Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 19.02.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12   

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https://dejure.org/2012,34051
OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12 (https://dejure.org/2012,34051)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2012 - 9 U 48/12 (https://dejure.org/2012,34051)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 9 U 48/12 (https://dejure.org/2012,34051)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 5 Nr 2.1 WaKredAVB 2008, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Allgemeine Versicherungsbedingungen für Warenkreditversicherungen: Wirksamkeit einer Anrechnungsklausel

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Tilgungsbestimmung in den AVB für Warenkreditversicherungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307
    Eine einschränkungslose Tilgungsbestimmung in AVB für nach Beendigung des Versicherungsschutzes eingehende Beträge ist unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung einer Tilgungsbestimmung in den AVB für Warenkreditversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechnungsklausel in AVB für Warenkreditversicherungen ist unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 310
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19.05.2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21.07.2011 - IV ZR 42/10 aaO Rdnr. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Beschluss des BGH vom 24.06.2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rdnr. 7).

    Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 15.12.2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rdnr. 10 m.w.N.; Brömmelmeyer in HK-VVG, 2. Aufl. Einleitung Rdnr. 68).

    Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 9.03.2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rdnr. 16 f.; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009 § 10 Rdnr. 168 f.; Brömmelmeyer aaO Rn. 66 m.w.N.).

    Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10; vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626 Rdnr. 14 m.w.N.; Präve, Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz 1998 Rn. 407; Römer, NVersZ 1999, 97, 102 m.w.N.).

  • BGH, 14.03.2012 - XII ZR 44/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugmietvertrags: Wegfall der

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10; vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626 Rdnr. 14 m.w.N.; Präve, Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz 1998 Rn. 407; Römer, NVersZ 1999, 97, 102 m.w.N.).

    Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung genügen, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10 m.w.N.).

    Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Klauselverwender risikolos seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig in seinem Interesse ausgestalten und dabei davon ausgehen kann, dass eine Klausel, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht stand hält, zumindest teilweise erhalten bleibt (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10 m.w.N.).

    Dies würde dem Zweck des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertragspartner des Verwenders vor ungültigen Klauseln zu schützen, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizuhalten und auf einen den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken, zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10 m.w.N.).

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 111/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Mastküken-Brüterei: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 14.03.2012 - XII ZR 44/10; vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626 Rdnr. 14 m.w.N.; Präve, Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz 1998 Rn. 407; Römer, NVersZ 1999, 97, 102 m.w.N.).

    Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (BGH, Urteile vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11; vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113 m.w.N.).

    Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, Urteile vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11; vom 17.12.2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 m.w.N.).

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19.05.2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21.07.2011 - IV ZR 42/10 aaO Rdnr. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Beschluss des BGH vom 24.06.2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rdnr. 7).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZR 220/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bindung in einem Wartungsvertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, Urteile vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11; vom 17.12.2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (BGH, Urteile vom 08.12.2011 - VII ZR 111/11; vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03

    Begriff des Hilfsmittels; Erstattungspflicht der Kosten für ein

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19.05.2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21.07.2011 - IV ZR 42/10 aaO Rdnr. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Beschluss des BGH vom 24.06.2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rdnr. 7).
  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19.05.2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21.07.2011 - IV ZR 42/10 aaO Rdnr. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Beschluss des BGH vom 24.06.2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rdnr. 7).
  • BGH, 09.03.2011 - IV ZR 137/10

    Krankentagegeldversicherung: Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 9.03.2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rdnr. 16 f.; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009 § 10 Rdnr. 168 f.; Brömmelmeyer aaO Rn. 66 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2010 - IV ZR 24/10

    Private Unfallversicherung: Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Vereinbarung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.10.2012 - 9 U 48/12
    Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (BGH, Urteile vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10; vom 15.12.2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rdnr. 10 m.w.N.; Brömmelmeyer in HK-VVG, 2. Aufl. Einleitung Rdnr. 68).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 110/07

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in sozialgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 11.11.1982 - III ZR 67/81

