Rechtsprechung
| BVerwG, 16.12.1998 - 9 B 362.98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 30.10.2000 - 9 B 393.00
Rüge des Grundsatzes auf rechtliches Gehör als Revisionszulassungsgrund - Recht …
Insoweit kann nichts anderes gelten als nach der ständigen auf § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 224, 225 ZPO gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen, in denen ein Beteiligter um Verlängerung einer vom Gericht gewährten Äußerungsfrist bittet (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5;… Beschluss vom 9. Januar 1995, a.a.O.; Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 - NVwZ-RR 1998, 783 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 26 und vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 362.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 30). - OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2026 - 6 O 17/24
Abhilfeentscheidung; Akteneinsicht; Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung; …
Der Beschluss war gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 9 B 362.98 -, juris Rn. 8). - BVerwG, 17.03.2000 - 9 B 88.00
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die …
Es kann deshalb auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob die Auffassung der Beschwerde und der von ihr zitierten Literaturmeinung zutrifft (vgl. dazu bereits den Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 362.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 30).
- BVerwG, 04.02.2000 - 9 B 545.99 Der Senat kann offenlassen, ob ein Berufungsgericht überhaupt verpflichtet ist, den Beteiligten in dem Anhörungsschreiben anzukündigen, in welcher Weise es über die Berufung - zugunsten oder zu Lasten des Berufungsführers - entscheiden will (vgl. dazu bereits Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 362.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 30).
- BVerwG, 17.03.2000 - 9 PKH 8.00
Rechtsmittel
Es kann deshalb auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob die Auffassung der Beschwerde und der von ihr zitierten Literaturmeinung zutrifft (vgl. dazu bereits den Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 362.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 30). - BVerwG, 04.02.2000 - 9 B 554.99 Der Senat kann offenlassen, ob ein Berufungsgericht überhaupt verpflichtet ist, den Beteiligten in dem Anhörungsschreiben anzukündigen, in welcher Weise es über die Berufung - zugunsten oder zu Lasten des Berufungsführers - entscheiden will (vgl. dazu bereits Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 362.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 30).
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