Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
§§ 558, 582
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters/Verpächters - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 558 Abs. 1
Mietrecht: Verjährungsbeginn bei unmittelbarer Weiterverpachtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 13.09.1990 - 2 O 57/90
- OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 594
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BGH, 08.12.1982 - VIII ZR 219/81
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Diese Bestimmung ist für vertragliche Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auch dann maßgebend, wenn sie nicht aus der gesetzlichen Regelung, sondern aus einer besonderen Abrede herzuleiten sind (BGHZ 86, 71, 77 ff.).Es kann offen bleiben, ob sich aus dem Zweck der Vorschrift des § 558 BGB ergibt, dass sie auch für die Beschädigung (Verschlechterung) von Sachen gilt, die nicht Teil der Mietsache sind und sich auf einem ebenfalls dem Vermieter gehörenden Nachbargrundstück befinden (vgl. BGHZ 61, 227, 231; BGHZ 86, 71, 81; bejahend LG Köln, VersR 1979, 415; AG Schöneberg, MDR 1979, 847).
Es ist deshalb geboten, die Forderung auf Ersatz solcher Schäden der für Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache geltenden kurzen Verjährung nach § 558 BGB zu unterstellen (vgl. hierzu BGHZ 86, 71, 81).
- BGH, 06.11.1991 - XII ZR 216/90
Verjährung von Vermieterersatzansprüchen bei Auswechslung des untervermietenden …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Nach Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erforderlich, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (vgl. BGH, NJW 1991, 2416 ; BGH, WM 1992, 364 ).Begibt sich nämlich der Vermieter freiwillig der Möglichkeit, nach Beendigung des Mietverhältnisses die unmittelbare Sachherrschaft zu erlangen, dann muss er sich so behandeln lassen, wie wenn er die Sache zurückerhalten und damit die Verjährung zu laufen begonnen hätte (BGH, NJW 1968, 2241; BGH, WM 1992, 364 ).
Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob (wie in den Fällen BGH, NJW 1968, 2241 und BGH, WM 1992, 364 ) das Mietverhältnis zwischen Vermieter und bisherigem Mieter beendet wird und Vermieter sowie neuer Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder ob (wie wohl im vorliegenden Fall) eine Vertragsübernahme erfolgt, bei der die Identität des alten Vertrages gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 95, 88, 94).
- BGH, 02.10.1968 - VIII ZR 197/66
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Begibt sich nämlich der Vermieter freiwillig der Möglichkeit, nach Beendigung des Mietverhältnisses die unmittelbare Sachherrschaft zu erlangen, dann muss er sich so behandeln lassen, wie wenn er die Sache zurückerhalten und damit die Verjährung zu laufen begonnen hätte (BGH, NJW 1968, 2241; BGH, WM 1992, 364 ).Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob (wie in den Fällen BGH, NJW 1968, 2241 und BGH, WM 1992, 364 ) das Mietverhältnis zwischen Vermieter und bisherigem Mieter beendet wird und Vermieter sowie neuer Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder ob (wie wohl im vorliegenden Fall) eine Vertragsübernahme erfolgt, bei der die Identität des alten Vertrages gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 95, 88, 94).
- BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84
Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob (wie in den Fällen BGH, NJW 1968, 2241 und BGH, WM 1992, 364 ) das Mietverhältnis zwischen Vermieter und bisherigem Mieter beendet wird und Vermieter sowie neuer Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder ob (wie wohl im vorliegenden Fall) eine Vertragsübernahme erfolgt, bei der die Identität des alten Vertrages gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 95, 88, 94). - BGH, 07.01.1986 - VI ZR 203/84
Hemmung der Verjährung bei Vereinbaren einer Verhandlungspause
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Ein Abbruch von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, NJW 1986, 1337 ; BGH, VersR 1990, 755, 756). - BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84
Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Ebenso gilt sie für Ansprüche aus § 22 WHG (vgl. BGH, VersR 1987, 73 ff.) in analoger Anwendung, für Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz , 2. Aufl. 1988, § 12 , Rdn. 243 unter Hinweis auf BGH, VersR 1987, 73 ff.), und für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (…vgl. BGH, aaO.). - BGH, 06.03.1990 - VI ZR 44/89
Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Ein Abbruch von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, NJW 1986, 1337 ; BGH, VersR 1990, 755, 756). - BGH, 10.07.1991 - XII ZR 105/90
Rückgabe der Mietsache
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Nach Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erforderlich, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (vgl. BGH, NJW 1991, 2416 ; BGH, WM 1992, 364 ). - BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Es kann offen bleiben, ob sich aus dem Zweck der Vorschrift des § 558 BGB ergibt, dass sie auch für die Beschädigung (Verschlechterung) von Sachen gilt, die nicht Teil der Mietsache sind und sich auf einem ebenfalls dem Vermieter gehörenden Nachbargrundstück befinden (vgl. BGHZ 61, 227, 231; BGHZ 86, 71, 81; bejahend LG Köln, VersR 1979, 415; AG Schöneberg, MDR 1979, 847). - BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76
Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag
Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90
Sie gilt auch entsprechend für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGHZ 47, 53; 71, 175, 179). - BGH, 31.01.1967 - VI ZR 105/65
Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kraftfahrzeugvermieters
- LG Köln, 17.01.1979 - 13 S 220/78
- AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Wechsel der Parteien einer …
Rn. 87 Im Falle eines fingierten Rückerhalts ist als Beginn der Verjährung der Zeitpunkt anzusehen, zu dem es dem Vermieter zum Zwecke der Haftungsabgrenzung zwischen den Mietverhältnissen oblegen hätte und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die Mietsache auf etwaige Mängel zu untersuchen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1968 - VIII ZR 197/66; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Juli 1992 - 9 U 292/90). - OLG Hamm, 31.10.2025 - 30 U 66/25
Eisenbahnunfall; Mietrecht; Trassennutzungsvertrag; Verjährung
Rn. 114 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt (vgl. BGH…, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 259/04 = NJW 2006, 2399, Rn. 14 nach beck-online zu Ansprüchen aus unerlaubter Handlung; BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 = NJW 1987, 187 (188) zu Ansprüchen nach WHG; BGH, Urteil vom 19.09.1973 -VIII ZR 175/72 = NJW 1973, 2059, wonach die kurze Verjährung des § 558 BGB, als Vorgängernorm des § 548 BGB, sämtliche Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache umfasse, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.1992 - 9 U 292/90 zu Ansprüchen nach dem HPflG).
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