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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29301
OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,29301)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,29301)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,29301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 VVG, §§ 1 ff VVG
    Elementarschadenversicherung: Rückstauschaden bei Gebäudeeintritt von Niederschlagswasser durch einen gerissene Dachfolie

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Rückstauschaden ohne Hineingelangen des Niederschlagswassers in das Rohrsystem

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1454
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03

    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken: Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2014 - 9 U 201/13
    Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines hier vorliegenden Rückstaus erneut auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.03.2004 (Az. 7 U 183/03) bezieht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom OLG Stuttgart vorgenommene Auslegung des Begriffs "Rückstau" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es hier nicht um den Ausschlusstatbestand des Rückstaus in § 3 Nr. 2 b) BEG 95, sondern um einen "Rückstau" als Anspruchsvoraussetzung gehe.
  • OLG Hamm, 26.04.2017 - 20 U 23/17

    Versicherungsfall "Rückstau" nur bei austretendem Wasser

    Diese Art des Schadenseintritts ist vom Wortlaut der Klausel nicht gedeckt, da es gerade auf eine bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankommt (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 30.04.2015, 1 U 87/14, juris, Rn. 46, VersR 2016, 1247 bei sinngemäßer Bedingung; OLG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2014, 9 U 201/13, juris, Rn. 22, VersR 2014, 1454 und Beschl. v. 17.03.2014, 9 U 201/13, juris, Rn. 3 f., VersR 2014, 1454 bei leicht abweichender Bedingung; nur scheinbar anders LG Dortmund, Urt. v. 17.12.2015, 2 O 263/14, juris, Rn. 22 f., RuS 2017, 78, das aber zuvor gerade - abweichend vom vorliegenden Fall - festgestellt hatte, dass "Wasser aus dem Regenfallrohr gedrückt worden sei" [Rn. 21], bezüglich dieser Feststellungen mit kritischer Anm. Günther, jurisPR-VersR 9/2016 unter C.II; siehe auch Jula, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 5 VHB Rn. 18, 20) .
  • OLG Bamberg, 30.04.2015 - 1 U 87/14

    Versicherungsfall Überschwemmung und Rückstau in der Elementarschadenversicherung

    Ein bedingungsgemäßer Rückstauschaden liegt nur dann vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 3; Beschluss vom 14.04.2014 - 9 U 201/13 - juris Tz. 22; ferner OLG Nürnberg a.a.O.).
  • LG Dortmund, 17.12.2015 - 2 O 263/14

    Umfang der Leistungspflicht eines Wohngebäudeversicherers für Wasserschäden an

    (Vgl.OLG Stuttgart, r + s 2004, 196, 197; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 juris; VersR 2014, 1454).
  • LG Düsseldorf, 24.04.2023 - 9a O 25/22

    Wohngebäudeversicherung: Rückstauschaden durch Starkregen

    Dass Rohre - wie hier vorgetragen - weiteres Wasser nicht aufnehmen können, genügt hingegen nicht, denn dadurch ändert sich nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Garagendach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 14. April 2014 - 9 U 201/13 - juris, Rn. 22).
  • LG München I, 06.11.2015 - 25 O 8999/14

    Kein Anspruch auf Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Wasserschaden wegen

    Da folglich das Wasser nicht aus dem Gebäude eigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eingedrungen ist, handelt es sich nicht um einen Rückstau entsprechend dieser Regelung (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 14.04.2014, Az. 9 U 201/13).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36925
OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,36925)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,36925)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,36925)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingten massiven Prellungen der Hüfte und des Beckens, einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, diverser Schürfwunden sowie einer Schienbeinkopfmehrfragmentfraktur mit zweiwöchiger stationärer Behandlung, drei Monaten im ...

  • verkehrsrechtsiegen.de

    Verkehrsunfall: Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs bei Vorschädigung?

