Rechtsprechung
| LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15 (1) |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- BGH, 07.02.2003 - V ZR 42/02
- LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15 (1)
- LG Rostock, 11.12.2018 - 2 O 17/17
- OLG Rostock, 15.12.2021 - 1 U 57/17
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BGH, 24.10.2014 - V ZR 45/13
Zession einer Grundschuld: Sekundäre Darlegungslast des Zessionars bei konkretem …
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Rn. 69 1) Hierzu hat der Bundesgerichtshof (NJW 2015, 619 Rz. 28, zitiert nach juris) ausgeführt :.Die Abtretung der Grundschuld enthält auch nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede (BGH NJW 2015, 619 Rz. 29, BGH NJW 2012, 2354 Rn. 5 m.w.N.).
- BGH, 11.05.2012 - V ZR 237/11
Vollstreckungsklausel für Sicherungsgrundschulden: Nachfolge in die Rechte aus …
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Bei der Umschreibung des Titels, der auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus einer Grundschuld beruht, gehört hierzu die Erklärung des neuen Gläubigers, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen zu übernehmen (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5; BGH…, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36 ff.).Die Abtretung der Grundschuld enthält auch nicht ohne weiteres zugleich eine stillschweigende Vereinbarung über die Übernahme der Verbindlichkeiten aus der Sicherungsabrede (BGH NJW 2015, 619 Rz. 29, BGH NJW 2012, 2354 Rn. 5 m.w.N.).
- BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09
Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer …
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Bei der Umschreibung des Titels, der auf einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zur Sicherung des Anspruchs aus einer Grundschuld beruht, gehört hierzu die Erklärung des neuen Gläubigers, die sich aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und dem Zedenten ergebenden treuhänderischen Bindungen zu übernehmen (Senat…, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5; BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 36 ff.).
- BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10
Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2013- V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist (BGH…, Beschluss vom 29. Juni 2011- VII ZR 89/10, aaO Rn. 18).". - BGH, 14.06.2013 - V ZR 148/12
Vollstreckungsschutz: Wirksamkeit des "Eintritts" in den Sicherungsvertrag einer …
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Der Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag ist eine Vollstreckungsbedingung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 2013- V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268, 270; BGH…, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 17), deren Vorliegen in einem Verfahren nach § 768 ZPO zu klären ist (BGH…, Beschluss vom 29. Juni 2011- VII ZR 89/10, aaO Rn. 18).". - BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des …
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Ein solcher Anspruch ist aber selbst bei einer im vollen Umfang begründeten Klage nach § 767 ZPO nur gegeben, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat, was der Schuldner zu beweisen hat (BGH NJW 1994, 3225). - BGH, 02.10.1990 - XI ZR 205/89
Rechte des Sicherungsgebers nach Abtretung einer durch Grundschuld gesicherten …
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Grundsätzlich kann sie jedoch auch stillschweigend getroffen werden, wobei ihr Inhalt im Wege der Auslegung aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag zu ermitteln ist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 305, zitiert nach juris). - BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02
Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Nach herrschender Ansicht hat der Eigentümer ursprüngliche Partei des Sicherungsvertrages zu sein bzw. muss in diesen eingetreten sein (Pal.-Bassenge § 1192 Rz.3, Reischl, in jurisPK § 1192 Rz.15;… MüKoBGB-Eickmann, 6. Aufl. § 1192 Rz.103; Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) BGB § 1192 Rz.42 m.w.N.; Nietsch: Grundschulderwerb nach dem Risikobegrenzungsgesetz - Der Ausschluss des gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach § 1192 Ia BGB, NJW 2009, 3606/3608 bei Fußn. 22 u. 23; vgl auch schon zum alten Recht für den Erwerber eines Grundstückes in der Zwangsversteigerung BGH NJW 2003, 2673 sowie OLG München Urt. v. 11.06.2015 - 23 U 4608/14 Rz.28, beide Urteile zitiert nach juris). - BGH, 28.09.1999 - XI ZR 90/98
Verjährung des Zinsanspruchs aus Sicherungsgrundschulden
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BGH NJW 1999, 3705) verjähren auch Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. - OLG München, 11.06.2015 - 23 U 4608/14
Anspruch auf Zahlung des Übererlöses nach Zwangsversteigerung
Auszug aus LG Rostock, 16.09.2016 - 9 O 727/15
Nach herrschender Ansicht hat der Eigentümer ursprüngliche Partei des Sicherungsvertrages zu sein bzw. muss in diesen eingetreten sein (Pal.-Bassenge § 1192 Rz.3, Reischl, in jurisPK § 1192 Rz.15;… MüKoBGB-Eickmann, 6. Aufl. § 1192 Rz.103; Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) BGB § 1192 Rz.42 m.w.N.; Nietsch: Grundschulderwerb nach dem Risikobegrenzungsgesetz - Der Ausschluss des gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach § 1192 Ia BGB, NJW 2009, 3606/3608 bei Fußn. 22 u. 23; vgl auch schon zum alten Recht für den Erwerber eines Grundstückes in der Zwangsversteigerung BGH NJW 2003, 2673 sowie OLG München Urt. v. 11.06.2015 - 23 U 4608/14 Rz.28, beide Urteile zitiert nach juris). - LG Bonn, 29.10.2015 - 15 O 29/14
Anforderungen an die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem …
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22
Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer …
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock - 9. Zivilkammer - vom 16. September 2016 (9 O 727/15; jetzt Klage) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz Landgericht Rostock, 9 O 727/15, tragen der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.
Auf die hilfsweise erhobene Klauselgegenklage hat es die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt (LG Rostock, 9 O 727/15).
Rn. 8 1. Mit der gegebenen Begründung kann der mit dem Hauptantrag verfolgten Vollstreckungsgegenklage des Klägers (LG Rostock, 9 O 727/15) nicht stattgegeben werden.
Rn. 23 2. Damit kann die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der vollstreckbaren Teilausfertigung der Notarurkunde vom 22. Februar 2003 (LG Rostock, 9 O 727/15) ebenfalls keinen Bestand haben.
Rn. 29 1. Im Übrigen - hinsichtlich der weitergehenden Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO), der Klage auf Herausgabe des Titels (§ 371 BGB entsprechend; jeweils LG Rostock, 9 O 727/15) sowie der Widerklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB; LG Rostock, 2 O 17/17) - hat das Berufungsurteil keinen Bestand.
- LG Rostock, 11.12.2018 - 2 O 17/17 Der hiesige Beklagte wehrte sich dagegen mit einer beim Landgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 9 O 727/15 erhobenen Vollstreckungsgegenklage.
Rn. 52 Die Klage ist trotz des in der Berufungsinstanz noch anhängigen Vorprozesses (OLG Rostock, Az 1 U 57/16; LG Rostock, 9 O 727/15) zulässig.
Rn. 53 Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage, da die Klägerin gegenwärtig aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 02.06.2016, Az 9 O 727/15, daran gehindert ist, aus der notariellen Urkunde Nr. XXX/2003des Notars B. vom 22.02.2003 die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu betreiben und ungewiss ist, ob die Berufung der hiesigen Klägerin diesbezüglich Erfolg haben wird.
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