Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 9 Sa 561/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Judicialis
ArbGG §§ 64 ff.; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; ZPO §§ 512 ff.; ; ZPO § 888 Abs. 2; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940
- IWW
ArbGG §§ 64 ff. ArbGG § 69 Abs. 2 ZPO §§ 512 ff. ZPO § 888 Abs. 2 ZPO § 935 ZPO § 940
EArbGG, ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611; ZPO § 935 § 940
Keine Verfügungsgrund für Eilantrag zur Weiterbeschäftigung bei unterlassener Antragstellung im Kündigungsschutzprozess - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 21.06.2005 - 2 Ga 17/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 9 Sa 561/05
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13
Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe
Insbesondere ist eine einstweilige Verfügung nach Erlass des der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils fragwürdig, weil jedenfalls teilweise in der Rechtsprechung das Bestehen eines Verfügungsgrundes wegen selbst herbeigeführter Dringlichkeit abgelehnt wird, wenn das Weiterbeschäftigungsbegehren nicht bereits im Kündigungsschutzprozess verfolgt wurde, und zwar auch dann, wenn die Geltendmachung der Weiterbeschäftigung wegen fehlender Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung unterblieb (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 7. September 2005, 9 Sa 561/05, juris, Rn. 22). - ArbG Köln, 03.03.2008 - 1 Ga 28/08
Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG
3. Die Regelung des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entbindet den Arbeitnehmer nicht davon, im einstweiligen Verfügungsverfahren - gerichtet auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung - einen Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen (wie LAG Köln, Urteil vom 18.01.1984 - 7 Sa 1156/83, NZA 1984, 57; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1993 - 15 Sa 35/93, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2005 - 9 Sa 561/05, zitiert nach juris ; gegen LAG Hamburg, Urteil vom 14.09.1992 - 2 Sa 50/92, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 10; LAG Köln, Beschluss vom 02.08.1984 - 5 Ta 133/84, NZA 1984, 300).Einer anderen Ansicht zufolge könne auch im Eilverfahren bei der (vorläufigen) Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs aus § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht von der Prüfung des Vorliegens eines Verfügungsanspruchs abgesehen werden (LAG Köln, Urteil vom 18.01.1984 - 7 Sa 1156/83, NZA 1984, 57; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1993 - 15 Sa 35/93, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 20; LAG München, Urteil vom 10.02.1994 - 5 Sa 969/93, zitiert nach juris ; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2005 - 9 Sa 561/05, zitiert nach juris ; ArbG Leipzig, Urteil vom 07.06.2006 - 17 Ga 25/06, zitiert nach juris ).
- ArbG Bremen, 22.09.2006 - 5 Ca 5305/06
Kündigungsschutzklage - Prozesskostenhilfe für Weiterbeschäftigungsantrag
Denn dem entsprechend dieser Entscheidung kostenbewusst handelnden Arbeitnehmer kann naturgemäß nicht zur Last gelegt werden, er habe die Eilbedürftigkeit vorwerfbar selbst herbeigeführt, weil er keinen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt habe (so aber LAG Rheinland-Pfalz 9 Sa 561/05 v. 7.9. 05).
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