Rechtsprechung
| BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung bei Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Artenschutzes in einem davon betroffenen Waldgebiet; Zulässigkeit der Außerachtlassung eines Vortrags zu einer artenschutzrechtlichen Problematik bei Annahme einer diesbezüglichen Präklusion
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung bei Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Artenschutzes in einem davon betroffenen Waldgebiet; Zulässigkeit der Außerachtlassung eines Vortrags zu einer artenschutzrechtlichen Problematik bei Annahme einer diesbezüglichen Präklusion
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 06.40007
- BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; …
Auszug aus BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10
Rn. 12 Falls die Frage auf solche Einwendungen abzielen sollte, mit denen Planbetroffene behördliche Tatsachenermittlungen erstmals oder abweichend aus der Sicht das Naturschutzes bewerten, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie sich zur Vermeidung der Präklusion bereits im Verwaltungsverfahren mit dem vorhandenen Material so konkret auseinandersetzen müssen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange noch einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 f.).Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, kann von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (Urteil vom 30. Januar 2008 a.a.O.).
- BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08
Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet; …
Auszug aus BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10
Einer so verstandenen Präklusion steht auch Europarecht nicht entgegen, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - juris Rn. 107 f.). - BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08
Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit; …
Auszug aus BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10
Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - juris Rn. 27).
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10
Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr). - BVerwG, 29.10.2009 - 9 B 41.09
Schlüssigkeit einer Rüge im Hinblick auf die Annahme eines induzierten Verkehrs …
Auszug aus BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (…Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3 und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 16; stRspr). - BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 65.02
Voraussetzungen für einen Aufklärungsmangel; Verstoß gegen den Grundsatz des …
Auszug aus BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 13.10
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 65.02 - juris Rn. 3 …und vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 41.09 - juris Rn. 16; stRspr).
- OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17
Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf
Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2017 - 3 A 3.15 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 9 B 13.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 13.08 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 8 ZB 16.154 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.10.2007 - 8 A 06.40024 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.08.2002 - 8 ZB 02.1293 -, juris;… Pasternak in: Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Auflage 2007, Rn. 312).Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2017 - 3 A 3.15 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 9 B 13.10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 13.08 -, juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2011 - 11 D 37/10
Klage gegen Ortsumgehung Nottuln (B 525) abgewiesen
Rn. 73 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 13.10 -, juris, Rn. 12. - VGH Bayern, 07.04.2017 - 15 ZB 17.30355
Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz
Rn. 4 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). - VGH Bayern, 07.11.2016 - 15 ZB 16.30425
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für unter Verstoß gegen die Vorgaben …
Rn. 3 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m. w. N. zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).Rn. 6 ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil sie nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B. v. 2.9.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 ff.;… B. v. 20.7.2016 - 9 B 64/15 - juris Rn. 3;… B. v. 21.9.2016 - 6 B 14/16 - juris Rn. 7 ff.).
- VGH Bayern, 16.06.2017 - 15 ZB 17.30656
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
Rn. 4 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. und B.v. 24.4.2017 - 1 B 22/17 - juris Rn. 2 zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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