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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29544
BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14 (https://dejure.org/2014,29544)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2014 - 9 B 47.14 (https://dejure.org/2014,29544)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2014 - 9 B 47.14 (https://dejure.org/2014,29544)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße entgegen der Verkehrsplanung der Stadt Leipzig als Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße entgegen der Verkehrsplanung der Stadt Leipzig als Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
    Erhebt sie auf der Grundlage ihrer Abgabensatzungen Beiträge und Gebühren, unterliegt sie bei der Anwendung der in den Satzungen vorkommenden unbestimmten Rechtsbegriffe ("Anliegerstraße") der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, deren Aufgabe es ist, den Begriffsinhalt verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 m.w.N.).

    Eine Einschränkung bedarf vielmehr der Entscheidung durch den staatlichen Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 21 f.).

    Nur dieser ist befugt, die Kontrolle der Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden durch die Gerichte zurückzunehmen und den Behörden Letztentscheidungsbefugnisse einzuräumen, wobei er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22 f.).

    Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigung stünde eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der von der Beklagten auf der Grundlage ihres Verkehrskonzepts vorgenommenen Einstufung der Straßen nicht nur im Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG), sondern würde vor allem auch das Recht der Abgabenschuldner auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 a.a.O. S. 22).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
    Insoweit steht der Gemeinde als ortsrechtlicher Normgeberin aufgrund ihrer Satzungs- und Abgabenhoheit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - juris Rn. 49, zum Gestaltungsspielraum des Normgebers im Abgabenrecht).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
    Dies erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Rechtsfrage bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • VGH Hessen, 29.01.2025 - 5 A 1017/21

    Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei der Festlegung eines gemeindlichen …

    Rn. 14 Bei der Festlegung der Beitragssätze für die einzelnen Straßenkategorien und der Eigenbeteiligung der Gemeinde am entstehenden beitragsfähigen Aufwand ist der Gemeinde aufgrund des ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere des Hessischen Kommunalabgabengesetzes - ein weiter Ermessenspielraum zuzubilligen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 B 47/14 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.; Hess. VGH…, Urteil vom 21. Mai 1980 - V OE 55/77 -, juris Rdnr. 26; Bay. VGH…, Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 B 19.1258 -, juris Rdnr. 26).
  • VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 6080/17

    Keine Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei Verstoß gegen …

    Ihr kommt ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum bei der Bestimmung des konkreten auf die jeweilige Verkehrsanlage bezogenen Gemeindeanteils zu, der nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2014 - 9 B 47/14 -, juris, Rn. 4).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260

    Straßenausbaubeitrag für Grundstück im Fußgängerbereich

    Rn. 26 Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Rn. 26 Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1261

    Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, Fußgängerbereich, …

    Rn. 26 Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730

    Keine wirksame Rechtsgrundlage für Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag

    Rn. 25 Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731

    Grundlagen für das Erheben von Straßenausbaubeiträgen

    Rn. 25 Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen "angemessen" in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vornherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2014 - 9 B 47.14 - juris Rn. 4).
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