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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6066
BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21 (https://dejure.org/2022,6066)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2022 - 9 B 20.21 (https://dejure.org/2022,6066)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 (https://dejure.org/2022,6066)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von Spielgerätesteuern; Gesetzgebungskompetenz; Doppelbesteuerung; Gleichartigkeit; Erdrosselung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 401 EGRL 112/2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 56 AEUV
    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von Spielgerätesteuern; Gesetzgebungskompetenz; Doppelbesteuerung; Gleichartigkeit; Erdrosselung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Erhebung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 5 % des Spieleinsatzes auf das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Entsptrechung der Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 354
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Denn es wäre mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbar, wenn sich die Gesetzgebungskompetenz je nach dem Ergebnis tatsächlicher Feststellungen zum Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen einer Gemeinde bestimmte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG…, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 45).

    Rn. 19 Die Frage lässt sich im Übrigen bereits anhand der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] - Rn. 35 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.) beantworten.

    Aber es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Maßgeblich für den kompetenzrechtlich erforderlichen örtlichen Bezug im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist vielmehr, dass die Vergnügungssteuer an die Belegenheit des Spielgeräts im Gemeindegebiet anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 18).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist (erst) dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 50).

    Zudem entspricht es dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern bei dem Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 13, 15, 18).

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Rn. 28 Das angefochtene Urteil weicht nicht entscheidungstragend von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2017 (9 B 38.16 ) ab.

    Es stellt vielmehr in Übereinstimmung mit dessen Rechtsprechung darauf ab, dass bei der Prüfung der Erdrosselungswirkung einer Spielgerätesteuer nicht der einzelne Spielhallenbetreiber, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 38.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis; …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Denn es wäre mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbar, wenn sich die Gesetzgebungskompetenz je nach dem Ergebnis tatsächlicher Feststellungen zum Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen einer Gemeinde bestimmte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11…, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 45).

    Denn die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte soll die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens lediglich indirekt erhoben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Rn. 19 Die Frage lässt sich im Übrigen bereits anhand der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386] - Rn. 35 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG…, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.) beantworten.
  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.10.2016 - 9 B 73.15

    Änderung eines Flurbereinigungsplans; Erforderlichkeit des Widerspruchs

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Fehler in der Sachverhaltsaufklärung hat die Klägerin nicht dargelegt, sodass insoweit die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 9 B 73.15 - juris Rn. 7).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Denn es wäre mit dem Grundsatz der Formenklarheit nicht vereinbar, wenn sich die Gesetzgebungskompetenz je nach dem Ergebnis tatsächlicher Feststellungen zum Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen einer Gemeinde bestimmte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG…, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11…, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 9 B 46.20 - juris Rn. 45).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Rn. 3 a) Der Vortrag der Klägerin, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - XI R 13/18 - BFHE 268, 262) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 [ECLI:EU:C:2013:687] - NVwZ-RR 2014, 483) ab, führt auf keine grundsätzliche Bedeutung.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21
    Auch insoweit setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes indes die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für …

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit; …

  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 28.20

    Unterschiedliche Auslegung von Oberverwaltungsgericht und BGH zur hypothetischen …

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung; …

  • BVerwG, 24.10.2011 - 9 B 12.11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsfrage durch anderes Bundesgericht geklärt; …

  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

  • VGH Hessen, 18.09.2026 - 5 C 2480/24

    Wirksamkeit der Erhöhung des Satzes der Spielapparatesteuer auf 7,5 % der …

    Rn. 86 Die Rechtsprechung geht bislang einhellig davon aus, dass die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits innerhalb von Spielbanken nicht wesentlich gleich sind, so dass sie steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen (BVerwG…, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 - juris, Rdnr. 31; Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20/21 -, juris Rdnr. 20; BFH…, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 -, juris Rdnr. 52; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rdnr. 24 ff.; FG Hamburg…, Urteil vom 13. November 2024 - 3 K 119/22 -, juris Rdnr. 53; FG Bremen…, Urteil vom 4. September 2024 - 2 K 89/23 -, juris Rdnr. 76).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.07.2024 - 6 LB 1/24

    Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

    Rn. 61 (c) Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern wie die Vergnügungssteuer als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gelten (BVerfG…, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 -, juris Rn. 11 m. w. N.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist (erst) dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Schleswig…, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 MB22/07 -, juris Rn. 7).

    Schon diese Umstände schließen die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf Automatenspiele im Internet, die durch Betreiber und auf Servern außerhalb des Gemeindegebiets vorgehalten werden, aus und rechtfertigen deshalb die Ungleichbehandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 -, juris Rn. 14).

    Die damit einhergehende Anreizwirkung unterscheidet sich von derjenigen des Online-Glücksspiels (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 -, juris Rn. 15).

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 -, juris Rn. 7 m. w. N., Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 -, juris Rn. 28; OVG Schleswig…, Urteil vom 19. März 2015 - 2 KN 1/15 -, juris Rn. 30 -32 m. w. N.;… Riehl/Elmenhorst in: PRAXIS-pur, KAG, Bearbeitungsstand 1/2020, § 3 KAG Rn. 219).

    Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (…BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 -, juris Rn. 7 m. w. N. und vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 -, juris Rn. 28).

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Rn. 31 Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Vergnügungsteuer (Beschluss vom 25.01.2022 - 9 B 20/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 585, Rz 12 ff.), das auch dort u.a. den persönlichen Kontakt für ein zulässiges Unterscheidungskriterium gehalten hat.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 14 % auf …

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 9 B 20.21 - juris Rn. 28;… vom 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6;… vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 …und vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 19 f.;… Urteile vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20 …und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 46; BFH…, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38).
  • VG Schleswig, 12.09.2024 - 4 A 73/22

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Unionsrechtswidrigkeit der …

    Beide Umstände schließen die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf virtuelle Automatenspiele, die in der Regel durch im Ausland ansässige Betreiber und auf Servern außerhalb des Gemeindegebiets vorgehalten werden, aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 - juris Rn. 14).

    Anbieter von terrestrischen Automatenspielen (Spielhallen, Gaststätten oder Wettannahmestellen) bieten ein den örtlichen Gegebenheiten angepasstes Angebot an, bei dem - anders als im Internet - der persönliche Kontakt mit anderen Spielern ermöglicht wird, Getränke und Lebensmittel angeboten werden und eine sofortige, unmittelbar wahrnehmbare Rückmeldung durch den Geldspielautomaten erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 9 B 20.21 -, juris Rn. 15 ).

  • VG Würzburg, 29.06.2026 - W 8 K 25.311

    Verfristete, unzulässige Klage, Nachweis des Zustellungszeitpunktes, mögliche …

    Auch eine erdrosselnde Wirkung, welche erst dann anzunehmen ist, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann (…vgl. OVG SH, U.v. 9.2.2023 - 2 KN 1/21 - juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 25.1.2022 - 9 B 20/21 - juris Rn. 28;… VG Düsseldorf, U.v. 6.11.2019 - 5 K 2524/19 - juris Rn. 144), ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgebracht.
  • VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 23.242

    Erfolglose Klage gegen Grundsteuerbescheide wegen Verfristung

    Auch eine erdrosselnde Wirkung, welche erst dann anzunehmen ist, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann (…vgl. OVG SH, U.v. 9.2.2023 - 2 KN 1/21 - juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 25.1.2022 - 9 B 20/21 - juris Rn. 28;… VG Düsseldorf, U.v. 6.11.2019 - 5 K 2524/19 - juris Rn. 144), ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
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