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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11398
OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17 (https://dejure.org/2021,11398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 (https://dejure.org/2021,11398)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 9 KN 162/17 (https://dejure.org/2021,11398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 KAG ND; § 5 KAG ND; § 52 StrG ND
    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke; Anliegerinteresse; Äquivalenzgrundsatz; Ausgleichspflicht; Bestimmtheit; Betrachtungsweise, pauschalierende; Buchgrundstück; Buchgrundstücksbegriff; Busbuchten; Deckungsmittel, allgemeine; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrolle gegen Straßenreinigungsgebührensatzung 2018 der Stadt Göttingen überwiegend gescheitert

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (83)

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Rn. 275 Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.;… vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris Rn. 35).

    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in der bis zum 31. März 2017 gültigen Fassung Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.).

    Rn. 277 § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze dahingehend geändert, dass die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen nicht mehr innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden müssen bzw. sollen, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird (vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 f.;… vom 15.4.2011, a. a. O., m. w. N.).

    Danach war bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. der Rat der Gemeinde hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich bringen müssen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, eine Übertragung der Überdeckung auf die nächste Kalkulationsperiode zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 27 ff.;… VGH BW, Beschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 138/10 - KStZ 2010, S. 236 = juris Rn. 11;… vom 25.11.2013, a. a. O., Rn. 10;… Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 105b).

    Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 27 ff.; VGH BW…, Beschluss vom 25.11.2013 - 2 S 1972/13 - juris Rn. 10).

    Wie zuvor dargestellt, erfordert § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG lediglich, dass eine Überdeckung innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen ist, d. h. es steht im Ermessen der Kommune, wann sie innerhalb der drei Jahre den Ausgleich herbeiführt (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG a. F. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25, 31;… vgl. auch Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 193).

    Für diese, sich unmittelbar aus der landesgesetzlichen Ausgleichspflicht ergebende Rechtsfolge kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe sich ein eventueller Ausgleich auf die Höhe des Gebührensatzes ausgewirkt hätte, also ob der Gebührensatz bei einer fehlerfreien Ausgleichsentscheidung im Ergebnis nur geringfügig überhöht wäre bzw. unterhalb einer Fehlertoleranzgrenze läge (Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 31 m. w. N.;… im Einzelnen auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731d).

    Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind daher anders als bloße Rechenfehler nur durch eine nachgeholte, fehlerfreie Entscheidung in Kenntnis der ausgleichspflichtigen Über- oder Unterdeckungen heilbar (Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 32).

    Diese sind folglich unwirksam, weil der Senat nicht feststellen kann, dass die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und sich der Satzungsgeber innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat (vgl. Senatsurteil vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 43 m. w. N.).

    Es liegt damit ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vor, der automatisch zur Unwirksamkeit der beschlossenen Gebührensätze führt (…vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 66; vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Bis zum Jahr 2016 habe die Antragstellerin den Allgemeinanteil pauschal auf 25 Prozent festgelegt, was das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bis zu seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (- 9 KN 288/13 -) für zulässig erachtet habe (zuvor: Urteil vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 -).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 14 unter Bezug auf BVerwG…, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.;… Beschluss vom 20.6.2001, a. a. O., Rn. 17).

    Der Landesgesetzgeber reagierte mit der gesetzlichen Festlegung des Allgemeinanteils i. H. v. 25 Prozent auf das Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (- 9 KN 288/13 - juris), in dem der Senat einen in der Satzung pauschal bestimmten Allgemeinanteil von 25 Prozent als unwirksam erachtet hatte, da die von dem Rat anzustellenden Ermessenserwägungen bei der Bestimmung des Gemeindeanteils nicht alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt und sich insbesondere nicht an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hatten.

    Die Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Gemeinden aus Gründen der Praktikabilität entlastet werden sollen entsprechend den im Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (a. a. O.) aufgestellten Anforderungen, die Höhe des Gemeindeanteils aufwändig konkret zu bestimmen (vgl. auch LT-Drs. 17/7477 S. 18).

    Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die Bestimmung des Allgemeinanteils für das Jahr 2015 als Rechengröße im Rahmen einer Nachkalkulation den vom Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13 - juris Rn. 16 ff.) aufgestellten Anforderungen bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2016 geltende Rechtslage in allen Einzelheiten entspricht.

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 214/16

    Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Barsinghausen sind wegen einer …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    a) Anlieger- und Hinterliegergrundstücke müssen zwar bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden, dies schließt jedoch eine Ungleichbehandlung in der Maßstabsregelung nicht generell aus, sondern betont das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 - u.a.).

    Dies bedarf - in wesentlich stärkerem Maße als bei flächenbezogenen Maßstäben - einer umfassenden Bewertung der im jeweiligen Reinigungsgebiet gegebenen Verhältnisse und einer darauf bezogenen differenzierten Maßstabsregelung (Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 27).

    Rn. 205 § 7 Abs. 3 StrRGS trägt den Vorgaben des Senatsurteils vom 30. Januar 2017 (a. a. O., Rn. 27 f.) Rechnung, indem er in Satz 1 bestimmt, dass bei Anliegergrundstücken, die nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, zusätzlich zu der Frontlänge nach Absatz 2 auch Frontlängen für die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt werden.

