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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,350
BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung - Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2122
  • NVwZ 1995, 894 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 387
  • DVBl 1995, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (114)

  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Zur Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten bereitet, kann er sich zwar grundsätzlich - wie hier geschehen - gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonals bedienen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N.).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade bei dem Bevollmächtigten des Beklagten Revisionsbegründungen in einer Fallzahl zu fertigen waren, die für die Ausbildung von Übung und Routine bei den Vorkehrungen für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ausreichend gewesen wären (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N. und vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868 ).

  • BFH, 20.07.2016 - I R 6/16

    Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch …

    Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt; zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die in Verfahren vor diesem Gericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht (BVerwG-Beschluss vom 7. März 1995 9 C 390/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2122).

    Denn ein Prozessbevollmächtigter --im Finanzprozess auch ein mit der Prozessführung beauftragter Steuerberater-- hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist jedenfalls dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; s.a. BVerwG-Beschluss in NJW 1995, 2122;… Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I R 59/01, BFH/NV 2003, 181).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung …

    Zwar trifft es zu, dass dort gefordert wird, der Prozessbevollmächtigte müsse nicht übliche Fristen, zu denen die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen gehörten, grundsätzlich selbst berechnen (so auch der dort zitierte Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 194) und ihre Wahrung eigenverantwortlich überwachen.
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