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   FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12   

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FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12 (https://dejure.org/2013,12940)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.05.2013 - 9 K 238/12 (https://dejure.org/2013,12940)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 9 K 238/12 (https://dejure.org/2013,12940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 1, 2 EStG; § 33 Abs. 1 EStG; § 114 ZPO; § 280 BGB; § 823 BGB
    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.R.e. Klage auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abzug von Zivilprozesskosten als Werbungskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.R.e. Klage auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 18
  • EFG 2013, 1337
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Zur Begründung verwies er auf die mittlerweile geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) hin.

    Der Kläger beruft sich hierzu auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10).

    Der Auffassung des BFH im Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015) sei nicht zu folgen.

    Die Kosten eines Zivilprozesses können nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen.

    Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a. a. O.).

    Abweichend vom Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl. II 2011, 1015) seien Zivilprozesskosten nicht grundsätzlich als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen.

    Abgesehen davon kommt es für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht mehr auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses an (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O.).

    Dafür braucht der Erfolg nur ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg zu sein (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O.).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/13

    Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Die nach der Rechtsprechungsänderung durch den BFH zwischenzeitlich ergangene Folgerechtsprechung der Finanzgerichte ist den neuen Rechtsgrundsätzen im Wesentlichen gefolgt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, StE 2013, 214, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13, betr. außergewöhnliche Belastungen in Form von Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Schadensersatzprozess, der durch Vergleich beendet wird; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13, betr.

    Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage vor den Zivilgerichten kann sich die Finanzverwaltung ihrer juristisch ausgebildeten Mitarbeiter oder externer Sachverständiger bedienen (so bereits zu Recht: FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, StE 2013, 214, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13).

  • BFH, 19.08.2015 - X R 34/12

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Soweit ersichtlich hat alleine das FG Hamburg bislang die Rechtsprechung des BFH dem Grunde nach abgelehnt (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev.: X R 34/12), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Düsseldorf, 20.02.2013 - 15 K 2052/12

    Finanzgericht entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Die nach der Rechtsprechungsänderung durch den BFH zwischenzeitlich ergangene Folgerechtsprechung der Finanzgerichte ist den neuen Rechtsgrundsätzen im Wesentlichen gefolgt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, StE 2013, 214, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13, betr. außergewöhnliche Belastungen in Form von Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Schadensersatzprozess, der durch Vergleich beendet wird; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13, betr.

    Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage vor den Zivilgerichten kann sich die Finanzverwaltung ihrer juristisch ausgebildeten Mitarbeiter oder externer Sachverständiger bedienen (so bereits zu Recht: FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, StE 2013, 214, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13).

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Soweit ersichtlich hat alleine das FG Hamburg bislang die Rechtsprechung des BFH dem Grunde nach abgelehnt (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev.: X R 34/12), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Kosten eines Berufungsprozesses; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 70/12 betr.
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 69/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Einklagen per Werbung übersandter Gewinnzusagen nach § 661a BGB; FG München, Urteil vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 69/12, betr.
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Daran fehlt es, soweit die Aufwendungen durch die Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 51/05, BFH/NV 2008, 933, und vom 24. Januar 2012 IX R 16/11, BFH/NV 2012, 1108).
  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2392/12

    Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Die nach der Rechtsprechungsänderung durch den BFH zwischenzeitlich ergangene Folgerechtsprechung der Finanzgerichte ist den neuen Rechtsgrundsätzen im Wesentlichen gefolgt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, StE 2013, 214, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13, betr. außergewöhnliche Belastungen in Form von Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Schadensersatzprozess, der durch Vergleich beendet wird; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13, betr.
  • BFH, 28.09.2010 - IX R 42/09

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg - Verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12
    Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, das heißt, durch die sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 28. September 2010 IX R 42/09, BFHE 230, 567, BStBl II 2011, 271).
  • BFH - VI R 9/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Außergewöhnliche Belastung, Prozesskosten, Studium, Zwangsläufigkeit, Unterhalt,