    Rn. 213 Wie der Senat in seinen Urteilen vom 30. Januar 2017 ausgeführt hat (u. a. - 9 LB 214/16 - juris Rn. 28), müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden.

    Rn. 221 Die Bestimmung der Frontlängen anknüpfend an das Buchgrundstück ist im Niedersächsischen Straßenreinigungsgebührenrecht in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017, a. a. O., Rn. 30;… Senatsbeschluss vom 6.2.2006 - 9 PA 306/05 - juris Rn. 2;… vgl. auch Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 913).

  • VG Göttingen, 22.03.2016 - 3 A 226/15

    Betriebsabrechnungsbogen; Gebührenmaßstab; Gebührentatbestand; Neukalkulation; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Nachtrag" änderte, beanstandete das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 22. März 2016 (- 3 A 226/15 -).

    Das Verwaltungsgericht Göttingen habe mit Urteil vom 22. März 2016 (- 3 A 226/15 -) festgestellt, dass das Streuen auf nicht gefährlichen Fahrbahnstellen mit bloß unbedeutendem Verkehr eine einrichtungsfremde Leistung sei.

    Das Verwaltungsgericht Göttingen habe in seinem Urteil vom 22. März 2016 (- 3 A 226/15 -) Nachberechnungen für zurückliegende Kalkulationsperioden der Jahre 2006 bis 2015 gefordert.

    Rn. 81 Die Winterdienstklassen seien entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts Göttingen im Urteil vom 22. März 2016 (a. a. O.) vorteilsgerecht zugeordnet worden.

    Rn. 283 Ausgehend hiervon konnte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22.3.2016 - 3 A 226/15 - juris Rn. 27 ff.) für den Kalkulationszeitraum 2018 lediglich eine Überdeckung aus dem Jahr 2015 und ggfs. dem Folgejahr in Ausgleich gebracht werden, aber nicht weitere Überdeckungen aus den Jahren 2006 bis 2014.

  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Rn. 200 In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.;… Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42;… vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5;… Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).

    Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7).

    Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt (vgl. auch OVG NRW…, Urteil vom 31.8.1989 - 9 A 469/87 - juris Rn. 21; VG Lüneburg zum Quadratwurzelmaßstab…, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18 - juris Rn. 68), sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O., Rn. 7).

    Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.;… Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42;… vom 8.6.1993, a. a. O.;… vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5;… Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2013 - 9 LB 22/11

    Einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer aus Ortsteilen mit …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - juris Rn. 41;… vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - juris Rn. 27 m. w. N.;… vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - NVwZ-RR 2001, 124 = juris Rn. 5; vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - NVwZ-RR 1992, 40, 44).

    Liegt demgegenüber ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vor, führt er automatisch zur Unwirksamkeit des beschlossenen Gebührensatzes (Senatsurteil vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 66).

    Es liegt damit ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vor, der automatisch zur Unwirksamkeit der beschlossenen Gebührensätze führt (vgl. Senatsurteile vom 24.9.2013, a. a. O., Rn. 66;… vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09

    Eine Abwasserbeseitigung darf den Aufwand für die im Kalkulationszeitraum …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (…Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris Rn. 35).

    Rn. 277 § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze dahingehend geändert, dass die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen nicht mehr innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden müssen bzw. sollen, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird (…vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 f.; vom 15.4.2011, a. a. O., m. w. N.).

    Schon vor Inkrafttreten dieser landesgesetzlichen Regelung, durch die seit dem 1. Januar 2007 eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorschrieben wird, hatte der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (…vgl. Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 252; zum Gebührenrecht: Senatsurteile vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - Rn. 40;… vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 = juris Rn. 7 …und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 = juris Rn. 20).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 863/81
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Rn. 200 In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG…, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.;… Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42;… vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5;… Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).

    Eine "absolute Gerechtigkeit" ist dagegen von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. Senatsurteil vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O., ZKF 1982, 213 = juris (Leitsatz)).

    Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG…, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.;… Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42;… vom 8.6.1993, a. a. O.;… vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5;… Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 113/89

    Kommunalabgaben; Wiederkehrende Abgaben; Festsetzung; Anliegergrundstücke; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Trotz der nach dem Senatsurteil vom 30. Januar 2017 gebotenen Einbeziehung zugewandter Grundstücksseiten auch bei Anliegergrundstücken ist im Grundsatz davon auszugehen, dass von dem vollständig anliegenden Grundstück regelmäßig die Möglichkeit einer höheren Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen ist (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89 - juris Rn. 31; BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - Buchholz 401.84 = juris Rn. 18).

    Weiterhin ist bei Anliegergrundstücken regelmäßig die Möglichkeit der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen, während andererseits Hinterliegergrundstücke kaum zur Verschmutzung der Straße beitragen (so schon Senatsurteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89 - juris Rn. 31; BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974, a. a. O., Rn. 18).

    Rn. 261 Nach der Senatsrechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2017 war der kommunale Eigenanteil um einen Interessenanteil der Hinterlieger zu erhöhen, den die Gemeinde übernehmen musste, wenn sie darauf verzichtete, die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen (Senatsurteil vom 13.2.1990, a. a. O., Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1990 - 14 A 227/88
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
    Rn. 200 In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG…, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.;… Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5;… Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).

    Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG…, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.;… Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42;… vom 8.6.1993, a. a. O.; vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5;… Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte mit Urteil vom 19. Juli 1990 die Bestimmung des gemeindlichen Eigenanteils i. H. v. 15 Prozent nicht beanstandet (OVG Lüneburg, Urteil vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 4), wobei der Senat im Hinblick auf den nunmehr gesetzlich bestimmten Anteil der Allgemeinheit i. H. v. 25 Prozent in § 52 Abs. 3 Satz 4 NKAG dahingestellt lassen kann, ob 15 Prozent im Einzelfall hinreichend das Allgemeininteresse an der Reinigung wiederzugeben vermag.

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 37/14

    Teilerfolg im Streit um die Abfallgebühren in der Region Hannover: Geänderte …

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige; …

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 LB 148/02

    Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit von Abfallgebührenbescheiden; Bemessung …

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und …

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag; …

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger; …

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 K 2148/99

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebühr; Biotonne; …

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger; …

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2013 - 2 S 1972/13

    Beschwerde gegen Ablehnung der Erklärung, die Hinzuziehung des …

  • OVG Niedersachsen, 06.02.2006 - 9 PA 306/05

    Rechtmäßigkeit einer Straßenreinigungsgebühr für über einen privaten …

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1994 - 9 K 5140/93

    Gemeinde; Satzungsgeber; Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück; …

  • VG Göttingen, 25.07.2014 - 3 A 305/13

    Bestimmtheitsgebot; Eingemeindungsvertrag; Gebührenkalkulation; Gebührenmaß; …

  • VG Göttingen, 17.04.2012 - 3 A 389/10

    Äquivalenzgrundsatz; Frontmetermaßstab; Gleichheitsgrundsatz; …

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Haschischkonsum

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1 …

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung …

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen; …

  • BVerwG, 24.02.2020 - 9 BN 9.18

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Beitragserhebungspflicht und kommunale …

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des …

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89

    Landeswasserrechtliche Entschädigung - Vertragsauslegung - Revisibles Recht - …

  • VGH Hessen, 20.11.2014 - 5 A 1992/13

    Straßenreinigungsgebühren

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge, …

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von …

  • BVerwG, 30.09.2009 - 8 CN 1.08

    Normenkontrolle; Normerlassklage; Normänderung; Frist; Klarstellung; Änderung; …

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2021 - 8 KN 49/19

    Altersversorgungswerk; Antragsänderung; Antragsgegner; Bekanntmachung; …

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher …

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und …

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2008 - 2 KN 3/06

    Abfallgebühr; Ausschreibung; Kalkulation; Kostendeckungsprinzip; Nachsorgekosten; …

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17

    Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz - …

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 1 S 1218/15

    Beteiligtenfähigkeit einer eingemeindeten ehemaligen Gemeinde

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 216/16

    Anliegergrundstück; Bestandteil; Böschung; Buchgrundstück; Frontmetermaßstab; …

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2015 - 9 LB 117/12

    Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag; …

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr …

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 138/10

    Abwassergebühr; Kalkulation; Gebührenzeitraum; Einrichtung; getrennte …

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2010 - 2 S 2725/09

    Wassergebühr; Gebührensatz; Kalkulation; Anzeigepflicht bei Veräußerung eines an …

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde; …

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 K 11/89

    Gemeinde; Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Anschaffung von Einrichtungen; …

  • VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18

    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab; …

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer …

  • OVG Sachsen, 25.07.2013 - 4 A 218/13

    Sparsame Haushaltsführung, gesetzlicher Richter, Eingemeindungsvertrag, …

  • BVerwG, 05.11.2018 - 3 B 4.18

    Rechtsstreit bzgl. einer Gebührenerhebung für Regelüberprüfungen im Bereich der …

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2002 - 9 LA 152/02

    Abwasserbeseitigungssystem; Abwassergebühr; Anlagenteil; Beteiligung; Dritter; …

  • OVG Niedersachsen, 29.03.1995 - 9 L 4417/94

    Abfall; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunale Abgaben; Behältervolumen; …

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 279/89

    Gemeinden; Gebührenkalkulation; Abschreibungen; Beitragsfinanzierte öffentliche …

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2008 - 9 LA 406/06

    Vollständigkeit sowie hinreichende Bestimmtheit von Maßstabsregelungen im …

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LC 191/11

    Niederschlagswassergebühren bei Einleitung in eine Kläranlage

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1989 - 9 A 79/87
  • OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 9 L 2554/95

    Straßenreinigung; Gebührenschuld; Zeit der Entstehung; Halbseitige Reinigung; …

  • OVG Niedersachsen, 12.11.1991 - 9 L 20/90

    Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1989 - 9 A 469/87
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.1994 - 2 L 241/93
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.05.1989 - 9 L 3/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2010 - 14a A 1820/09

    Vergnügungssteuerpflicht eines Geräteaufstellers; Pauschalierendes Abstellen auf …

