Rechtsprechung
| BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Verfahrensgang
- BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
- BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
- BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15
Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung; …
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Weitere Klagen, darunter diejenige der Rechtsvorgängerin der Klägerin (BVerwG 9 A 7.15 ), wies das Gericht mit Urteilen vom selben Tag ab.Die wasserrechtlichen Einwände ihrer Rechtsvorgängerin wurden mit Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - (NVwZ 2016, 1735 Rn. 20) mit Rechtskraftwirkung auch gegenüber der Klägerin (§ 121 Nr. 1 VwGO) als unbegründet zurückgewiesen.
Ihre diesbezüglichen Einwände wurden zudem mit Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - (NVwZ 2016, 1735 Rn. 16 f., 19;… s. a. Klagebegründung vom 7. März 2015, S. 16, 103 ff.), dessen Rechtskraft sich auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der damaligen Klägerin erstreckt, als unbegründet zurückgewiesen.
Rn. 13 Eine Einschränkung der Bestands- und Rechtskraftwirkung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Urteil des Senats vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 -, demzufolge sich der festgestellte Verfahrensverstoß der ursprünglichen Planfeststellung nicht zum Nachteil der damaligen Klägerin ausgewirkt hat, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestanden hätte.
Ungeachtet dessen, dass dies mit dem Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - rechtskräftig festgestellt ist, ergab sich aus dem gesamten damaligen Vorbringen des Beklagten, dass an der Realisierung des Projekts festgehalten wird, und waren weder der festgestellte Verfahrensfehler noch die damit verbundene wasserrechtliche Problematik derart gravierend, dass hierdurch die Realisierbarkeit des Vorhabens in Zweifel gezogen wurde.
Ihr Vorbringen beschränkt sich auf eine Umdeutung des Senatsurteils vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 -, die in offenem Widerspruch zu dessen Inhalt steht.
Denn das Gericht hat nicht nur auf den bekundeten Willen der Planfeststellungsbehörde, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass der Fehler die Grundkonzeption der Planung unberührt lässt und auszuschließen ist, dass das Vorhaben gar nicht oder nicht an der vorgesehenen Stelle verwirklicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 20).
Weder ist der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären, noch ist eine solche Erklärung in dem die Rechtsvorgängerin der Klägerin betreffenden - ohnehin rechtskräftigen - Urteil des Senats vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - bzgl. des Ausgangsplanfeststellungsbeschlusses erfolgt.
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; …
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Rn. 2 1. Auf die Klagen dreier Umweltverbände stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 (BVerwGE 155, 91) und 9 A 10.15 (juris) - fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wegen einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich des Wasserrechtlichen Fachbeitrags rechtswidrig und nicht vollziehbar war.Rn. 9 Soweit die Klägerin hierin mit der Begründung einen Widerspruch sieht, durch das Urteil des Senats vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (BVerwGE 155, 91 Rn. 34) sei der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 "in seiner Gesamtheit geöffnet" worden, trifft dies nicht zu, weil dieses Urteil nicht auf ihre, sondern auf die Klage einer Umweltvereinigung erging.
Darüber hinaus bezieht sich die Formulierung in dem Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, die Feststellung eines fehlenden wasserrechtlichen Verstoßes gelte für das Vorhaben "in seiner Gesamtheit", lediglich darauf, dass Voraussetzung der Pflicht zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung u. a. ist, dass die inmitten stehende Prüfung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist.
Rn. 12 Unbeachtlich ist, dass der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 in zwei Parallelverfahren (BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 ) mit Urteilen vom 28. April 2016 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat.
Dieser Ausspruch lässt die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39;… Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 17).
- EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Danach stellt es eine unzulässige Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 11 UVP-RL dar, wenn einem Kläger der Nachweis der Kausalität eines Verfahrensfehlers für das Abwägungsergebnis aufgebürdet wird (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 54 ff.).Keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet es hingegen, wenn das Gericht - wie der Senat im vorgenannten Urteil vom 28. April 2016 - ohne Aufbürdung einer Beweislast für den Kausalzusammenhang anhand vorliegender Akten und Stellungnahmen feststellen kann, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 60).
