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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,319
BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90 (https://dejure.org/1992,319)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1992 - 9 C 143.90 (https://dejure.org/1992,319)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1992 - 9 C 143.90 (https://dejure.org/1992,319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 127
  • NJW 1992, 3117 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 893
  • DVBl 1992, 1544
 
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Wird zitiert von ... (65)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 (60) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 (344); BVerwGE 77, 258 (260) [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86] und 85, 139 (140)).

    Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann - wie seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51) klargestellt ist - sein Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen - objektiven oder subjektiven - Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht.

    Ob dieser subjektive Nachfluchtgrund asylrelevant ist, richtet sich deshalb nach der die Verwaltungsgerichte gemäß § 31 BVerfGG bindenden (vgl. BVerwGE 77, 258) "allgemeinen - nicht notwendig abschließenden - Leitlinie" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 51 (66) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]), die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, weil eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (…BVerfG a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, daß subjektive Nachfluchtgründe nicht notwendig "von vornherein und ausnahmslos von der Asylerheblichkeit auszuschließen" sind (BVerfGE 74, 51 (65) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

    Ihre Anerkennung als Asylgrund im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG "kann aber ... nur für Ausnahmefälle in Frage kommen, an die - im Hinblick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist" (BVerfGE 74, 51 (65, 66) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

    Das ist dann der Fall, wenn die zur grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe aufgestellten Rechtssätze ihrem Grundgedanken nach auf den gegebenen Sachverhalt nicht passen und bei wertender Betrachtung die asylrechtliche Erheblichkeit des geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrundes "nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist" (BVerfGE 74, 51 (64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; BVerwGE 81, 41 (46) [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 22/88]).

    Die Zurückhaltung bei der Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie von der Erwägung getragen, daß sich ein Ausländer oder Staatenloser bei Fehlen des Kausalzusammenhanges Verfolgung/Flucht/Asyl nicht durch eine "risikolose Verfolgungsprovokation vom gesicherten Ort aus" ein grundrechtlich verbürgtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland praktisch selbst erzwingen können soll (BVerfGE 74, 51 (64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

    Unter diesen Umständen stehen Sinn und Zweck der Asylverbürgung nicht entgegen, den vom Kläger geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund als asylrechtlich erheblich einzustufen: In der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist stets der Schutz der Menschenwürde und ihre Unverletzlichkeit sowie die humanitäre Intention betont, die der Asylrechtsgewährung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 54, 341 (360); 74, 51 (64),BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]; 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 1 C 69/86]; 87, 187) [BVerwG 30.11.1990 - 7 C 4/90].

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Mit dem Schutz der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit wird zum Ausdruck gebracht, "daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in ... jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen" (BVerfGE 76, 143 (157, 158); BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]).

    Eingriffe in die Menschenwürde und die persönliche Freiheit sind dann asylrelevant, wenn sie "ein solches Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die metaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden" (BVerfGE 76, 143 (158); BVerwGE 74, 31 (40) [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst" zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); 80, 315 (335); BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 (60) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 (344); BVerwGE 77, 258 (260) [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86] und 85, 139 (140)).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst" zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); 80, 315 (335); BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention - …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Unter diesen Umständen stehen Sinn und Zweck der Asylverbürgung nicht entgegen, den vom Kläger geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund als asylrechtlich erheblich einzustufen: In der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist stets der Schutz der Menschenwürde und ihre Unverletzlichkeit sowie die humanitäre Intention betont, die der Asylrechtsgewährung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 54, 341 (360); 74, 51 (64),BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]; 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 1 C 69/86]; 87, 187) [BVerwG 30.11.1990 - 7 C 4/90].

    Denkbar ist auch, und dies wird vom Berufungsgericht ebenfalls noch zu prüfen sein, ob sich nach der Einschätzung des Verfolgerstaates hinter der Heirat einer Christin und der Gestattung christlicher Kindererziehung ggf. eine politische Gesinnung verbirgt, die mit staatlichen Mitteln unterdrückt oder verändert werden soll, weil sie anders ist als sie nach Ansicht des Verfolgers zu sein hat (vgl. BVerwGE 79, 143 (146) [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Unter diesen Umständen stehen Sinn und Zweck der Asylverbürgung nicht entgegen, den vom Kläger geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund als asylrechtlich erheblich einzustufen: In der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist stets der Schutz der Menschenwürde und ihre Unverletzlichkeit sowie die humanitäre Intention betont, die der Asylrechtsgewährung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 54, 341 (360); 74, 51 (64),BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]; 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 1 C 69/86]; 87, 187) [BVerwG 30.11.1990 - 7 C 4/90].

    Mit dem Schutz der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit wird zum Ausdruck gebracht, "daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in ... jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen" (BVerfGE 76, 143 (157, 158); BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst" zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); 80, 315 (335); BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).

