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   BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09   

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BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09 (https://dejure.org/2010,2936)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.2010 - 9 A 25.09 (https://dejure.org/2010,2936)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - 9 A 25.09 (https://dejure.org/2010,2936)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 3, Art. 19 Abs. ... 4; BNatSchG 2007 § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 8; FStrG § 17 Satz 2, § 17a Nr. 7, § 17d Satz 1, § 19 Abs. 1; VwVfG § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 Satz 1, § 76 Abs. 1; 16. BImSchV Anlage 1
    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung; erstmalige Betroffenheit; Bestimmung der Einwendungsfrist; Gelegenheit zur Einsichtnahme des Plans; Einwendungsausschluss; Präklusion; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; ...

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 3, Art. 19 Abs. ... 4; BNatSchG 2007 § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 8; FStrG § 17 Satz 2, § 17a Nr. 7, § 17d Satz 1, § 19 Abs. 1; VwVfG § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 8 Satz 1, § 76 Abs. 1; 16. BImSchV Anlage 1
    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung; erstmalige Betroffenheit; Bestimmung der Einwendungsfrist; Gelegenheit zur Einsichtnahme des Plans; Einwendungsausschluss; Präklusion; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4
    Aktualität der Datengrundlage; Artenschutz; Ausnahme; Auswahl der Messstationen; Begutachtung; Beschädigungs- und Zerstörungsverbot; Bestimmung der Einwendungsfrist; Betroffenheit; Einwendung; Einwendungsausschluss; Erhaltungszustand der Population; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 8 VwVfG, § 76 Abs 1 VwVfG, § 73 Abs 3 S 2 VwVfG, § 17d FStrG, § 17a Nr 7 FStrG
    Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) im Stadtgebiet von Bochum; erstmalige Betroffenheit durch den Planergänzungsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Präklusion von Einwendungen bei Verzicht der Anhörungsbehörde in einem Planergänzungsverfahren auf eine Auslegung der Planergänzung; Gelegenheit zur Einsichtnahme in die der Planergänzung zugrunde liegenden Unterlagen und ursprünglichen Planunterlagen; Hinweis auf die ...

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) im Stadtgebiet von Bochum; erstmalige Betroffenheit durch den Planergänzungsbeschluss

  • ra.de
  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) im Stadtgebiet von Bochum; erstmalige Betroffenheit durch den Planergänzungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Präklusion von Einwendungen bei Verzicht der Anhörungsbehörde in einem Planergänzungsverfahren auf eine Auslegung der Planergänzung; Gelegenheit zur Einsichtnahme in die der Planergänzung zugrunde liegenden Unterlagen und ursprünglichen Planunterlagen; Hinweis auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Querspange Bochum ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Präklusion im Planergänzungsverfahren

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 175
  • DVBl 2011, 119
  • DÖV 2011, 168
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 345 ff. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43).

    Davon ist nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 S. 247, vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 und vom 12. März 2008 a.a.O.).

    Durch das in diesem Verbotstatbestand u.a. enthaltene Tötungsverbot werden verkehrsbedingte Tierverluste durch Straßenneu- und -ausbaumaßnahmen allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 58).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - VRL) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 237 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 89).

    Ausreichend ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O Rn. 153).

    (c) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alternativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 169), ist der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, es gebe keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 vorzugswürdige Standortalternative, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führe.

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Durch das in diesem Verbotstatbestand u.a. enthaltene Tötungsverbot werden verkehrsbedingte Tierverluste durch Straßenneu- und -ausbaumaßnahmen allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 58).

    Der Senat hat - ebenso wie beim Beschädigungs- und Zerstörungsverbot - keinen Zweifel daran, dass es dem nationalen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Spielraum, den gemeinschaftsrechtliche Richtlinien ihm bei der Wahl von Form und Mitteln zur Zielerreichung belassen und belassen müssen, frei stand, den gemeinschaftsrechtlich geforderten Schutzstandard auf dem gewählten Weg zu erreichen (vgl. zum Beschädigungs- und Zerstörungsverbot Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - a.a.O. Rn. 70).

    Methodisch wäre es problematisch, dieses einheitliche Vorgehen für einzelne Projekte zu durchbrechen und mit abweichenden Daten zu arbeiten (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110).

    57 , vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115).