  • VG Augsburg, 27.02.2012 - Au 6 K 12.127

    Straßenreinigungsgebühren; Berücksichtigung des Allgemeininteresses; …

  • VG Düsseldorf, 10.09.2008 - 16 K 4245/07

    Düsseldorfer Straßenreinigungsgebühren 1999 2007 und Abfallentsorgungsgebühren …

  • OLG Celle, 07.12.1988 - 9 U 264/87
  • VG Düsseldorf, 10.09.2008 - 16 K 4529/07

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot im Rahmen …

  • VG Gelsenkirchen, 17.10.2007 - 13 K 795/06

    Straßenreinigungsgebühren, Kalkulation, Gewinn, Wagnis, Toleranzgrenze 3 %, …

  • VG Schleswig, 10.11.2004 - 4 A 117/04
  • OVG Niedersachsen, 12.02.1993 - 9 M 5946/92

    Kanalbaubeitrag - öffentliche Einrichtung;; Einrichtung, öffentliche; …

  • VGH Bayern, 04.08.2005 - 4 BV 03.1907
  • VGH Bayern, 04.08.2005 - 4 BV 03.1930
  • VGH Bayern, 04.08.2005 - 4 BV 03.1932
  • VG Ansbach, 13.01.2004 - AN 1 K 03.00269
  • VG Freiburg, 12.02.2005 - 7 K 1212/04

    Eingemeindungsvertrag auch nach 31 Jahren verbindlich und durchsetzbar

  • VG Göttingen, 25.07.2014 - 3 A 68/13

    Bestimmtheitsgebot; Eingemeindungsvertrag; Gebührenkalkulation; Gebührenmaß; …

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2025 - 9 LC 112/22

    Anlieger; Ausgestaltung; Buchgrundstück; Frontlänge; Frontmetermaßstab; …

    Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Gebührenkalkulation können vom Satzungsgeber in einem ersten Schritt versehentlich zu Unrecht eingestellte Kostenpositionen mit den in einem zweiten Schritt zu hoch angesetzten Überdeckungen ausgeglichen werden ( Senatsurteil vom 3.5.2021 9 KN 162/17 ).

    Nach dem Urteil des Senats vom 3. Mai 2021 (- 9 KN 162/17 -) im Normenkontrollverfahren gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten für das Jahr 2018 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. September 2021 den angegriffenen Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2018 aufgehoben, soweit darin Winterdienstgebühren in Höhe von 11, 11 EUR sowie Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 231, 99 EUR festgesetzt worden sind.

    Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 3. Mai 2021 (- 9 KN 162/17 -) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe.

    Dass die maßgeblichen Satzungsregelungen rechtmäßig sind, hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 3. Mai 2021 in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dessen Gegenstand die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris).

    Wie der Senat im Normenkontrollurteil bereits ausgeführt hat, ist der in § 7 Abs. 1 SRGS geregelte Frontmetermaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200), dessen Ausgestaltung in § 7 Abs. 2 bis 4 SRGS für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke sicherstellt, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 202 ff.).

    Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 210).

    Diese Berechnungsweise findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Berücksichtigung fiktiver Frontlängen von nicht anliegenden, zugewandten Grundstücksseiten schon von der Natur der Sache her keine absolute Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücksseiten ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 206).

    Durchgreifende Bedenken gegen die satzungsrechtliche Inbezugnahme auf das Straßenverzeichnis bestehen nicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 158).

    Mit der Festlegung unterschiedlicher Gebührensätze für die Teilleistungsbereiche Sommer- und Winterdienst (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 SRGS) hat die Beklagte auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reagiert und damit im Gegensatz zur Erhebung mittels einer einheitlichen Straßenreinigungsgebühr die Wahrung des Gleichbehandlungs- und Äquivalenzgrundsatzes gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 225; VG Göttingen…, Urteil vom 17.4.2012 - 3 A 389/10 - juris Rn. 12 ff.).

    Gegen die von der Beklagten in § 4 Abs. 2 SRGS vorgesehene lineare Staffelung der Reinigungsklassen von I bis IV anhand der wöchentlichen Reinigungshäufigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a) SRVO) sind schon im Normenkontrollverfahren Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 226).

    Die Festlegung des Allgemeinanteils an den Kosten der Straßenreinigung auf 25 % in § 4 Abs. 4 Satz 2 SRGS entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG, gegen die keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 230 ff.).

    Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht zu verteilen, wobei die satzungsrechtlich ermittelten Maßstabseinheiten (Frontmeter) zu Grunde zu legen sind (…vgl. Senatsurteile vom 16.6.2022 - 9 KN 15/17 - juris Rn. 59 und vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 240).

    Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil ausgeführt hat, sind die Sommerdienstgebührensätze trotz der dort aufgezeigten Fehler in der Kalkulation der Beklagten (im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 245 ff.) nicht unwirksam, weil es sich nicht um beachtliche Fehler i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG handelt (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 301 ff.).

    Der sich unter Berücksichtigung der anzusetzenden Maßstabseinheiten (Frontmeter) für das Gebührenjahr 2018 danach ergebende Gebührensatz in Höhe von 4, 48 EUR lag deutlich über dem von der Beklagten tatsächlich in § 4 Abs. 2 lit. a) SRGS festgelegten Gebührensatz in Höhe von 4, 13 EUR je Frontmeter (eingehend zur Berechnung vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., juris Rn. 238 ff. und 308).