    Mit dem Kriterium der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" und der Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals, also "gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale", wird nur hervorgehoben, daß es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt, nicht aber auf die in der Person des Verfolgenden vorhandenen subjektiven Motive (BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 (60) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 (344); BVerwGE 77, 258 (260) [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86] und 85, 139 (140)).

    Ob dieser subjektive Nachfluchtgrund asylrelevant ist, richtet sich deshalb nach der die Verwaltungsgerichte gemäß § 31 BVerfGG bindenden (vgl. BVerwGE 77, 258) "allgemeinen - nicht notwendig abschließenden - Leitlinie" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 51 (66) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]), die im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände näher zu präzisieren ist, weil eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (…BVerfG a.a.O.).

  • BVerwG, 21.10.1986 - 9 C 28.85

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Rechtsmißbrauch - Provokation der Verfolgung …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Ob ein von der Religion vermuteter "Abfall vom Glauben" tatsächlich vorliegt, ist asylrechtlich unerheblich, sofern und solange die Verfolgung unabhängig von der konkreten Überzeugung stattfindet (vgl. BVerwGE 75, 99).

    Sofern dies festgestellt würde, könnte in der Verfolgung wegen der Heirat und Kindererziehung ein asylrelevanter Zugriff auch auf die (vermutete) politische Überzeugung liegen (BVerwGE 75, 99).

  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90

    Politische Verfolgung bei Republikflucht und exilpolitischer Tätigkeit - …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Diese auf die exilpolitische Tätigkeit zugeschnittene allgemeine Leitlinie des Bundesverfassungsgerichts, die nicht abschließend und deshalb im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchtgründe näher zu präzisieren ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen für die Asylantragstellung, die Republikflucht und die Wehrdienstentziehung bereits näher konkretisiert (vgl. hierzu zusammenfassend die Urteile vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 93.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 140 und vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 131.90 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 21 jeweils m. w. N.).

    Unter diesen Umständen stehen Sinn und Zweck der Asylverbürgung nicht entgegen, den vom Kläger geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrund als asylrechtlich erheblich einzustufen: In der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist stets der Schutz der Menschenwürde und ihre Unverletzlichkeit sowie die humanitäre Intention betont, die der Asylrechtsgewährung zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 54, 341 (360); 74, 51 (64),BVerwGE 67, 184 (187) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]; 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 1 C 69/86]; 87, 187) [BVerwG 30.11.1990 - 7 C 4/90].

  • BVerwG, 12.02.1992 - 9 B 189.91

    Entfallen des in einem anderen Land gewährten Schutzes vor politischer Verfolgung …

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1992 - 9 C 143.90
    Dies gilt auch dann, wenn sich der Asylbewerber in dem Drittstaat längere Zeit aufgehalten hat (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1992 - BVerwG 9 B 189.91 - m. w. N.).

    Diese zu § 2 AsylVfG a. F. ergangene Rechtsprechung ist auch für die Auslegung des § 2 AsylVfG n. F. maßgebend (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung - …

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht - …

  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 C 4.90

    Umfang der schiffahrtspolizeilicher Aufgaben des Bundes auf Bundeswasserstraßen

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der …

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 105.85

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - Asylanerkennung - Abgeschlossenes Ereignis - …

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 53.88

    Politische Verfolgung - Asyl - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Latente …

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 100.90

    Asylrecht - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Objektiver Nachfluchtgrund

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 69.86

    Schornsteinfeger - Realrechte - Aufhebung - Bestellung

  • BVerfG, 15.05.1991 - 2 BvR 1716/90

    Asylanspruch bei Flucht aus Drittstaat

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 749/89
  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher …

    Zwar trifft es zu, dass § 27 AsylVfG in Fällen einer - dort im Einzelnen definierten - anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat nur die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, nicht aber den Abschiebungsschutz für Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 27 AsylVfG Urteil vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 - BVerwGE 90, 127 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags; …

    Einem Asylanspruch steht die anderweitige Verfolgungssicherheit allerdings dann entgegen, wenn der Asylbewerber auf den Verfolgungsschutz freiwillig verzichtet, etwa durch eine nicht erzwungene Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Staates (so bereits Urteil vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 - BVerwGE 90, 127 m.w.N. zu § 2 AsylVfG 1982).
  • VG Arnsberg, 25.01.2008 - 13 K 1607/06
    BVerwG, Urteil vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, 129 f.

    BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986, a.a.O,, S. 64; BVerwG, Urteil vom 6. April 1992, a.a.O., S. 131.

    BVerwG, Urteil vom 6. April 1992, a.a.O., S. 132.

    BVerwG, Urteil vom 6. April 1992, a.a.O., S. 132 f.

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