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne …
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Rn. 2 1. Auf die Klagen dreier Umweltverbände stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 (BVerwGE 155, 91) und 9 A 10.15 (juris) - fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wegen einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich des Wasserrechtlichen Fachbeitrags rechtswidrig und nicht vollziehbar war.Rn. 12 Unbeachtlich ist, dass der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 in zwei Parallelverfahren (BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 ) mit Urteilen vom 28. April 2016 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat.
- EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Verletzung die rechtmäßige Nutzung des Gewässers beeinträchtigen kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.; Durner, W+B 2020, 99 ). - BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Rn. 16 Die Klägerin nutzt die Elbe indes nicht dergestalt, dass sich deren Zustand hierauf auswirkt (vgl. zur fehlenden Gewässernutzung von Fährbetrieben im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 831). - EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Verletzung die rechtmäßige Nutzung des Gewässers beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. …und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.; Durner, W+B 2020, 99 ). - BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20
Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Verletzung die rechtmäßige Nutzung des Gewässers beeinträchtigen kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. …und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.; Durner, W+B 2020, 99 ). - BVerwG, 02.10.2013 - 9 A 23.12
Ausführungsplanung; Planänderung; Planergänzung; unterlassene UVP-Prüfung; …
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Diese können eine Klagebefugnis grundsätzlich nur dann selbstständig begründen, wenn sich der behauptete Verstoß auf eine materiellrechtliche Position der Klägerin ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 16). - BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen
Auszug aus BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
Darüber hinaus kann (nur) ein im Ausgangsverfahren obsiegender Kläger gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, die vom Gericht festgestellten Mängel seien weiterhin nicht behoben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 9 A 17.21 - DVBl 2023, 1222 Rn. 17). - BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21
Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen
- BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
Bindungswirkung eines im Musterverfahren ergangenen Urteils; Schallschutz gegen …
- BVerwG, 06.05.2026 - 9 A 9.25
Klage eines Fährunternehmens gegen das Autobahnkreuz Kehdingen (A 20/A 26) …
Rechtsbehelfe der Klägerin und deren Rechtsvorgängerin gegen den schleswig-holsteinischen Planfeststellungsbeschluss und dessen Änderung blieben erfolglos (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 und vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris).Dies gilt sowohl für eine mögliche Einbindung der Klägerin in diesen Transport als auch für die bei der Klägerin fehlenden oder vorhandenen Kapazitäten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 18).
Nach der die Klägerin mit Rechtskraft (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) bindenden Abweisung der Klage ihrer Rechtsvorgängerin ist ihr gegenüber auch der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 für die schleswig-holsteinische Elbquerung einschließlich seiner im damaligen Gerichtsverfahren vorgenommenen Änderungen bestandskräftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 9 und 11).
Diese Planungsunsicherheit ist indes Folge des bereits bestandskräftig planfestgestellten Elbtunnels, nicht des Autobahnkreuzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 11).
Die Klagebefugnis setzte in einem solchen Fall die substantiierte Geltendmachung einer erst durch die Änderung ausgelösten erstmaligen oder weitergehenden Betroffenheit voraus, und zwar - soweit die Klägerin, wie hier, nicht enteignungsbetroffen ist - in gerade sie schützenden Normen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts oder in der Abwägung ihrer geschützten Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 8).
Dies hat der Senat bereits im Verfahren über die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die schleswig-holsteinische Elbquerung entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 16 m. w. N.).
- BVerwG, 15.07.2026 - 9 VR 8.26 Rechtsbehelfe der Antragstellerin und deren Rechtsvorgängerin gegen den schleswig-holsteinischen Planfeststellungsbeschluss und dessen Änderung blieben ebenso erfolglos wie ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den in Niedersachsen an den Elbtunnel anschließenden Planungsabschnitt der A 20 (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735, vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris und vom 6. Mai 2026 - 9 A 9.25 -).
