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   OLG Düsseldorf, 04.09.2000 - 9 U 119/00   

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https://dejure.org/2000,3787
OLG Düsseldorf, 04.09.2000 - 9 U 119/00 (https://dejure.org/2000,3787)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.09.2000 - 9 U 119/00 (https://dejure.org/2000,3787)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. September 2000 - 9 U 119/00 (https://dejure.org/2000,3787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung von Stahlpfosten ; Blockade der Einfahrt; Errichtung von Hindernissen; Beseitigungsanspruch ; Verkehrshindernis

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 545 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 940; ; ZPO § 91; ; ZPO § 100; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 545 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 890; ; BGB § 226; ; BGB § 903

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß Einzelner von der allgemein geduldeten Nutzung eines Weges

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schikanöses Verbot der Grundstückszufahrt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 162
  • ZMR 2001, 22
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.04.1975 - V ZR 165/73

    Aufstockung eines nach § 912 BGB zu duldenden Überbaus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.09.2000 - 9 U 119/00
    Ein Anspruch gemäß § 226 BGB setzt objektiv voraus, dass die Rechtsausübung keinen anderen Zweck hat, als dem anderen einen Schaden zuzufügen (vgl. BGH NJW 1975, 1313, 1314; Staudinger-Werner, § 226 BGB, Rdnr. 9).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts durch die Errichtung eines Tores

    Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles steht zur Überzeugung des Senats fest, dass deren Errichtung hier in Wahrheit kein anderes Ziel verfolgte, als den Klägern die Benutzung der Hoffläche zu erschweren, während billigenswerte Motive der Beklagten, die dies erklären könnten, nicht erwiesen sind (§ 226 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162).

    Diesem an sich berechtigten Anliegen dient die streitgegenständliche Toranlage indes - offenkundig - nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162, 163).

    Eine Beseitigung der Toranlage ist hier im Übrigen auch deshalb geboten, weil diese ersichtlich den Zweck hat, den Klägern den Gebrauch der Dienstbarkeit zu erschweren und sie das Recht haben, der Schikane mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten (§ 226 BGB; vgl. RG, Urteil vom 3. Dezember 1909 - II 190/09, RGZ 72, 251, 254; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162).

  • AG Brandenburg, 27.09.2019 - 31 C 272/17

    Hecke - zulässige Höhe und Abstand zum Grundstück des Nachbarn

    Wenn die hier vom Kläger begehrte Rechtsausübung ihm nämlich keinen tatsächlichen Vorteil bringt und lediglich eine Schädigung der Beklagten zu 1.) und 2.) bezwecken soll, wäre ein Fall des § 226 BGB hier gegeben ( OLG Rostock , Urteil vom 13.09.2018, Az.: 3 U 40/17; OLG Saarbrücken , Urteil vom 07.02.2013, Az.: 4 U 421/11-130; OLG Düsseldorf , Urteil vom 04.09.2000, Az.: 9 U 119/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 162; VGH Mannheim , Urteil vom 15.04.2008, Az.: 8 S 98/08, u.a. in: NVwZ-RR 2008, Seite 685; AG Titisee-Neustadt , Urteil vom 08.04.2014, Az.: 12 C 154/13, u.a. in: BeckRS 2015, Nr. 4014; AG Husum , Urteil vom 16.06.2009, Az.: 2 C 243/09, u.a. in: "juris" ).
  • BGH, 06.05.2022 - V ZR 50/21

    Notwegerecht unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ; Beseitigung von zur

    b) Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Beseitigung von Hindernissen, die der Nachbar errichtet, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden, aus § 226 BGB herleiten; ein solcher Beseitigungsanspruch hängt von dem Bestehen eines Wege- bzw. Notwegrechts ab (unzutreffend daher OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162 f. und im Anschluss daran Staudinger/Repgen, BGB [2019], § 226 Rn. 35; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl., § 226 Rn. 14; juris-PK-BGB/Otto, 9. Aufl., § 226 Rn. 15).
  • AG Bremen, 18.06.2015 - 10 C 67/15

    Schikaneverbot bei Untersagung des Überfahrens eines Grundstücks

    Der Kläger nimmt die Überfahrt des dreieckigen Grundstücksteils, der an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, durch andere hin bzw. ermöglicht diesen sogar die Überfahrt seines Grundstücks und will allein den Beklagten von dem Befahren dieses Teils seines Grundstücks ausschließen, obwohl dadurch die Anlieferung des Gewerbebetriebs des Beklagten durch diesen erheblich erschwert wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162 ff.).
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