    Ob die Beklagte in die Kalkulation für den Teilleistungsbereich Sommerdienst Kosten in Höhe von 60.000 EUR für die von ihr mittlerweile nachvollziehbar erläuterten Arbeiten an der Vorbereitung der Umstellung des Frontmetermaßstabs auf einen Flächenmaßstab einstellen durfte, kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, da dies selbst dann nicht zur überhöhten Gebührenerhebung geführt hat, wenn die Kosten nicht hätten eingestellt werden dürfen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 306).

    Wie der Senat im Normenkontrollurteil vom 3. Mai 2021 im Einzelnen ausgeführt hat, hat die Beklagte damit zu Unrecht auch Überdeckungen aus den Vorjahren 2006 bis 2014 eingestellt (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 271 ff.).

    Es durfte jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG nur die Überdeckung aus dem Jahr 2015 eingestellt werden, welche die Beklagte mit nur 67.780,38 EUR beziffert und rechtmäßig ermittelt hat (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 285).

    Denn der für Überdeckungen aus den Gebührenjahren vor 2015 heranzuziehende § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in der bis zum 31. März 2017 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 280) gab vor, dass Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind.

    Danach war bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. der Rat der Gemeinde hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich bringen müssen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 281).

    Für nicht berücksichtigte Überdeckungen aus den Jahren vor 2015 bleibt es den Gebührenpflichtigen unbenommen, dies in der maßgeblichen Rechnungsperiode zu rügen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 283).

    Wie der Senat bereits betont hat, dient diese Nachkalkulation allein der Berechnung der Überdeckung, nicht der Inzidentkontrolle früheren Satzungsrechts (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 286) oder einer nachträglichen Neufestsetzung zuvor rechtswidriger Gebührensätze.

    § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG dient dazu, dass eine auf versehentlichen rechnerischen Mängeln beruhende Kalkulation der Gebührensätze in der streitgegenständlichen Kalkulationsperiode - hier 2018 - nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze in dieser Kalkulationsperiode führt, wenn sich die Rechenfehler innerhalb der 5 %-Toleranzgrenze bewegen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 302 f.;… hierzu auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731a ff. und 731g).

    Der Senat hat § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG dementsprechend in seiner Normenkontrollentscheidung hinsichtlich der hier einschlägigen Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten nur bezüglich der Kostenkalkulation für das Jahr 2018 berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 301 ff.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Neukalkulation/Nachkalkulation allein der Berechnung der Überdeckung, nicht jedoch einer Inzidentkontrolle früheren Satzungsrechts dient (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 286).

    Dieser Zeitraum war mit der einjährigen Kalkulation für das Gebührenjahr 2018 noch nicht abgelaufen (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 294).

    An dieser Stelle kommt die gesetzliche Fehlertoleranzgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 301 ff.;… hierzu im Einzelnen auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731 ff.).

    Im Hinblick auf die weiteren, von der Beklagten in die Gebührenkalkulation für die Sommerdienstgebühren 2018 eingestellten Kosten oder Maßstabseinheiten ergeben sich im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aspekte, die eine Abweichung von der im Normenkontrollurteil vom 3. Mai 2021 getroffenen Würdigung rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 249, 251 f., 253 ff., 268 und 269).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten; …

    Auch die Erweiterung des Antrags mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 auf die 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung insgesamt ist innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der AGS 2017 erfolgt und nach rügeloser Einlassung des Antragsgegners als Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässig (vgl. etwa Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 98, 100).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 102 …und vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 14 unter Bezug auf BVerwG…, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.).

    Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239;… vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - juris Rn. 41;… vom 12.10.2012, a. a. O., Rn. 48 f.;… vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - juris Rn. 27;… vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - juris Rn. 5;… vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 55 ff.).

    Rn. 59 Eine diesen Anforderungen entsprechende Gebührenkalkulation setzt auf der ersten Stufe voraus, dass für den ein- oder mehrjährigen Kalkulationszeitraum die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG i. V. m. § 12 Abs. 2 - 5 NAbfG ermittelt werden (vgl. etwa die Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239 …und vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - juris Rn. 48).

    Auszusondern sind diejenigen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind, sei es, weil es sich um Kosten von Leistungen an andere Verwaltungseinheiten oder weil es sich um Kosten für sonstige sachfremde Leistungen handelt (zu letzterem: Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 242).

    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282;… grundlegend auch die Senatsurteile vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 und vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35;… Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d).

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (vgl. die Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282;… vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 30 f.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35;… im Einzelnen auch: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d - h;… Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 103 ff.;… von Waldthausen in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Februar 2022, § 5 Rn. 190 ff.; Becker, Abwassergebührenkalkulation in der Praxis, KStZ 2000, 8, 9; Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181, 187 f.; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 169;… Nds. Landtag, Drucks. 12/2275, S. 13).