    (1) Das Vorgehen des Ingenieurbüros Lohmeyer GmbH & Co. KG in den Schadstoffuntersuchungen vom März 2003 und Juli 2004, sich auf eine Prognose der durch den Straßenverkehr erzeugten Schadstoffe zu konzentrieren, begegnet keinen Bedenken (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 118 [insoweit in BVerwGE 133, 239 nicht abgedruckt]).

    Da für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, auf die über Jahre hin erhobenen Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückzugreifen; angesichts dieser verfügbaren Daten war die Durchführung eigener, jahrelanger Messungen an Ort und Stelle vom Vorhabenträger nicht zu fordern (Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - a.a.O. Rn. 126 und vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 111).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Eine Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG lag nicht vor, da diese Norm nur die Gesamtkonzeption der Planung unberührt lassende Änderungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfasst (Dürr, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 73 Rn. 103; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 73 Rn. 117; vgl. auch Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 28).

    Unterstellte Auslegungs- und Bekanntmachungsfehler wären daher ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben und somit weder hinsichtlich der eigentumsbetroffenen noch der übrigen Kläger geeignet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zu führen (vgl. Urteil vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 23 und Rn. 31 m.w.N.).

    Die darin zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - VRL) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 237 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 89).

    Selbst wenn die von den Klägern geäußerte Kritik am Kompensationskonzept hinsichtlich der Wasserralle und der anderen schutzwürdigen Vogelarten berechtigt sein sollte, stünde ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren entgegen, dass artenschutzrechtliche Defizite, die durch schlichte Planergänzung behoben werden können, nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss führen können (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 129 f. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 93).

    Dass das Verfahren PROKAS in besonderer Weise geeignet ist, Lärmschutzbauten typisierend zu erfassen, und deswegen dem Verfahren nach MLuS in diesen Fällen vorzuziehen ist, hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren festgestellt (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 110 [insoweit in BVerwGE 134, 308 nicht abgedruckt]).

    Da für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung standen, war es sachgerecht, auf die über Jahre hin erhobenen Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückzugreifen; angesichts dieser verfügbaren Daten war die Durchführung eigener, jahrelanger Messungen an Ort und Stelle vom Vorhabenträger nicht zu fordern (Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - a.a.O. Rn. 126 und vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 111).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Da normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen, wäre die Entscheidung, auf das Jahr 2015 abzustellen, nur dann zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 36).

    Die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erfolgt rechnerisch und orientiert sich nicht an den möglichen Spitzenbelastungen der Verkehrswege (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 37).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwägung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 38, vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 25, vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89 und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237 ).

    Vereinfachungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig, auch wenn diese dazu führen, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger als der Grenzwert liegt (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 37 ff.).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit enthält die Regelung der Grenzwerte ausreichende Reserven (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - a.a.O. S. 39).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen nicht (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 27 ff.).

    Bedenken, dass diese Untersuchung der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume nicht methodisch fachgerecht durchgeführt wurde, bestehen nicht (vgl. zu den Anforderungen Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff. m.w.N.).

    So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 125).

    Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, aber anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 119 zu Art. 9 Abs. 1 VRL).

    Selbst wenn die von den Klägern geäußerte Kritik am Kompensationskonzept hinsichtlich der Wasserralle und der anderen schutzwürdigen Vogelarten berechtigt sein sollte, stünde ihrem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren entgegen, dass artenschutzrechtliche Defizite, die durch schlichte Planergänzung behoben werden können, nicht zu einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss führen können (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 129 f. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 93).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Zur Begründung: Parallelentscheidung zu dem Urteil, BVerwG, 2010-06-09, 9 A 20/08, das vollständig dokumentiert ist.

    Im Übrigen verweist die Klägerin auf die Klagebegründung der Kläger in dem Verfahren BVerwG 9 A 20.08 und schließt sich ihr inhaltlich voll an.

    Die Klägerin ist nicht deswegen gehindert, sich auf die Klagebegründung der Kläger in dem Parallelverfahren BVerwG 9 A 20.08 zu beziehen und sich dieser inhaltlich anzuschließen, weil sie sich in ihrem Einwendungsschreiben nicht mit dem Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses auseinander gesetzt, sondern lediglich mitgeteilt hat, sie sei nicht bereit, ihr Grundstück zu verkaufen.

    Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in seinem Urteil vom selben Tage zum Parallelverfahren BVerwG 9 A 20.08:.

