG Weimar, Urt. v. 30.8.2007, 1 KO 329/06, juris) - eine eher geringe Fluktuation der Hospizbewohner und ein entsprechend geringerer An- und Abfahrtsverkehr statt.

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Die Kläger werden durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht in ihrem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris) verletzt.

    Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z.B. zu dem Maß der baulichen Nutzung und zu der Bauweise, geprägt (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 14).

    Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, a.a.O.).

    Notwendig ist vielmehr, dass der Planungswille in den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst zum Ausdruck kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 14; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 13; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris, Rn. 6).

  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8).

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11).

    Dabei erzeugt selbst das Nebeneinander einer dreigeschossigen und einer eingeschossigen Bebauung als solches noch keine erdrückende Wirkung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 12).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 4 B 245.95

    Der Finanzmakler im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Ein Gebäude ist eine funktional abgeschlossene bauliche Einheit (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, 4 B 245/95, juris, Rn. 4).

    Für eine selbständige Nutzbarkeit spricht es, wenn getrennte Eingänge vorhanden sind und verschiedene Buchgrundstücke vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, a.a.O.).

    Zwar ist das Abgrenzungsmerkmal der selbständigen Benutzbarkeit der bauordnungsrechtlichen Definition des Gebäudes entlehnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10

    Begriff des Wohngebäudes gemäß § 3 Abs 4 BauNVO

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Darüber hinaus kommt es auf alle Einrichtungen an, die für eine selbständige Benutzbarkeit erforderlich sind, etwa ein eigener Heizungsraum (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, 2 Bs 49/10, Rn. 10).

    Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Wand zwischen den Gebäudeteilen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Außen- bzw. Brandwand (§§ 26, 28 HBauO) genügt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.).

    Die funktionale Selbständigkeit im planungsrechtlichen Sinne ist mit jener im bauordnungsrechtlichen Sinne jedoch nicht identisch (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Hospiz die Vorgaben des Bebauungsplans einhält und für diese plankonforme Bebauung das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO direkt zur Anwendung kommt und nicht der strengere Maßstab bei nicht plankonformer Bebauung und entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. zu diesen Maßstäben: BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 13 ff.).

  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Die Kläger werden durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht in ihrem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris) verletzt.

    Notwendig ist vielmehr, dass der Planungswille in den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst zum Ausdruck kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 14; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 13; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris, Rn. 6).

  • OVG Hamburg, 02.09.2010 - 2 Bs 144/10

    Hamburger Bauordnung enthält kein subjektives Recht des Nachbarn auf eine

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Die Kläger werden durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht in ihrem aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris) verletzt.

    Notwendig ist vielmehr, dass der Planungswille in den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst zum Ausdruck kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 14; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 13; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris, Rn. 6).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1998 - 11 A 7238/95

    Stellplatzpflicht und Nachbarschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 7 A 3199/08

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts durch eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2013 - 7 B 252/13

    Summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung von

  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; großvolumige Grenzbebauung;

  • OVG Hamburg, 17.09.2012 - 2 Bs 169/12

    Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen für Generalkonsulat

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86

    Ausschluß von Vergnügungsstätten im Kerngebiet)

  • BVerwG, 06.08.2013 - 4 BN 8.13

    Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses durch einen

  • VG Gelsenkirchen, 20.08.2021 - 6 K 3356/18

    Wohngebiet, Wohnen, Hospiz, Gebietsgewährleistungsanspruch,

    VG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 9 K 2327/13 -, juris (Rn. 31 ff.); VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2014 - 4 K 3587/13 -, juris (Rn. 53 ff.).
  • VG Arnsberg, 13.05.2014 - 4 K 3587/13

    Nachbarklage gegen Errichtung eines Hospizes in Hagen abgewiesen

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 9 K 2327/13 -, juris.
  • VG Würzburg, 25.03.2021 - W 5 K 20.792

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Hospizes

    Die streitgegenständliche Einrichtung eines Hospizes ist als derartige Anlage für soziale Zwecke einzustufen (vgl. OVG Münster, B.v. 23.7.1998 - 10 B 1319/98 - juris Rn. 25; VG Hamburg, B.v. 12.12.2013 - 9 K 2327/13 - juris Rn. 36; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB - BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 3 BauNVO Rn. 10).
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