    Rn. 95 Danach wäre z. B. bei einer Einjahreskalkulation eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 spätestens im Jahr 2017 auszugleichen, d. h. eine Kommune hätte spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze 2017 eine Überdeckung aus dem Jahr 2014 in Ausgleich zu bringen, um die Gebührensätze für das Jahr 2017 wirksam festzulegen (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 281 …und vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 31).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG n. F. auf den bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bereits laufenden Kalkulationszeitraum 2017 zu erstrecken (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 277 - 282;… nunmehr auch Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d).

    Rn. 108 Wie sich aus der Begründung der Landesregierung zu den damals neu eingefügten Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 - 4 NKAG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des NKAG vom 17. Dezember 1991 (…Nds. GVBl. 1991, S. 363; zur Einführung von § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 276) ergibt, impliziert der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung auf die (damals übliche) Rechnungsperiode von einem Jahr.

    Rn. 121 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen fristgerechten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG dazu führen, dass es nach Ablauf der Ausgleichsfrist an einer wirksamen Festlegung der Gebührensätze im dritten, ausgleichspflichtigen Jahr fehlt bzw. an der wirksamen Festlegung der Gebührensätze in einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum, der das ausgleichspflichtige dritte Jahr umfasst (hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 296).

  • OVG Niedersachsen, 10.06.2026 - 9 KN 27/23

    Normenkontrollverfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des …

    Auszusondern sind diejenigen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind, sei es, weil es sich um Kosten von Leistungen an andere Verwaltungseinheiten oder weil es sich um Kosten für sonstige sachfremde Leistungen handelt (zu letzterem: Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 242).

    Es steht nicht im Ermessen des Satzungsgebers, ob er Überdeckungen aus nicht mehr ausgleichspflichtigen Vorjahren einstellt (…vgl. Senatsurteile vom 18.9.2025 - 9 LC 112/22 - juris Rn. 92; vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 283).

    Nach dem heutigen § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung reicht es nunmehr aus, dass die ermittelten Kostenüber- bzw. - unterdeckungen nicht mehr innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums, sondern innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 277).

    Mit der Einführung dieser Bestimmung ist demnach der Beginn der Ausgleichsfrist zwar zeitlich nach hinten verschoben worden (hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 281 ff.).

    Denn § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG stellt eine Ausnahme zur strikten Periodengerechtigkeit von Gebühren dar (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 276).

    Nach der Begründung der Landesregierung zu den damals neu eingefügten Regelungen in § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NKAG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des NKAG vom 17. Dezember 1991 (…NdsGVBl. 1991, S. 363; zur Einführung von § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NKAG vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 276) impliziert der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung auf die (damals übliche) Rechnungsperiode von einem Jahr.

    Aufgrund der jetzt im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierung werde es den Kommunen ermöglicht, tatsächlich einen Zeitraum von drei Jahren für den Ausgleich auszuschöpfen (vgl. LT-Drs. 17/5422, S 13; Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 279).

    Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind anders als bloße Rechenfehler nur durch eine nachgeholte, fehlerfreie Entscheidung in Kenntnis der ausgleichspflichtigen bzw. -fähigen Über- oder Unterdeckungen heilbar (…vgl. Senatsurteil vom 16.6.2022 - 9 KN 15/17 - juris Rn. 121 m. w. N.;… grundlegend Senatsurteil vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 32; siehe auch Senatsurteil vom 3.5.2021- 9 KN 162/17 - juris Rn. 296).

    Fehler bei der Entscheidungsfindung über einen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind daher anders als bloße Rechenfehler nur durch eine nachgeholte, fehlerfreie Entscheidung in Kenntnis der ausgleichspflichtigen Über- oder Unterdeckungen heilbar (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 296 m. w. N.).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 2021 (- 9 KN 162/17 -) entschieden hat.

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20

    Klage gegen die Kommune wegen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; …

    Auch der Frontmetermaßstab ist kein Wirklichkeitsmaßstab (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist außerdem geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren - wie hier Straßenreinigungsgebühren - eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6; hierzu das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 215).

    Der Senat hat bereits zum Frontmetermaßstab entschieden, dass es im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht, bei Eckgrundstücken und sonstigen an mehrere Straßen angrenzenden Grundstücken jede Frontlänge einzeln zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 204 m. w. N.).

    Grundsätzlich müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr jedoch gleichbehandelt werden (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 213 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 28 jeweils zum Frontmetermaßstab).

    Dies schließt jedoch eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken in der Maßstabsregelung nicht generell aus, sondern betont das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 214).

    Weiterhin ist bei Anliegergrundstücken regelmäßig die Möglichkeit der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen, während andererseits Hinterliegergrundstücke kaum zur Verschmutzung der Straße beitragen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 216 zum Frontmetermaßstab).

    Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt, sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 216).

    Eine "absolute Gerechtigkeit" ist dagegen von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 215 zum Frontmetermaßstab).

    Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 240 unter Hinweis auf BVerwG…, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43).

  • VG Göttingen, 15.04.2026 - 3 A 81/18

    Straßenreinigungsgebühren; Frontmetermaßstab; Ausgleich; Anliegergrundstück; …

    Dass die maßgeblichen Satzungsregelungen der SRGS rechtmäßig sind, hat das Nds. OVG mit Urteil vom 03.05.2021 in einem Normenkontrollverfahren entschieden (9 KN 162/17, juris Rn. 101 ff.) und mit Urteil vom 18.09.2025 (…9 LC 112/22, juris Rn. 71 ff.) auf eine von der Kammer zugelassene Berufung (Urteil vom 18.05.2022 - 3 A 116/18 -, juris) bestätigt.

