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| OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12 |
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 103 GG, § 88 VwGO, § 108 VwGO, § 124a VwGO, § 12 Abs 2 KomVerf BB
Gerichtliche Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Umfang der Gehörsgewährungspflicht; Definition des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 103 GG, § 88 VwGO, § 108 VwGO, § 124a VwGO, § 12 Abs 2 KomVerf BB, § 8 KAG BB
Öffentliche Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; Wasserversorgungssatzung; wirtschaftlicher Grundstücksbegriff; Planungsrecht; Baugenehmigung; Buchgrundstück; Außenbereich; Innenbereich; einheitlicher Gewerbebetrieb; Genehmigungsfähigkeit; Duldung; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 02.04.2012 - 7 K 339/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08
Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung: …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12
Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 30; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -). - OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12
Dieser richtet schon die Bestimmung des anschluss- oder ausbaubeitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (…vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Dez. 2011, Rdnr. 120 zu § 8 KAG) und definiert als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne - unabhängig von der grundbuchmäßigen Abgrenzung - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die der Eigentümer den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend: OVG Bbg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris, Rdnr. 46). - BVerwG, 27.03.2009 - 9 B 15.09
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12
Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 30; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -).
- VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19 Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit dieser nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Beklagten aufgehoben wurde, drei - nach Lage der Akten - selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris), nämlich die Flurstücke 1250/9, 250/10 und 212/4 sind.
Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 9 S 24.09 -, juris; Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris; OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002, a. a. O., S. 584, 589 ff.).
Aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung kann sich insoweit (bei baulich oder gewerblich genutzten bzw. nutzbaren Grundstücken) - ausnahmsweise - ergeben, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 15/09 -, S. 17 des E.A.;… Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O.; Beschluss vom 18. Oktober 2013, a. a. O.;… Beschluss vom 20. März 2014, a. a. O.;… Beschluss vom 28. April 2015 - 9 S 3.15 und 4.15 -, juris, Rn. 8 ff.;… Beschluss vom 23. Juni 2015, a. a. O.; OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.).
Eine Baugenehmigung kann insoweit mehrere Buchgrundstücke zu einem selbstständig baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstück im wirtschaftlichen Sinne "verklammern", wenn die Bausubstanz aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung bzw. Anlagenbetriebsgenehmigung errichtet worden ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013, a. a. O., das gleichzeitig offen lässt, ob ein verwirklichtes, aber nicht genehmigtes, sondern nur genehmigungsfähiges oder sogar nur bauaufsichtlich geduldetes Vorhaben ausreichen kann, um verschiedene Buchgrundstücke zu einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne verklammern zu können;… Urteil vom 19. Februar 2014 - 9 B 5.11 -, Rn. 21; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. Februar 983 - 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E. A.; Beschluss vom 30. Juni 1995 - 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E. A.;… Beschluss vom 22. Februar 1999, a. a. O.;… Beschl. vom 19. Februar 2013, a. a. O.).
Es erscheint jedoch als ausgeschlossen, dass für diese errichteten, massiven und großflächigen, zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäude keine Baugenehmigungen erteilt worden sind, so dass von einer genehmigten Bausubstanz auszugehen ist mit der Folge, dass die hiermit übergreifend bebauten Grundstücke 2... und 2... und das Flurstück 2... wegen seiner geringen Breite unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzufassen sind (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 18. Oktober 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern…, Urteil vom 24. März 2004 - 1 L 58/02 -, juris, Rn. 179; OVG Nordrhein- Westfalen…, Urteil vom 9. Juni 1998, a.a.O., Rn. 9 f.; VG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 19. Februar 2020 - 5 K 2572/17 -, juris, Rn. 43; VG Cottbus…, Urteil vom 19. März 2021 - 6 K 326/15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 20. Mai 2011 - 4 K 987/08 -, S. 17 ff. des E.A.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag
Aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung kann sich indessen - ausnahmsweise - ergeben, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, Juris Rn. 14 ff. m.w.N.;… Becker, a. a. O., Rn. 122 ff. m.w.N.). - VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Denn die anrechenbare Grundstücksfläche findet ihre Grenze im § 8 KAG zugrundeliegenden wirtschaftlichen Grundstücksbegriff (vgl. zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris Rn. 15), den auch § 2 Abs. 3 ABS 2012 regelt, wonach Grundstück im Sinne der Satzung jeder zusammenhängende Grundbesitz ist, der eine selbständige, wirtschaftliche Einheit bildet.Maßgeblich ist dabei die Buchung einer oder mehrerer Katasterparzellen unter einer Nummer auf besonderem Grundbuchblatt oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris;… Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 243; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof…, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 23 ZB 00.1626 -, juris Rn. 6;… Münchener Kommentar, BGB, Rn. 1f. vor § 873;… Palandt, BGB, Rn. 1a Überblick vor § 873).
- VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17 Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind - indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7;… Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.;… Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6;… ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden "Verklammerung" selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - 9 B 5.11
Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach Straßenbaubeitragsrecht; Recht des …
Straßenbaubeitragsrechtlich sind alle Flurstücke der Mülldeponie, die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (VOB-Abnahme am 9. August 2002) demselben Eigentümer (hier der BS...) gehörten und einheitlich genutzt wurden, als durch die Betriebsgenehmigung rechtlich verklammertes Grundstück im wirtschaftlichen Sinn anzusehen (zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff in § 8 KAG vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 m.w.N., …sowie Urteil des Senats vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris, Rn. 56). - VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
Schmutzwasserbeitrag
Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen - der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind - indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7;… Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.;… Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6;… ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden "Verklammerung" selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.). - OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 9 N 35.11
Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei Grundstücken im …
Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken - ausnahmsweise - aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, Juris Rn. 14 ff. m.w.N.;… Becker, in: Ders. u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Februar 2014, § 8 Rn. 118 ff. m.w.N.). - VG Frankfurt/Oder, 15.04.2015 - 5 K 1213/11
Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)
Die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche ist nicht kleiner als die bei der Veranlagung berücksichtigten Buchgrundstücke (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, Juris Rn. 14 ff. m.w.N.), so dass der Beitrag jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt wurde. - VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16 Ausnahmsweise kann sich jedoch ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, etwa weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. März 2014 - 9 N 35.11 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 9 N 92.12 -, juris Rn. 14).
- VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
Schmutzwasserbeitrag
Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken - ausnahmsweise - aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, juris Rn. 14 ff. ;… Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). - VG Potsdam, 08.06.2016 - 12 K 3029/14
Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für …
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