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   BAG, 31.05.2016 - 9 AZB 3/16   

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https://dejure.org/2016,24093
BAG, 31.05.2016 - 9 AZB 3/16 (https://dejure.org/2016,24093)
BAG, Entscheidung vom 31.05.2016 - 9 AZB 3/16 (https://dejure.org/2016,24093)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16 (https://dejure.org/2016,24093)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - Rechtsweg

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - Rechtsweg

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 ArbnErfG, § 12 Abs 1 ArbnErfG, § 2 Abs 2 Buchst a ArbGG, § 39 Abs 1 ArbnErfG
    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - Rechtsweg

  • IWW

    § 39 Abs. 1 ArbnErfG, § ... 143 Abs. 2 PatG, § 39 Abs. 2 ArbnErfG, § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG, § 12 ArbnErfG, § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG, § 12 Abs. 1 ArbnErfG, § 12 Abs. 3 ArbnErfG, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für festgestellte oder festgesetzte Arbeitnehmererfindungsvergütungen; Feststellung oder Festsetzung der Arbeitnehmererfindungsvergütung

  • bag-urteil.com

    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - Rechtsweg

  • Betriebs-Berater

    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung

  • Betriebs-Berater

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung

  • rewis.io

    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - Rechtsweg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbnErfG § 12; ArbnErfG § 39
    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung; Rechtsweg

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für festgestellte oder festgesetzte Arbeitnehmererfindungsvergütungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - Rechtsweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2035
  • BB 2016, 2100
  • NZA-RR 2016, 548
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.04.1973 - X ZR 59/69

    Vergütung für Arbeitnehmererfindung

    Auszug aus BAG, 31.05.2016 - 9 AZB 3/16
    Die Vereinbarung einer Pauschalabfindung durch einen konkreten Geldbetrag ist möglich (vgl. BGH 17. April 1973 - X ZR 59/69 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 61, 153) , aber nicht erforderlich.
  • LAG München, 10.12.2015 - 10 Ta 337/15

    Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten über die Höhe einer Vergütung nach dem

    Auszug aus BAG, 31.05.2016 - 9 AZB 3/16
    Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Dezember 2015 - 10 Ta 337/15 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 09.07.1997 - 9 AZB 14/97

    Rechtsweg - Unterlassungsanspruch bei Streit um Erfinderrecht

    Auszug aus BAG, 31.05.2016 - 9 AZB 3/16
    Diese Zuständigkeit bleibt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen (BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97 - zu II 2 b der Gründe; Schwab NZA-RR 2014, 281, 287) .
  • BAG, 27.03.2019 - 5 AZR 71/18

    Urhebervergütung - Redakteure an Zeitschriften

    Danach sind - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dazu BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16 - Rn. 8)  - die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

    Dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen steht nicht entgegen, dass bei der Anwendung und Auslegung der tarifvertraglichen Vergütungsregelung möglicherweise auch urheberrechtliche Fragen zu beantworten sind (vgl. zu § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16 - Rn. 12) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 121/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Ersatzeinreichung nach § 46g Sätze 3

    bb) Unter Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG sind auch gerichtliche Verfahren zwischen ausgeschiedenem Arbeitnehmer und früherem Arbeitgeber zu verstehen (vgl. BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97, zu II 2 b der Gründe; 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16, Rn. 8).

    Danach sind - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dazu BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16, Rn. 8) - die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben (vgl. BAG 27. März 2019 - 5 AZR 71/18, Rn. 11).

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