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingten massiven Prellungen der Hüfte und des Beckens, einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, diverser Schürfwunden sowie einer Schienbeinkopfmehrfragmentfraktur mit zweiwöchiger stationärer Behandlung, drei Monaten im ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 253
    Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingten massiven Prellungen der Hüfte und des Beckens, einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, diverser Schürfwunden sowie einer Schienbeinkopfmehrfragmentfraktur mit zweiwöchiger stationärer Behandlung, drei Monaten im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Künstliches Kniegelenk nach Rad-Unfall: 20.000 Euro Schmerzensgeld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend ist.
  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 275/95

    Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war (BGH, NJW 1997, 455 f.; OLG Hamm, DAR 2000, 263).
  • OLG Saarbrücken, 27.11.2007 - 4 U 276/07

    Schmerzensgeldanspruch wegen mehrerer anlässlich eines Verkehrsunfalls erlittener

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend ist.
  • OLG Hamm, 31.01.2000 - 13 U 90/99

    Berücksichtigung einer gesundheitlichen Vorschädigung bei Schmerzensgeldanspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war (BGH, NJW 1997, 455 f.; OLG Hamm, DAR 2000, 263).
  • OLG Naumburg, 28.04.2011 - 1 U 5/11

    Verkehrsunfallhaftung: Vorzeitige Verschlechterung einer bislang beschwerdefreien

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Der Klägerin steht daher, weil die immateriellen Schäden selbst bei kongruenten Nachteilen nicht konsumiert werden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 99 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 28.04.2011 - 1 U 5/11= BeckRS 2011, 17141), ein Schmerzensgeldanspruch wegen der Beschwerdefreiheit im Unfallzeitpunkt bis zur erfolgreichen Prothesenversorgung und damit bis Ende September 2009 zu.
  • OLG Brandenburg, 28.09.2004 - 1 U 14/04

    Schmerzensgeldanspruch gegen den Krankenhausträger wegen fehlerhafter stationärer

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend ist.
  • OLG Köln, 09.10.2007 - 15 U 105/07

    Berufung gegen Bemessung des Schmerzensgeldes; Fehlende Bindung des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend ist.
  • BGH, 08.04.1991 - II ZR 35/90

    Zivilprozess: Darlegungen im Berufungsrechtszug - Bezugnahme auf Vorbringen in

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2014 - 9 U 201/13
    Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstandes kein konkreter Angriff erfolgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben (vgl. BGH NJW 1997, 102 ff.; BGH, NJW-RR 1991, 1186, 1187).
  • VG Ansbach, 29.01.2020 - AN 1 K 18.02510

    Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs eines Polizeivollzugsbeamten bei

    Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war (BGH, U.v. 5.11.1996 - VI ZR 275/95 - juris Rn. 15; OLG Hamm, U.v. 13.6.2014 - 9 U 201/13, I-9 U 201/13 - juris Rn. 34).
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   OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40013
OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,40013)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,40013)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2014 - 9 U 201/13 (https://dejure.org/2014,40013)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1454
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Wenn diese Definition des Begriffes "Rückstau" überhaupt einer Auslegung zugänglich ist, muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges (vgl. BGHZ 123, 83) diese Regelung dahingehend verstehen, dass es nicht nur darauf ankommt, ob auf Gebäuden oder Grundstücken sich ansammelndes Oberflächenwasser nicht mehr über die Kanalisation oder öffentliche Flächen abfließen kann, sondern ganz besonders darauf, auf welchem Weg dieses nicht mehr abfließende und infolgedessen "zurückgestaute" Wasser in das versicherte Gebäude eindringt.
  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03

    Begriff der Überschwemmung in der Gebäudeversicherung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Ob die Auffassung der Klägerin, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.04.2005 (VersR 2005, 828 - 829) lasse sich herleiten, dass für das bestimmungswidrige Eindringen des Wassers mittelbare Kausalität ausreiche und deshalb für den Versicherungsfall unerheblich sei, ob das Wasser unmittelbar aus den Ableitungsrohren oder mittelbar durch die Dachfolie in das Gebäude eingedrungen sei, zutreffend ist, kann dahin gestellt bleiben.
  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 7 U 183/03

    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken: Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Ein Rückstau kann auch durch auf Gebäuden oder Grundstücken sich ansammelndes Oberflächenwasser, dass nicht mehr über die Kanalisation abgeführt werden kann, entstehen (vgl. OLG Stuttgart VersR 2005, 116 zum Ausschlusstatbestand Rückstau).
  • OLG Nürnberg, 18.06.2007 - 8 U 2837/06
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2014 - 9 U 201/13
    Nach dem objektiven Empfängerhorizont umfasst der Begriff "Rückstau" grundsätzlich auch die Fälle, in denen sich Niederschlagswasser in erheblichen Mengen in der Kanalisation sammelt und von dort nicht mehr in der vorgesehenen Weise abtransportiert werden kann (vgl. OLG Nürnberg r+s 2007, 329).
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