    Die Klägerin hat sich auch dem Hilfsantrag der Kläger in dem Parallelverfahren BVerwG 9 A 20.08 angeschlossen, ohne dass erkennbar würde, welche Schutzauflagen für ihr Grundstück in Betracht kommen könnten.

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    57 , vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115).

    Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 29 m.w.N.).

    Dies entspricht der Vorgehensweise nach dem MLuS 02 und ist nicht zu beanstanden (vgl. MLuS 02 S. 11, Bild 3.2.2; Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 18 S. 95).

    Anders als bei vorhabenbezogenen Messungen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O. S. 98) kann bei der Auswertung der Messergebnisse an vorhabenfremden Messstationen keine grundstücksbezogene Analyse der Vorbelastung gefordert werden.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Der Störungstatbestand kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen erfüllt werden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34 m.w.N.).

    Das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 VRL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44).

    Anders als beim Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 ist im Rahmen der Ausnahme nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 44).

    Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist der Planfeststellungsbehörde, da insoweit ornithologische Kriterien maßgeblich sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 FStrG) Betroffenen trägt dem Gedanken Rechnung, dass der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Eigentumsentzug nach Art. 14 Abs. 3 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sein muss (vgl. z.B. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 448 und vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 29).

    Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572).

    Dadurch wird ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Teilpopulation im Bereich des Vorhabens, die auch nicht durch die Maßnahmen am Hüller Bach ausgeglichen werden können, jedenfalls durch die dann zu ergreifenden Maßnahmen in der Lippeaue oder der Hellwegbörde kompensiert werden und damit der Erhaltungszustand der Populationen erhalten bleibt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 572 f.).

    Dass insbesondere unter Vorsorgegesichtspunkten gesundheitliche Auswirkungen von Lärmeinflüssen erforscht und niedrigere Grenzwerte diskutiert und für erstrebenswert erachtet werden, lässt nicht den Schluss zu, die Verkehrslärmschutzverordnung sei offensichtlich ungeeignet, den von Verfassungs wegen gebotenen Gesundheitsschutz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308 ff.).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 A 7.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Errichtung eines Haltepunkts; Lärmbelastung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09
    Dieser Auftrag verlangt im Gegenteil, dass sich Lärmbegutachtungen strikt an die Vorgaben der Verordnung und der in Bezug genommenen Richtlinien halten (Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 A 7.00 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 S. 90).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die eine abstrakt-generelle Abwägung widerstreitender Interessen erfordert, ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 38, vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26 S. 25, vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89 und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237 ).

    Der Wertungsspielraum wird erst dann überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (Urteile vom 3. März 1999 a.a.O. und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. S. 89).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97

    Verkehrswegeplanungsrecht, Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • BVerwG, 25.05.2005 - 9 B 43.04

    Klagen gegen Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel erfolglos

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1067.06

    Flughafen Berlin-Schönefeld: Anhörungsrügen zurückgewiesen

  • BVerwG, 14.11.2001 - 11 A 31.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Lärmschutz; Erschütterungsschutz;

  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

  • BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03

    Anspruch auf Planaufhebung für den Neubau einer Ortsumgehung in Stollberg -

  • BVerwG, 02.10.2002 - 9 VR 11.02

    Beiladung Landesbehörde; Planfeststellung Bundesstraße

  • BVerwG, 04.01.2007 - 10 B 20.06

    Zulässigkeit der Abkoppelung des Abgabenrechts aus der übrigen Rechtsordnung;

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Drs-Bund, 28.06.2005 - BT-Drs 15/5900
  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Die ergänzende Begründung ist mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss zu einem einzigen Plan in der durch den Ergänzungsbeschluss erreichten Gestalt verschmolzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 - NVwZ 2011, 175 Rn. 24).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    a) Zutreffend ist, dass einem durch eine Planänderung oder -ergänzung Betroffenen, der gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mangels damaliger rechtlicher Betroffenheit nicht vorgehen konnte, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit zugestanden wird, Einwendungen nicht nur gegen die Planergänzung, sondern gegen die Planung insgesamt vorzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24, 30; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 14; Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 75 Rn. 140).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der

    Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 31.07 -, NVwZ 2010, 63 - Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175 - jeweils zitiert nach juris).

    Zur Auslegung des aus dem Verfahren gewonnenen Ertrags an Daten und gutachtlichen Bewertungen besteht nur Anlass, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten und deshalb eine - nachträgliche - Auslegung notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175 - Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 - jeweils zitiert nach juris).

    Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür im Gesetz, dass die Rechtssicherheit, die - namentlich zugunsten der Vorhabenträgerin, der Planfeststellungsbehörde und anderer Verfahrensbeteiligter - mit dem verfahrensrechtlichen Institut der Einwendungspräklusion im Hinblick auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erzielt worden ist, durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG aufgegeben werden sollte (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 76 Rn. 40; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl., § 76 Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 15.10.1985 - 10 S 822/82 -, NVwZ 1986, 663; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175 - jeweils zitiert nach juris).

  • BVerwG, 23.10.2014 - 9 B 29.14

    Bundesfernstraße; Planrechtfertigung; Lärmschutzmaßnahme; nachträgliche

    Daraus folgt, dass der Planänderungsbeschluss, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss anwächst und mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmilzt (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24, vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f. und vom 8. Januar 2014 - BVerwG 9 A 4.13 - NVwZ 2014, 1008 Rn. 15), an der Planrechtfertigung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses teilnimmt.
  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

    Eine neue Offenlage ist nur dann erforderlich, wenn das Gesamtkonzept der Planung berührt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 25.09 -, juris, Rn. 27 m. w. N.).
  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Darüber hinaus kann eine fehlerhafte Abwägung der eigenen Belange oder der Umweltbelange nur geltend gemacht werden, soweit die Planfeststellungsbehörde - anlässlich des reinen Ergänzungsverfahrens, aber über dieses hinaus - im Sinne eines Zweitbescheides in eine neuerliche Abwägung eingetreten ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 B 22.13 -, UPR 2015, 34, 35; Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138, Rn. 26) oder - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - soweit eine rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit erstmals im Zusammenhang mit dem Planergänzungsverfahren erkennbar bzw. ein Vorgehen gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner früherer Fassung mangels erkennbarer tatsächlicher Betroffenheit nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Klägerinnen zu 15) und 29) auch nicht deshalb ausnahmsweise - aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes - eine erneute gerichtliche Überprüfung ihres Anspruchs auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange begründen können, weil ihnen eine tatsächliche Betroffenheit ihres Eigentums durch den Bau und Betrieb des planfestgestellten Rückhalteraums Elzmündung erstmals im Zusammenhang mit dem Planergänzungsverfahren erkennbar und ein Vorgehen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 mit seiner - bestandskräftigen - Abwägung des Schutzes ihrer Eigenwasserversorgungsanlage mangels erkennbarer tatsächlicher Betroffenheit nicht möglich gewesen wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330, Rn. 14; Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 25.09 -, NVwZ 2011, 175, Rn. 30).

  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

    Dies ist namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein durch die Änderung Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss in früherer Fassung mangels rechtlicher Betroffenheit noch nicht vorgehen konnte (Beschluss vom 17. September 2004 a.a.O. S. 5; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19) oder wenn die Änderung die festgestellte Planung in ihrer Grundkonzeption berührt.
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2017 - 12 LA 15/16

    Änderungsgenehmigung; Beigeladene; Erledigung; Verwaltungsakt;

    Dadurch ist ein Rechtsschutzinteresse sowohl für ein allein gegen sie gerichtetes Anfechtungsbegehren (vgl. bezogen auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 3 f.; im Übrigen OVG Rh.-Pf., a. a. O., juris, Rn. 33, sowie BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a. a. O., Rn. 23, und Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 25/09 - juris, Rn. 24) als auch für ihre "Verteidigung" im höherer Instanz durch die Genehmigungsbehörde und den Vorhabenträger nach einer erstinstanzlichen Aufhebung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.11.1996, a. a. O., Rn. 5) entfallen.
  • OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13

    Planfeststellung; Einwendungen; Präklusion; Abwägung; Planungsvariante

    Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. hierzu sowie zur Verfassungsmäßigkeit der bereits in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. angeordneten materiellen Präklusion BVerwG, Urt. v. 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 A 25/09 -, juris Rn. 30 zu § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. zur Unionsrechtskonformität BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, juris Rn. 21 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - 20 D 85/09

    Klage gegen den "Schwarzen Kegel" auf der Zentraldeponie Leppe in Lindlar

  • OVG Sachsen, 03.12.2014 - 3 C 29/13

    Planfeststellungsverfahren, straßenrechtliche Einwendungspräklurierung,

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