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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,39009
OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23 (https://dejure.org/2024,39009)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.02.2024 - 9 OB 91/23 (https://dejure.org/2024,39009)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2024 - 9 OB 91/23 (https://dejure.org/2024,39009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erfordernis einer behördlichen Vollstreckungsanordnung für die Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 169 Abs. 1 S. 2; VwVG § 3
    Vollstreckungsanordnung; Vollstreckungsantrag; Vollstreckungsbehörde; Behördliche Vollstreckunganordnung bei Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens

  • rechtsportal.de

    VwGO § 169 Abs. 1 S. 2; VwVG § 3
    Vollstreckungsanordnung; Vollstreckungsantrag; Vollstreckungsbehörde; Behördliche Vollstreckunganordnung bei Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2020 - 6 S 1635/20

    Vollstreckungsantrag nach Maßgabe des § 169 Abs 1 S 1 VwGO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23
    Nach Ansicht des Senats ist für die Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß § 169 VwGO die in § 3 VwVG geregelte behördliche Vollstreckungsanordnung aber erforderlich (zum Meinungsstand VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 5 ff.).

    Auch in den Fällen, in denen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO durch das Verwaltungsgericht wahrgenommen werden, liegt es somit im Verantwortungsbereich der Gläubigerbehörde darüber zu entscheiden, ob gegen einen Bürger überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, wobei die Wahl und Anordnung der Maßnahmen dann dem Gericht obliegt (VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch OVG SH…, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 7.2.2006 - OVG 9 L 74.05 - BeckRS 2006, 134727).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht durch den Vollstreckungsgläubiger selbst gestellt wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 7, 8; siehe auch OVG SH…, Beschluss vom 18.6.2021, a. a. O., Rn. 6; ThürOVG…, Beschluss vom 28.2.1995, a. a. O.).

    Denn bei der behördlichen Vollstreckungsanordnung handelt es sich um eine hoheitliche, im Ermessen der Verwaltung stehende Aufgabe (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 8, wonach eine solche Aufgabe grundsätzlich nicht im Wege der Prozessvollmacht übertragen werden kann; siehe auch OVG SH…, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.06.2021 - 5 O 9/21

    Verwaltungsgerichtliches Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO; hier: …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23
    Auch in den Fällen, in denen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO durch das Verwaltungsgericht wahrgenommen werden, liegt es somit im Verantwortungsbereich der Gläubigerbehörde darüber zu entscheiden, ob gegen einen Bürger überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, wobei die Wahl und Anordnung der Maßnahmen dann dem Gericht obliegt (VGH BW…, Beschluss vom 29.7.2020, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 7.2.2006 - OVG 9 L 74.05 - BeckRS 2006, 134727).

    Nach Auffassung des Senats bedarf es allerdings einer ausdrücklichen behördlichen Vollstreckungsanordnung dann nicht, wenn der Vollstreckungsantrag bei dem Vollstreckungsgericht so ausgelegt werden kann, dass er die Anordnung schlüssig enthält (vgl. OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch ThürOVG, Beschluss vom 28.2.1995 - 1 VO 2/95 - NVwZ-RR 1995, 480; VGH BW…, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.6.1989 - 9 O 19/89 - S. 4 UA).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht durch den Vollstreckungsgläubiger selbst gestellt wird (vgl. VGH BW…, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 7, 8; siehe auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021, a. a. O., Rn. 6; ThürOVG…, Beschluss vom 28.2.1995, a. a. O.).

    Denn bei der behördlichen Vollstreckungsanordnung handelt es sich um eine hoheitliche, im Ermessen der Verwaltung stehende Aufgabe (vgl. VGH BW…, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 8, wonach eine solche Aufgabe grundsätzlich nicht im Wege der Prozessvollmacht übertragen werden kann; siehe auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1991 - 9 S 2886/91

    Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren - Unzulässigkeit eines auf Erlaß einer …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23
    Der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassene angefochtene Beschluss vom 8. August 2023 ist nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen und stellt eine Entscheidung i. S. des § 793 ZPO dar, die unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der §§ 146 ff. VwGO eröffnet (vgl. NdsOVG…, Beschluss vom 30.7.2020 - 8 OB 58/20 - juris Rn. 2 m. zahlreichen w. N.; OVG LSA…, Beschluss vom 9.1.2023 - 2 O 90/22 - juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 1).

    Nach Auffassung des Senats bedarf es allerdings einer ausdrücklichen behördlichen Vollstreckungsanordnung dann nicht, wenn der Vollstreckungsantrag bei dem Vollstreckungsgericht so ausgelegt werden kann, dass er die Anordnung schlüssig enthält (vgl. OVG SH…, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch ThürOVG, Beschluss vom 28.2.1995 - 1 VO 2/95 - NVwZ-RR 1995, 480; VGH BW, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.6.1989 - 9 O 19/89 - S. 4 UA).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.01.2023 - 2 O 90/22

    Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Vollstreckung zugunsten der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23
    Der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassene angefochtene Beschluss vom 8. August 2023 ist nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen und stellt eine Entscheidung i. S. des § 793 ZPO dar, die unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der §§ 146 ff. VwGO eröffnet (vgl. NdsOVG…, Beschluss vom 30.7.2020 - 8 OB 58/20 - juris Rn. 2 m. zahlreichen w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 9.1.2023 - 2 O 90/22 - juris Rn. 5; VGH BW…, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 1).
  • OVG Niedersachsen, 30.07.2020 - 8 OB 58/20

    Anhörung; Beschwerde; Erinnerung; Postulationsfähigkeit; Vertretungsbefugnis; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23
    Der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassene angefochtene Beschluss vom 8. August 2023 ist nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergangen und stellt eine Entscheidung i. S. des § 793 ZPO dar, die unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der §§ 146 ff. VwGO eröffnet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 30.7.2020 - 8 OB 58/20 - juris Rn. 2 m. zahlreichen w. N.; OVG LSA…, Beschluss vom 9.1.2023 - 2 O 90/22 - juris Rn. 5; VGH BW…, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2006 - 9 L 74.05
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 9 OB 91/23
    Auch in den Fällen, in denen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO durch das Verwaltungsgericht wahrgenommen werden, liegt es somit im Verantwortungsbereich der Gläubigerbehörde darüber zu entscheiden, ob gegen einen Bürger überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, wobei die Wahl und Anordnung der Maßnahmen dann dem Gericht obliegt (VGH BW…, Beschluss vom 29.7.2020, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch OVG SH…, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 7.2.2006 - OVG 9 L 74.05 - BeckRS 2006, 134727).
  • VG Minden, 05.08.2026 - 1 M 15/26

    Auslagen Beitreibung Ermessen Gebühren Kostenentscheidung Vollstreckungshelfer …

    Rn. 23 - vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 S 1635/20 -, juris Rn. 5 ff.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 5 O 9/21 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 9 OB 91/23 -, juris Rn. 27 ff; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, Rn. 2; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. September 2023 - 3 F 4/23 -, juris Rn. 8; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 169 Rn. 3 -.
  • VG Göttingen, 21.04.2026 - 8 D 2/26

    Vollstreckungsanordnung; Behördliche Vollstreckungsanordnung bei Einleitung eines …

    Das Nds. OVG hat zu diesem Erfordernis ausgeführt (Beschluss vom 27.02.2024 - 9 OB 91/23 -, juris Rn. 25 - 30):.
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