Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 60 VwGO, § 6 KAG BB, § 162 AO 1977, § 74 VwGO, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB
Konsequenz der Vertretung eines Rechtsanwalts in eigener Sache; Schätzung der Abwassermenge - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 60 VwGO, § 6 KAG BB, § 162 AO, § 74 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB
Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Beschwerdefrist; Wahrung; Fristbeginn; Empfangsbekenntnis; Beweiskraft; Gegenbeweis; Bestandskraft; Klagefrist; Widereinsetzung; sich selbst vertretende Rechtsanwältin; Eingangspost; Sorgfaltspflichten; Nachbarin; Aussonderung von ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 04.04.2018 - 1 L 932/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.09.2018 - XI ZB 6/17
Form- und fristgerechte Berufungseinlegung und -begründung: Glaubhaftmachung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18
Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl.: BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17 -, juris, Rn. 6. m. w. N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 4 L 41/11
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18
Wie sich aus einem Vergleich zwischen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ergibt, haben die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der abgabenrelevanten Tatsachen keine eigene Schätzungsbefugnis (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 24. April 2012 - 4 L 41/11 -, juris, Rn. 50). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2013 - 9 B 5.12
Kommunalabgabenrecht: Erhebung einer Wassergebühr und einer Schmutzwassergebühr; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18
Will die Behörde die dem Grundstück zugeführte oder die auf ihm gewonnene Wassermenge anhand des Durchschnittswasserbezuges je Person schätzen, dürfte sie danach gehalten sein, zumindest die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen zu ermitteln (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, juris, Rn. 17).
- VG Frankfurt/Oder, 14.07.2023 - 5 K 566/18 Eine einfache Nachfrage in Bezug auf ersichtlich maßgebliche Umstände allerdings dürfte regelmäßig zumutbar sein (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris).
Will die Behörde die dem Grundstück zugeführte oder die auf ihm gewonnene Wassermenge anhand des Durchschnittswasserbezuges je Person schätzen, ist sie gehalten, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen zu ermitteln (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris).
Das gilt auch, wenn in Bezug auf die Tatsachenlage eine behördliche Schätzung erfolgt ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris).
Eine Gebührenfestsetzung, die auf einer Schätzung beruht, kann sich auch deshalb als rechtswidrig erweisen, weil im Nachhinein der Schätzungsanlass entfallen ist oder bessere Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris).
Das soll beispielsweise der Fall sein, wenn der Kläger während des Klageverfahrens zu erkennen gibt, die Bewohner seien etwa nur die Hälfte des Jahres auf dem Grundstück anwesend gewesen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris).
- VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17 Wie sich aus einem Vergleich zwischen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, steht den Verwaltungsgerichten anders als den Finanzgerichten hinsichtlich der abgabenrelevanten Tatsachen keine eigenständige Schätzungsbefugnis zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 S 7.18 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 24. April 2012 - 4 L 41/11 -, juris, Rn. 50).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2022 - 9 N 24.19
Klage gegen Trink- und Schmutzwassergebühren: Kriterien für die Zählerablesung …
Zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht vorliegend selbst eine Schätzung vornehmen durfte (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, juris Rn. 18), verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. - OVG Sachsen, 17.01.2020 - 5 A 334/17
Schätzung; Beweismaß; Verschulden; Gebühr; Dauerbenutzungsverhältnis
Vielmehr besteht auch bei einer Schätzung keine Begrenzung auf den Erkenntnisstand, den die Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung haben konnte (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, juris Rn. 17 m. w. N. auch zur Gegenauffassung). - VG Cottbus, 25.07.2024 - 6 K 1638/17
Befundprüfung, Grundlagen der Schätzung, mobile Entsorgung, Schätzung, …
Wie sich aus einem Vergleich zwischen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, steht den Verwaltungsgerichten anders als den Finanzgerichten hinsichtlich der abgabenrelevanten Tatsachen keine eigenständige Schätzungsbefugnis zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 S 7.18 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt…, Urteil vom 24. April 2012 - 4 L 41/11 -, juris, Rn. 50).
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