Rechtsprechung
| BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer (Wing Tsun Kurs
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer (Wing Tsun Kurs) - IWW
§ 4 Nr. 21a bb UStG
- Wolters Kluwer
Auslegung der steuerlichen Begriffe der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Auslegung der steuerlichen Begriffe der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 27.02.2020 - 28 K 4268/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 1083/20
- BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 07.10.2019 - C-47/19
Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
bb UStG zu berücksichtigende Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL mit der Schul- und Hochschulbildung, für die er eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH…, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17 [ECLI:EU:C:2019:202], A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 26, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19 [ECLI:EU:C:2019:840], Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 30).Nicht erfasst wird demgegenüber ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (EuGH…, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 29, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 33).
Da die Steuerbefreiungen in Art. 132 MwSt-RL nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (stRspr, vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 22), kommt auch die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.
- EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
bb UStG zu berücksichtigende Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL mit der Schul- und Hochschulbildung, für die er eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17 [ECLI:EU:C:2019:202], A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 26…, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19 [ECLI:EU:C:2019:840], Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 30).Nicht erfasst wird demgegenüber ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie - Rn. 29…, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Rn. 33).
- BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 5.16
Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
Sie braucht daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abschließend beantwortet zu werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - BVerwGE 158, 387 Rn. 19 f. m.w.N.).
- BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11
Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule - …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
Ausdrücklich offen lässt das Gericht, ob die umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung nicht ohnehin schon deshalb ausscheidet, weil es sich um eine reine Freizeitgestaltung handelt (so BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 - juris Rn. 47 zu "Wing Tsun als Kampfsport für Kinder"). - EuGH, 13.03.2007 - C-432/05
Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
Nach diesem Prinzip sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (…EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - C-147/01 [ECLI:EU:C:2003:533], Weber's Wine World - Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - C-432/05 [ECLI:EU:C:2007:163], Unibet - Rn. 43 f.). - BFH, 27.03.2019 - V R 32/18
Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule
Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
Nicht entschieden hat es auch die Frage, ob der enge Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts dann erweitert werden müsse, wenn es um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit gehe, an dem ein ausgeprägtes Allgemeininteresse bestehe (so BFH, Vorlagebeschluss vom 27. März 2019 - V R 32/18 - juris Rn. 17 zum Schwimmunterricht), da das Erlernen einer chinesischen Selbstverteidigungstechnik jedenfalls keine solche elementar wichtige Grundfähigkeit darstelle. - EuGH, 02.10.2003 - C-147/01
Weber's Wine World u.a. - "Indirekte Steuern - Abgabe auf den Verkauf …
Auszug aus BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21
Nach diesem Prinzip sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - C-147/01 [ECLI:EU:C:2003:533], Weber's Wine World - Rn. 103, 117 …und vom 13. März 2007 - C-432/05 [ECLI:EU:C:2007:163], Unibet - Rn. 43 f.).
- BFH, 15.12.2021 - XI R 3/20
Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j …
Ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt, ist nicht angesprochen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 29; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 31; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 33; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2021 - 9 B 8/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 1218). - OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2022 - 3 LB 1/22
Umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung für Kids-WingTsun-Kurse
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bescheinigungsvoraussetzungen im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2021 - 9 B 8.21 -, juris Rn. 4;… Urt. v. 27.04.2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 20;… Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13).bb) UStG im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2021 - 9 B 8.21 -, juris Rn. 4;… Urt. v. 27.04.2017 - 9 C 5.16 -, juris Rn. 20;… Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4.12 -, juris Rn. 13).
- FG Saarland, 24.10.2024 - 2 K 1180/20
Keine Steuerbefreiung beim Betrieb einer Kampfsportschule
Nachdem der EuGH (EuGH vom 15. Februar 2017 "British Film Institute" C-592/15, UR 2017, 268) die unmittelbare Wirkung und deshalb auch die Berufbarkeit auf Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL in Abrede gestellt hat, hat der BFH im Nachgang entschieden, dass die Ziele des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL über eine richtlinienkonforme Auslegung im nationalen Recht berücksichtigt werden müssen (BFH vom 22. August 2019 V R 14/17, BStBl II 2020, 720 zu § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL; so auch BVerwG vom 22. September 2021 9 B 8/21, juris).
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