Rechtsprechung
| BVerwG, 09.08.2017 - 9 B 13.17, 9 B 13.17, 9 PKH 3.17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Kampfhundesteuer; Beurteilung der erdrosselnden Wirkung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 14 Abs 1 GG
Kampfhundesteuer; Beurteilung der erdrosselnden Wirkung - Wolters Kluwer
Beurteilung der erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilung der erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer
- datenbank.nwb.de
Kampfhundesteuer; Beurteilung der erdrosselnden Wirkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Trier, 10.03.2016 - 2 K 1639/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10616/16
- BVerwG, 09.08.2017 - 9 B 13.17, 9 B 13.17, 9 PKH 3.17
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13
Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung; …
Auszug aus BVerwG, 09.08.2017 - 9 B 13.17
Danach kommt es nicht nur auf die Höhe der durchschnittlichen Haltungskosten an; vielmehr stellen der Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde und die Relation zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten zwei entscheidende Kriterien für die Bewertung der erdrosselnden Wirkung dar (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 25). - BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 09.08.2017 - 9 B 13.17
Dabei muss die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
- VG Koblenz, 09.12.2025 - 5 K 594/25
Erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig
In den Blick zu nehmen ist daher zunächst die Relation der Hundesteuer zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 29 sowie Beschluss vom 9. August 2017 - 9 B 13.17 -, juris, Rn. 4) .Denn bereits der Steuersatz für normale Hunde bringe die angenommene Aufwandsbereitschaft innerhalb der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck und zeige auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet werde (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 27 und Beschluss vom 9. August 2017, a. a. O., Rn. 4; ebenso OVG RP…, Urteil vom 17. Januar 2017, a. a. O., Rn. 33).
Für den ersten gefährlichen Hund beträgt der Steuersatz - und dieser wurde in der Rechtsprechung bereits für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2017, a. a. O., Rn. 4; OVG RP…, Urteil vom 17. Januar 2017, a. a. O., LS 1 und Rn. 24) - demgegenüber 1.000,00 EUR.
- VG Koblenz, 09.12.2025 - 5 K 564/25
Erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig
In den Blick zu nehmen ist daher zunächst die Relation der Hundesteuer zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 29 sowie Beschluss vom 9. August 2017 - 9 B 13.17 -, juris, Rn. 4) .Denn bereits der Steuersatz für normale Hunde bringe die angenommene Aufwandsbereitschaft innerhalb der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung generalisierend zum Ausdruck und zeige auf, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet werde (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 27 und Beschluss vom 9. August 2017, a. a. O., Rn. 4; ebenso OVG RP…, Urteil vom 17. Januar 2017, a. a. O., Rn. 33).
Für den ersten gefährlichen Hund beträgt der Steuersatz - und dieser wurde in der Rechtsprechung bereits für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2017, a. a. O., Rn. 4; OVG RP, Urteil vom.
- VG Gelsenkirchen, 19.05.2020 - 18 K 5422/17
Erhöhte Hundesteuer, Rasse Bullmastiff, Abgrenzung (auch) privater Haltung …
Rn. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2018 - 9 BN 1.18 - juris Rn. 6, und Beschluss vom 9. August 2017 - 9 B13.17, 9 PKH 3.17 - ZKF 2017, S. 285 f. = juris Rn. 4. - VGH Bayern, 05.05.2025 - 4 ZB 25.173
Hundesteuer, erhöhter Steuersatz für Kampfhunde, Voraussetzungen einer …
Da selbst eine Jahressteuer von 1.000 Euro bei einem Steigerungssatz in Höhe des 16, 7-Fachen nicht zu beanstanden ist (OVG RhPf, U.v. 17.1.2017 - 6 A 10616/16 - ZKF 2017, 119; bestätigt durch BVerwG, B.v. 9.8.2017 - 9 B 13.17 u.a. - ZKF 2017, 285;… vgl. auch BayVGH, B.v. 4.2.2019 - 4 ZB 18.399 - ZKF 2019, 119 Rn. 9;… Christ in Christ/Oebbecke, Hdb. Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, C. Rn. 416), bestehen gegen den hier zu beurteilenden Steigerungssatz in Höhe des 10-Fachen erst recht keine Bedenken. - VG Augsburg, 30.01.2025 - Au 2 K 24.1653
Hundesteuer für Kampfhund, Satzungsbestimmung, die Kampfhundeeigenschaft u.a. …
Es ist davon auszugehen, dass sich der Haltungsaufwand, der als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer Verbotswirkung heranziehbar ist, seither eher erhöht und nicht verringert hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2017 - 9 B 13.17 - juris Rn. 9).
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