Ebenso wenig waren die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zum Bauverkehr und dem Abtransport von Bodenmassen unter etwaiger Einbindung der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 18 …und vom 6. Mai 2026 - 9 A 9.25 - Rn. 15).
Die geltend gemachte Planungsunsicherheit ist Folge des bereits bestandskräftig planfestgestellten Elbtunnels, nicht des hier streitigen Autobahnabschnitts (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 11 …und vom 6. Mai 2026 - 9 A 9.25 - Rn. 18).
Die Antragstellerin gehört nicht zum Kreis derjenigen, die unmittelbar von einer etwaigen Verletzung der sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Verpflichtungen betroffen sind (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - juris Rn. 15 f. m. w. N.).
- OVG Niedersachsen, 02.12.2025 - 7 KS 31/21
Planfeststellung; Artenschutz; artenschutzrechtliches Tötungsverbot; …
Ein im Ausgangsverfahren obsiegender Kläger kann gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, die vom Gericht festgestellten Mängel seien weiterhin nicht behoben (BVerwG, Urteil vom 23.04.2024 - 9 A 2.23 -, juris Rn. 8 m.w.N.). - BVerwG, 12.12.2024 - 9 A 14.24 Aus der als Begründung hierfür zitierten und von der Klägerin selbst durch Fettdruck hervorgehobenen Passage des Senatsurteils vom 23. April 2024 (- 9 A 2.23 - juris Rn. 11).
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| BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23 |
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Verfahrensgang
- BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
- BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
- BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15
Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung; …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Weitere Klagen, darunter diejenige der Rechtsvorgängerin der Klägerin (BVerwG 9 A 7.15 ), wies das Gericht mit Urteilen vom selben Tag ab.Ihre diesbezüglichen Einwände wurden zudem mit Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - (NVwZ 2016, 1735 Rn. 16 f., 19;… s. a. Klagebegründung vom 7. März 2015, S. 16, 103 ff.), dessen Rechtskraft sich gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der damaligen Klägerin erstreckt, als unbegründet zurückgewiesen.
Rn. 11 Eine Einschränkung der Bestands- und Rechtskraftwirkung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Urteil des Senats vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 -, demzufolge sich der festgestellte Verfahrensverstoß der ursprünglichen Planfeststellung nicht zum Nachteil der damaligen Klägerin ausgewirkt hat, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestanden hätte.
Ungeachtet dessen, dass dies mit dem Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - rechtskräftig festgestellt ist, ergab sich aus dem gesamten damaligen Vorbringen des Beklagten, dass an der Realisierung des Projekts festgehalten wird, und waren weder der festgestellte Verfahrensfehler noch die damit verbundene wasserrechtliche Problematik derart gravierend, dass hierdurch die Realisierbarkeit des Vorhabens in Zweifel gezogen wurde.
Ihr Vorbringen beschränkt sich auf eine Umdeutung des Senatsurteils vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 -, die in offenem Widerspruch zu dessen Inhalt steht.
Denn das Gericht hat nicht nur auf den bekundeten Willen der Planfeststellungsbehörde, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass der Fehler die Grundkonzeption der Planung unberührt lässt und auszuschließen ist, dass das Vorhaben gar nicht oder nicht an der vorgesehenen Stelle verwirklicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 20).
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Rn. 2 1. Auf die Klagen dreier Umweltverbände stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 (BVerwGE 155, 91) und 9 A 10.15 (juris) - fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wegen einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich des Wasserrechtlichen Fachbeitrags rechtswidrig und nicht vollziehbar war.Rn. 10 Unbeachtlich ist, dass der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 in zwei Parallelverfahren (BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 ) mit Urteilen vom 28. April 2016 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat.
Dieser Ausspruch lässt die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39;… Beschluss vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 17).
- EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Danach stellt es eine unzulässige Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1) - UVP-RL - dar, wenn einem Kläger der Nachweis der Kausalität eines Verfahrensfehlers für das Abwägungsergebnis aufgebürdet wird (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 54 ff.).Keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet es hingegen, wenn das Gericht - wie der Senat im vorgenannten Urteil vom 28. April 2016 - ohne Aufbürdung einer Beweislast für den Kausalzusammenhang anhand vorliegender Akten und Stellungnahmen feststellen kann, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 60).
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15
Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Rn. 2 1. Auf die Klagen dreier Umweltverbände stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 (BVerwGE 155, 91) und 9 A 10.15 (juris) - fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wegen einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich des Wasserrechtlichen Fachbeitrags rechtswidrig und nicht vollziehbar war.Rn. 10 Unbeachtlich ist, dass der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2014 in zwei Parallelverfahren (BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 ) mit Urteilen vom 28. April 2016 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hat.
- EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Verletzung die rechtmäßige Nutzung des Gewässers beeinträchtigen kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.; Durner, W+B 2020, 99 ). - BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Die Klägerin nutzt die Elbe indes nicht dergestalt, dass sich deren Zustand hierauf auswirkt (vgl. zur fehlenden Gewässernutzung von Fährbetrieben im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 97 Rn. 831). - EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Verletzung die rechtmäßige Nutzung des Gewässers beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. …und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.; Durner, W+B 2020, 99 ). - BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20
Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Verletzung die rechtmäßige Nutzung des Gewässers beeinträchtigen kann (…vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 30 ff. …und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 120 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 43 ff.; Durner, W+B 2020, 99 ). - BVerwG, 02.10.2013 - 9 A 23.12
Ausführungsplanung; Planänderung; Planergänzung; unterlassene UVP-Prüfung; …
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Diese können eine Klagebefugnis grundsätzlich nur dann selbstständig begründen, wenn sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position der Klägerin ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 Europ. UmwR Nr. 55 Rn. 16). - BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21
Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen
Auszug aus BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
Darüber hinaus kann (nur) ein im Ausgangsverfahren obsiegender Kläger gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, die vom Gericht festgestellten Mängel seien weiterhin nicht behoben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 9 A 17.21 - DVBl 2023, 1222 Rn. 17). - BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21
Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen
- BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
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Rechtsprechung
| BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- BVerwG, 07.12.2023 - 9 A 2.23
- BVerwG, 23.04.2024 - 9 A 2.23
- BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15
Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung; …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23
Denn bei der vom Beklagten beanstandeten Textpassage im Tatbestand des nicht anfechtbaren Urteils des Senats vom 23. April 2024 geht es nicht um die einer Tatbestandsberichtigung zugängliche Darstellung von Prozesserklärungen oder Verfahrenshandlungen aus dem streitgegenständlichen Verfahren, sondern allein um die informatorische Wiedergabe einer Prozesserklärung, die in einem vorausgegangenen Verfahren (9 A 7.15 ) abgegeben worden ist. - BVerwG, 31.05.2013 - 2 C 6.11
Tatbestandsberichtigung; Revisionsurteil; informatorische Zusammenfassung; keine …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23
Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 Rn. 3 f. …und vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2). - BVerwG, 24.04.2018 - 2 C 36.16
"Opt-out"-Möglichkeit; Arbeitszeitgestaltung; Bereitschaftserklärung; …
Auszug aus BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23
Rn. 1 Über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 22. Juli 2024 entscheidet das Gericht unter Mitwirkung derjenigen Richter, die auch bei dem Urteil mitgewirkt haben (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei ein zwischenzeitlicher Spruchkörperwechsel die Mitwirkung nicht hindert (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 - NVwZ-RR 2018, 592 Rn. 1). - BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
Auszug aus BVerwG, 10.07.2025 - 9 A 2.23
Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen des Verfahrens (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 Rn. 3 f. und vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).
- BVerwG, 05.12.2025 - 10 A 6.23 Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen des Verfahrens (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 Rn. 3 f., vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2 und vom 10. Juli 2025 - 9 A 2.23 - juris Rn. 2).
- BVerwG, 17.12.2025 - 8 B 53.22
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