Rechtsprechung
| BVerwG, 08.05.2000 - 9 B 189.00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und die Form ihrer Darlegung im Revisionsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen - 15a K 5713/96
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2000 - 13 A 3934/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2000 - 13 A 3934/97
- BVerwG, 08.05.2000 - 9 B 189.00
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.11.1987 - 9 B 379.87
Wiedereinsetzung - Berufungsfrist - Revision - Unanfechtbare Vorentscheidung - …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2000 - 9 B 189.00
Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. November 1987 - BVerwG 9 B 379.87 - NJW 1988, 1863 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153).Abgesehen davon ist eine rechtswidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern führt dazu, daß das Gericht, das aufgrund einer nicht gerechtfertigten Bewilligung von Wiedereinsetzung zur Sache entscheidet, eine inhaltlich unrichtige Entscheidung trifft (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1987 a.a.O.).
- BVerwG, 19.10.2006 - 1 B 175.06
Verfahrensrecht, Verfahrensdauer, Beurteilungszeitpunkt, Entscheidungszeitpunkt, …
Zum anderen verkennt sie, dass auch eine zeitnähere Entscheidung im Berufungsverfahren, wenn sie denn zugunsten der Kläger ausgefallen wäre, diesen wegen der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf (vgl. § 73 AsylVfG) keine unentziehbare Rechtsposition verschafft hätte (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 2001 - BVerwG 1 B 114.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 246 und vom 8. Mai 2000 - BVerwG 9 B 189.00 - Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 30). - BVerwG, 13.09.2010 - 10 B 23.10
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zuerkennung …
Rn. 4 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass durch den bloßen Hinweis auf eine selbst mehr als vierjährige Dauer eines Berufungsverfahrens (hier: einschließlich des Zulassungsverfahrens ca. 3 Jahre und 11 Monate), das zu einer für den Kläger nachteiligen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geführt hat, kein beachtlicher Verfahrensmangel aufgezeigt wird (Beschluss vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 353.02 - juris; vgl. auch Beschluss vom 8. Mai 2000 - BVerwG 9 B 189.00 - Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 30).
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