  • BVerfG, 21.03.2013 - 1 BvR 68/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz

  • BFH, 24.01.2012 - IX R 16/11

    Keine nachträglichen Werbungskosten bei Tankausbau im Zuge einer nicht

  • BFH, 19.12.1995 - IX R 48/92

    Aufwendungen für geplante Grundstücksveräußerung auch bei weiterer Vermietung

  • BFH - VI R 74/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10

    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11

    Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 1633/12

    Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als

  • FG München, 20.04.2012 - 8 K 2190/09

    Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Hessen, 12.12.2012 - 4 K 929/12

    Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastung:  Einklagen per Werbung

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

    a.) Da diese vom BFH im Rahmen einer "Filterfunktion" herangezogenen Begriffe der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" und der fehlenden "Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit" mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung nach Auffassung des Senats auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013 9 K 238/12, EFG 2013, 1337, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 31/13; Rosenke, EFG 2013, 454; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 33 Rz 35 "Prozesskosten" m.w.N.).

    Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. hierzu BFH- Beschlüsse vom 26. Juni 2008 IV S 5/08 (PKH), juris, und vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, a.a.O.; FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013, 9 K 238/12, a.a.O.).

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Da diese vom BFH im Rahmen einer "Filterfunktion" herangezogenen Begriffe der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" und der fehlenden "Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit" mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung nach Auffassung des Senats auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013 9 K 238/12, EFG 2013, 1337, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 31/13; Rosenke, EFG 2013, 454; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 33 Rz 35 "Prozesskosten" m.w.N.).

    Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. hierzu BFH- Beschlüsse vom 26. Juni 2008 IV S 5/08 (PKH), juris, und vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, a.a.O.; FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013, 9 K 238/12, a.a.O.).

  • FG Köln, 26.06.2013 - 7 K 2700/12

    Einkommensteuer: Anwaltskosten für familiengerichtliches Unterhaltsverfahren als

    Da diese vom BFH im Rahmen einer "Filterfunktion" herangezogenen Begriffe der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" und der fehlenden "Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit" mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung nach Auffassung des Senats auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2013 9 K 238/12, juris; Rosenke, EFG 2013, 454; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 33 Rz 35 "Prozesskosten" m.w.N.).

    Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. hierzu BFH- Beschlüsse vom 26.6.2008 IV S 5/08 (PKH), juris, und vom 23.1.1991 II S 15/90, BStBl II 1991, 366; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703; FG Niedersachsen, Urteil vom 15.5.2013, 9 K 238/12, juris).

  • FG Hessen, 23.08.2016 - 7 K 1015/15

    § 9 EStG

    Hierzu berief sich der Beklagte u.a. auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.10.2009 IX R 50/08 und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2013 - 9 K 238/12 sowie des Sächsischen Finanzgerichts vom 03.09.2008 - 8 K 2287/05.
  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Abzug von Kosten eines Zivilprozessverfahrens wegen mangelhafter Bauleistungen am

    Da diese vom BFH im Rahmen einer "Filterfunktion" herangezogenen Begriffe der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" und der fehlenden "Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit" mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung nach Auffassung des Senats auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013 9 K 238/12, EFG 2013, 1337, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 31/13; Rosenke, EFG 2013, 454; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 33 Rz 35 "Prozesskosten" m.w.N.).

    Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. hierzu BFH- Beschlüsse vom 26. Juni 2008 IV S 5/08 (PKH), juris, und vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, a.a.O.; FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013, 9 K 238/12, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 23.09.2013 - 7 K 1549/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Arzthaftungsprozess -

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; Nieders. FG vom 15.5. 2013 9 K 238/12, juris).
  • FG Düsseldorf, 29.01.2014 - 7 K 3143/13

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Arzthaftungsprozess -

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen (BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015; Nieders. FG vom 15.5. 2013 9 K 238/12, juris).
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