    Es hat dort (Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris Rn. 161-168) ausgeführt:.

    "Wie der Senat im Normenkontrollurteil bereits ausgeführt hat, ist der in § 7 Abs. 1 SRGS geregelte Frontmetermaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200), dessen Ausgestaltung in § 7 Abs. 2 bis 4 SRGS für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke sicherstellt, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 202 ff.).

    Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 210).

    Diese Berechnungsweise findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Berücksichtigung fiktiver Frontlängen von nicht anliegenden, zugewandten Grundstücksseiten schon von der Natur der Sache her keine absolute Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücksseiten ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 206)".

    Durchgreifende Bedenken gegen die satzungsrechtliche Inbezugnahme auf das Straßenverzeichnis bestehen nicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 158).".

    Im Urteil vom 03.05.2021 (9 KN 162/17, juris Rn. 155-160) hat das Nds. OVG ausgeführt:.

    Die Regelung über die Gebührensätze für den Sommerdienst nach § 4 Abs. 2 SRGS ist nach den Entscheidungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts (…Urteil vom 18.09.2025 - 9 LC 112/22 -, juris Rn. 85-101 und vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris Rn. 227-308), denen die Kammer folgt und auf die insoweit verwiesen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

  • OVG Bremen, 17.12.2025 - 2 D 107/25

    Rechtswidrige Erhöhung der Jahrmarktgebühren, 2 D 107/25, Urteil vom 17.12.2025 - …

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17, juris Rn. 102 unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01, juris Rn. 43 f.).

    Denn selbst wenn man mit der sog. "Vorgangsrechtsprechung" annähme, dass eine Gebührenkalkulation mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für die kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger, die sie sich zu eigen machen, jedenfalls transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (…vgl. VGH B-W, Urt. v. 27.04.2023 - 2 S 1/22, juris Rn. 156;… Urt. v. 18.02.2020 - 2 S 1504/18, juris Rn. 72;… OVG R-P, Urt. v. 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG, juris Rn. 14) und die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegeln (NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17, juris Rn. 239) muss, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.

    Angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Gebührenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, ist aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität in gewissem Umfang auch eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 - 8 NB 5.93, juris Rn. 6; NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17, juris Rn. 215).

    Diesbezüglich - also z.B. für das Abfallgebührenrecht (NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17, juris Rn. 113), für das Kanalbaubeitragsrecht (…NdsOVG, Urt. v. 12.11.1991 - 9 L 20/90, juris Rn. 20), für das Straßenausbaubeitragsrecht und für das Abwassergebührenrecht (…ThürOVG, Urt. v. 09.11.2021 - 4 KO 659/20, juris Rn. 61 f.) - ist anerkannt, dass es im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Ortsgesetzgebers steht, festzulegen, ob zur Aufgabenwahrnehmung nur jeweils eine einheitliche kommunale öffentliche Einrichtung bestimmt ist, für die die Gebühren dann (jedenfalls grundsätzlich) auf Grundlage einer Gesamtkalkulation mit einheitlicher Bemessungsregelung bemessen werden können (…vgl. z.B. OVG LSA, Urt. v. 05.07.2007 - 4 L 264/06, juris Rn. 28 f) oder ob er mehrere Einrichtungen ausgestaltet, mit der Folge, dass auch der Aufwand für die Beitragserhebung jeweils getrennt zu ermitteln ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17, juris Rn. 113).

    Damit wird der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Organisationsfreiheit der kommunalen Aufgabenträger ihre Grenzen im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und im Gleichheitsgrundsatz findet (vgl. NdsOVG Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17, juris Rn. 113;… ThürOVG, Urt. v. 09.11.2021 - 4 KO 659/20, juris Rn. 62;… Schaup-Haaf, in: KommunalAbgabenR-HdB, 2. Aufl. 2022, E. Rn. 539 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 03.07.1978, 7 B 118.24 u.a., juris).

    Nicht nach "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig" sind dagegen diejenigen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt sind, sei es, weil es sich um Kosten von Leistungen an andere Verwaltungseinheiten oder weil es sich um Kosten für sonstige sachfremde Leistungen handelt (NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 - 9 KN 162/17, juris Rn. 242).

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall; …

    Ausgehend hiervon ist nach Auffassung der Kammer der Vorteil maßgeblich, den das Grundstück aus der Straßenreinigung bezieht (wie OVG Lüneburg…, Urteil vom 30.1.2017 9 LB 194/16, Rn. 22, juris) und nicht der Vorteil, dass die Straße gereinigt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 9 KN 162/17, Rn. 219, juris).

