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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,35
BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83 (https://dejure.org/1983,35)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1983 - 9 C 15.83 (https://dejure.org/1983,35)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 (https://dejure.org/1983,35)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EntlastG Art. 2 § 5 Abs. 3; VwGO § 125

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche Verhandlung - Anhörungsgebot - Anhörungsmitteilung - Rechtliches Gehör

  • hjil.de PDF, S. 44 (Kurzinformation)
  • hjil.de PDF, S. 45 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • DVBl 1983, 1014
 
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Wird zitiert von ... (160)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 6.81

    Berufungskläger - Mündliche Verhandlung - Beschluß - Hinweis

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    Sie wird aber in aller Regel sinnvoll erst dann erfolgen können, wenn aufgrund der Berufungsbegründung beurteilt werden kann, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist und die Berufung durch Beschluß als unbegründet zurückgewiesen werden kann (vgl. Urteil vom 21.8. 1981 Ä 4 C 6.81 Ä, Buchholz 312 EntlG Nr. 21 S. 5 [7 f.]).

    Nur durch eine solche erneute Mitteilung wird erreicht, daß die Anhörung über eine abstrakte Unterrichtung des Berufungsführers über die nach dem EntlG generell gegebene Möglichkeit hinausgeht und zu einem dem Anhörungszweck des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG entsprechenden Hinweis auf die gerade im Verfahren des jeweiligen Berufungsführers bestehende "konkrete, fallbezogene Möglichkeit« einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne die vom Berufungsführer auf die erste Anhörung hin begehrte Beweiserhebung wird (vgl. in diesem Sinne das bereits erwähnte Urteil vom 21.8. 1981 Ä 4 C 6.81 Ä, Buchholz 312 EntlG Nr. 21 S. 5 [6]).

  • BVerwG, 06.02.1979 - 4 B 12.79
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    diese Regelung geht auf das Bestreben des Gesetzgebers zurück, dem Rechtsschutzsuchenden auch bei Anwendung des EntlG jedenfalls eine Tatsacheninstanz mit mündlicher Verhandlung zu gewährleisten (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucks. 8/842 S. 9 und 11 f.; BVerwGE 57, 272 [275] [hier: V (559) 122 a]) .
  • BVerwG, 06.02.1979 - 4 CB 8.79

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - Absehen von einer mündlichen …

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    Das mit diesem Gesetz angestrebte Ziel einer Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung würde vereitelt, wenn die Tatsachengerichte zwar in zulässiger Weise mit einem Hinweis nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 3 bzw. Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG ohne Einwilligung der Beteiligten (vgl. Beschluß vom 6.2. 1979 Ä 4 CB 8.79 Ä, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26) zum vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung übergehen durften, etwa gestellte Beweisanträge aber vor der Sachentscheidung durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluß ausdrücklich und gesondert bescheiden mußten.
  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    Zwar wird in der Rechtspr. des BVerwG angenommen, daß diese unmittelbar nur das Verfahren innerhalb der mündlichen Verhandlung regelnde Vorschrift sinngemäß auch in dem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten schriftlich geführten Verfahren anzuwenden ist (z. B. BVerwGE 15, 175 ).
  • BVerwG, 30.11.1979 - 1 B 1300.79

    Rechtmäßigkeit einer Vorwegnahme der Begründung in der Berufungsentscheidung - …

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    Durch das Anhörungsgebot des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG stellt das EntlG sicher, daß den Beteiligten auch bei einer Berufungsentscheidung im vereinfachten Verfahren das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird, daß ihnen, m. a. W., Gelegenheit zu vollständigem und Ä erforderlichenfalls Ä ergänzendem Sachvortrag sowie zu Beweisanträgen gegeben wird, was einschließt, daß sie Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und damit gegen eine Entscheidung ohne Beweiserhebung geltend machen können (Beschluß vom 30.11.1979 Ä 1 B 1300.79 Ä, Buchholz 31 EntlG Nr. 11; Urteil vom 13.12.1979 Ä 7 C 76.78 Ä, Buchholz 312 EntlG Nr. 12).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 76.78
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    Durch das Anhörungsgebot des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG stellt das EntlG sicher, daß den Beteiligten auch bei einer Berufungsentscheidung im vereinfachten Verfahren das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird, daß ihnen, m. a. W., Gelegenheit zu vollständigem und Ä erforderlichenfalls Ä ergänzendem Sachvortrag sowie zu Beweisanträgen gegeben wird, was einschließt, daß sie Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und damit gegen eine Entscheidung ohne Beweiserhebung geltend machen können (Beschluß vom 30.11.1979 Ä 1 B 1300.79 Ä, Buchholz 31 EntlG Nr. 11; Urteil vom 13.12.1979 Ä 7 C 76.78 Ä, Buchholz 312 EntlG Nr. 12).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 9 B 10527.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr politischer Verfolgung …

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    einen Beweisantrag schon vor der Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts gestellt hat, seit dem Beschluß vom 18.5.1979 Ä 7 B 122.79 Ä (Buchholz 312 EntlG Nr. 7) in ständ. Rechtspr. davon aus, daß es einer Vorabbescheidung des Beweisantrages durch einen gesonderten Beschluß des Berufungsgerichts nicht bedarf (vgl. dazu auch Beschluß vom 13.1. 1983 - 9 B 10527.82 Ä, Buchholz 312 EntlG Nr. 31).
  • BVerwG, 18.05.1979 - 7 B 122.79
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    einen Beweisantrag schon vor der Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts gestellt hat, seit dem Beschluß vom 18.5.1979 Ä 7 B 122.79 Ä (Buchholz 312 EntlG Nr. 7) in ständ. Rechtspr. davon aus, daß es einer Vorabbescheidung des Beweisantrages durch einen gesonderten Beschluß des Berufungsgerichts nicht bedarf (vgl. dazu auch Beschluß vom 13.1. 1983 - 9 B 10527.82 Ä, Buchholz 312 EntlG Nr. 31).
  • BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 79.82
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83
    Diese Prüfung braucht zwar nicht schon zu diesem Zeitpunkt zu einer (einstimmigen) Festlegung des Berufungsgerichts zu führen, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom 8.11.1982 Ä 6 B 79.82 Ä, Buchholz 312 EntlG Nr. 29).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Über die Berufung kann durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entschieden werden, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83).

    Auch im Fall ihrer Anwendbarkeit auf den Verwaltungsprozeß enthalten diese Vorschriften keine Garantie eines jeweils mit mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtsmittelzuges (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - ).

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung …

    Hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG gehört, bedarf es einer nochmaligen Anhörung nur dann, wenn sich seither die Prozeßsituation wesentlich geändert hat (wie Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn früheres Vorbringen lediglich wiederholt wird oder der Vortrag bzw. die Beweisanträge unsubstantiiert sind (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).

  • VG Arnsberg, 27.07.2011 - 9 K 259/09

    Slowakischer Hochschulgrad doktor práv (JUDr.) darf nicht mit der Abkürzung Dr. …

    Rn. 41 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1983, 1016; Beschluss vom 10. April 1992 - 9 B 142/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 890 (891).
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