    Umfang der Überprüfbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen -

  • KG, 13.01.2004 - 6 U 276/02

    Warenkreditversicherung: Erlöschen der versicherten Forderung durch Verrechnung

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 344/12

    Warenkreditversicherung: Auslegung und Unwirksamkeit einer formularmäßig

    Das Berufungsgericht (dessen Urteil in VersR 2013, 310 veröffentlicht ist) hält die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB für unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 9 U 48/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,74156
OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 9 U 48/12 (https://dejure.org/2014,74156)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.02.2014 - 9 U 48/12 (https://dejure.org/2014,74156)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 9 U 48/12 (https://dejure.org/2014,74156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Haftung der Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung (Unterscheidung Innenprovision und Rückvergütung)

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung (Unterscheidung Innenprovision und Rückvergütung)

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
    Haftung des Anlageberaters wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Warenkreditversicherung: Anrechnungsklausel für unwirksam erklärt

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 9 U 48/12
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGHZ 123, 126, 128).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 23 U 13/13

    Bauvorhaben wird gefördert: Bauüberwacher muss auf das Vergaberecht achten!

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 9 U 48/12
    Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.01.2014, 23 U 13/13) ist nicht zu entnehmen, dass sie sich mit der hier erheblichen Frage der Abgrenzung von aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und Innenprovisionen überhaupt befasst hat; im Übrigen verneint der Senat vorliegend auch die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung, was tatrichterlicher Würdigung obliegt.
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Nach der Auffassung des OLG F. setzt eine Haftung der Bank voraus, dass der Anleger Kenntnis von offen ausgewiesenen Aufschlägen hatte (Urteil vom 19. Februar 2014, Az.: 9 U 48/12, zit. nach juris; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), nach Ansicht des OLG B. hingegen kommt es darauf nicht an, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die beratende Bank selbst Kenntnis von der offengelegten Zahlung hatte (Urteil vom 27. April 2016, Az.: 4 U 11/14, BeckRS 2016, 09268, ohne Revisionszulassung mit dem Argument, die Sichtweise des OLG Frankfurt sei "vereinzelt geblieben").
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 11/14

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt einer

    Sie macht - gestützt auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.02.2014 (9 U 48/12) - geltend, die Rückvergütungsproblematik stelle sich im vorliegenden Fall nicht.

    aa) Der - auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 19.02.2014, Az. 9 U 48/12, gestützten - Auffassung der Beklagten, wonach ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt von Provisionszahlungen im Verhältnis zum Kläger schon deshalb nicht zur Last gelegt werden könne, weil dem Kläger auf der Grundlage seines eigenen Vortrages, er habe den Prospekt erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zeichnung am 10.12.2002 erhalten, zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung gar nicht bekannt war, dass in dem Prospekt Provisionen offen ausgewiesen waren, die aus dem Anlagebetrag gezahlt werden sollten, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Soweit die Beklagte - auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.02.2014 (9 U 48/12) - die Verschuldensfrage neu thematisiert, sieht der Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung (vgl. nur: Urteil vom 27.01.2016 - 4 U 56/12) zu ändern.

    Soweit die Beklagte - dies mag angesichts ihrer auf die Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 19.02.2014 - 9 U 48/12) gestützten Sichtweise nachvollziehbar sein - meint, an der erforderlichen Kausalität fehle es bereits deshalb, weil der Kläger sich mangels Kenntnis von der im Prospekt ausgewiesenen Vergütung von 7, 2 % zum Zeitpunkt seiner Entscheidung für die Zeichnung der Anlage keine Gedanken über ein provisionsabhängiges Eigeninteresse der Bank gemacht habe, so dass die fehlende Kenntnis von der an die Bank gezahlten Provision für seine Entscheidung auch nicht kausal geworden sein könne, ist dem aus den bereits ausgeführten Gründen bereits im Ansatz nicht zu folgen.

    Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen der Abweichung von der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19.02.2014 (9 U 48/12) geboten.

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