    An dieser Stelle soll einstweilen die Feststellung genügen, dass maßgeblich nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg der Vorteil sein soll, den das Grundstück aus der Straßenreinigung hat (…Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 22, juris;… Beschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99, Rn. 12, juris; so auch VG Lüneburg…, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 43, juris), was nach dem Verständnis der Kammer impliziert, dass gereinigte Straße und Vorteil nicht identisch sind, obwohl mitunter so formuliert wird (vgl. aber nunmehr OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 219, juris; Driehaus, KStZ 2008, 44, 46;… insoweit unklar Driehaus/Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 763c einerseits und 762 andererseits, 58. EL 3/2018;… Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, § 5 Rn. 939, 54. EL 2/2022; auch dazu näher unten).

    Eine generelle Verfeinerung des Maßstabes ist weder explizit normativ geboten, vgl. § 131 Abs. 3 BauGB, noch wird dies - auch angesichts der beiden oben genannten Umstände - aus § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG hergeleitet (…zur schwierigen Frage, welche Anforderungen an die Genauigkeit von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zu stellen sind: Christ/Oebbecke, a.a.O. D, Rn. 407 ff.; zur erforderlichen Differenzierung beim Frontmetermaßstab: OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 201, juris;… Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 27, juris).

    Sodann wurde formuliert, der Vorteil der Straßenreinigungsgebühr liege darin, dass die Straße in ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten werde (OVG Lüneburg…, Urteil vom 24.8.1994 - 9 K S 5140/93, Rn. 30, juris;… ähnlich auch Beschluss vom 20.3.1997 - 9 L 2554/95, Rn. 6, juris und ggf. auch noch Urteil vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96, Rn. 26, juris; dementsprechend vage nachfolgend: BVerwG…, Beschluss vom 31.3.1998 - 8 B 43/98, Rn. 8, juris; aktuell sogar wieder OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021, a.a.O., Rn. 219, juris).

    Vielmehr könnte nur noch eine Herausrechnung der auf die nicht berücksichtigten Flächen entfallenden Kosten erfolgen (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89, Rn. 35, juris), was aber zu einer verdeckten Erhöhung des Gemeindeanteils führte, deren Vereinbarkeit mit dem nunmehr fixierten Anteil der Allgemeinheit fraglich wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 265, juris).

  • VG Oldenburg, 11.03.2025 - 3 A 3402/23

    Klage gegen Zweitwohnungsteuerbescheid der Inselgemeinde Langeoog erfolgreich

    Darüber hinaus führt ein Fehler dann zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Teilregelung so nicht getroffen worden wäre, das heißt, wenn der übrige Teil (subjektiv) nicht mehr vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird (Nds. OVG, Urteile vom 3. Mai 2021 - 9 KN 162/17 -, Rn. 196, juris…, vom 26. Mai 2020 - 9 KN 128/18 -, Rn. 306, juris; Bay. VGH…, Urteil vom 11. März 2010 - 20 B 09.1890 -, Rn. 35, juris).
  • VG Schleswig, 11.11.2025 - 4 A 51/24

    Festsetzung von Schmutzwasserbeseitigungsgebühren; Gewährung eines …

    Dabei wird verlangt, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 239; OVG Schleswig…, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - juris Rn. 49 ff. m. w. N.).

    Die umlagefähigen Kosten sind auf der zweiten Stufe nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht zu verteilen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 240).

    Eine gegebenenfalls auszugleichende Über- oder Unterdeckung kann nur nach einem Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Kosten bzw. Maßstabseinheiten eintreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 275).

    Die Ergebnisse der Vorjahre spielen nur insoweit eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder -unterdeckungen in die Kalkulation geführt haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 286 m.w.N.).

  • VG Göttingen, 18.05.2022 - 3 A 116/18

    Gebührenkalkulation; Pfeifenstielgrundstück; Schlechterstellungsverbot; …

    § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG und § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG sind auf nachträgliche Neukalkulationen nicht anwendbar (entgegen Nds. OVG, Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -).

    Rn. 13 Der 9. Senat hat im Urteil vom 03.05.2021 (- 9 KN 162/17 -, juris) in der Gebührenkalkulation der Beklagten für 2018 Kalkulationsfehler (…aaO., Rn 248ff) beanstandet.

    Rn. 53 Die von der Beklagten beantragte Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Nds. OVG im Urteil vom 03.05.2021 (- 9 KN 162/17 -, juris) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • VG Hannover, 10.05.2022 - 1 A 3809/19

    Frontlängenmaßstab; Frontmetermaßstab; Quadratwurzelmaßstab; …

  • VG Göttingen, 18.05.2022 - 3 A 67/19

    Gebührenkalkulation; Grundsatz der Erforderlichkeit; Leistungsproportionalität; …

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 7 A 509/20

    Gesamtnichtigkeit einer Abfallgebührensatzung wegen eines zu unbestimmten …

  • VG Oldenburg, 25.04.2024 - 3 B 3403/23
  • VG Magdeburg, 17.03.2022 - 7 A 526/20

    Gebührenbedarfsberechnung für Abfallentsorgung; Bemessung nach …

  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 3436/18

    Abgabengerechtigkeit; Hammergrundstück; Nutzungsintensität; …

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 1807/19

    Anliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte …

  • VG Augsburg, 09.10.2025 - Au 2 K 24.2733

    Kommunalabgabenrecht, Straßenreinigungsgebühren, Berücksichtigung von …

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