Rechtsprechung
| OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
VVG § 1; ; VVG § 49; ; AKB § 1 Abs. 5 S. 1; ; ZPO § 141; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 108
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1b; VVG §§ 1, 49
Versicherungsvertragsrecht - Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Fahrzeugentwendung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fahrzeugentwendung; Fahrzeugdiebstahl; Entschädigung ; Kraftfahrtversicherung; Vorläufige Deckungszusage; Beweiserleichterung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 07.04.1998 - 12 O 37/96
- OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98
- BGH, 17.01.2001 - IV ZR 209/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 531
- VersR 2002, 225
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94
Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98
Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (BGH, r+s 95, 288 = VersR 95, 909).Nach der Rechtsprechung des BGH legen Auffälligkeiten bei den Schlüsselverhältnissen, etwa das Fehlen eines Originalschlüssels, allein in der Regel noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Tat nahe, sondern es müssen noch weitere Verdachtsumstände hinzukommen (BGH, r+s 95, 288 = VersR 95, 909).
- BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98
Der Versicherungsnehmer muß lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zuläßt (BGH VersR 84, 29). - BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98
Für diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen, z.B. durch einen Zeugen in seiner Begleitung, der das Abstellen und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs gesehen hat (BGH, r+s 93, 169 = VersR 93, 571).
- BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98
Diese vorläufige Deckungszusage, die nach dem Wortlaut der AKB nur vorläufigen Versicherungsschutz für die Kfz.-Haftpflichtversicherung begründet, führt nach der Rechtsprechung gleichwohl dazu, dass der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn auch Kaskoversicherungsschutz beantragt wird und die Aushändigung ohne den deutlichen Hinweis darauf erfolgt, es werde dem Versicherungsnehmer dadurch nur vorläufige Deckung in der Kfz.-Haftpflichtversicherung gewährt (BGH VersR 86, 541; 99, 1274). - BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 83/88
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers - Wahrscheinlichkeit für eine …
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98
Dabei reichen für den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen (BHG VersR 89, 587 = r+s 90, 130). - BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84
Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers für Unfall im Ausland bei angegebener …
Auszug aus OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98
Diese vorläufige Deckungszusage, die nach dem Wortlaut der AKB nur vorläufigen Versicherungsschutz für die Kfz.-Haftpflichtversicherung begründet, führt nach der Rechtsprechung gleichwohl dazu, dass der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn auch Kaskoversicherungsschutz beantragt wird und die Aushändigung ohne den deutlichen Hinweis darauf erfolgt, es werde dem Versicherungsnehmer dadurch nur vorläufige Deckung in der Kfz.-Haftpflichtversicherung gewährt (BGH VersR 86, 541; 99, 1274).
- LG Dortmund, 14.07.2010 - 22 O 63/08
Abstellen auf die Stellung des Leasinggebers für die Bemessung des …
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (OLG Köln, VersR 2002, 225). - LG Dortmund, 19.03.2008 - 22 O 126/07
Kaskoversicherung, Entwendung
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (OLG Köln, VersR 2002, 225). - LG Dortmund, 02.03.2022 - 2 O 304/19
Indizien für das Vortäuschen eines Wohnungs-einbruchdiebstahls
Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als auch aus seinem Verhalten ergeben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.07.2000, 9 U 36/98). - LG Köln, 21.12.2016 - 20 O 262/15
Versicherungsschutz für die Entwendung des Fahrzeugs durch Diebstahl; Beweislast …
Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als aus seinem Verhalten ergeben, vgl. Urt. OLG Köln v. 18.07.2000, 9 U 36/98, NJW-RR 2002, 531, bei juris.de unter Rn. 31 m.w.N. - LG Dortmund, 22.06.2020 - 2 O 276/17 Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als aus seinem Verhalten ergeben (vgl. Urt. OLG Köln v. 18.07.2000, 9 U 36/98, NJW-RR 2002, 531, bei juris.de unter Rn. 31 m.w.N.), wobei die einzelnen Indizien und Umstände nicht nur aufgelistet, sondern insgesamt gewürdigt werden müssen (zu diesen Anforderungen siehe BGH, Beschluss vom 30.1.2008, IV ZR 18/07, VersR 2008, 776).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 03.07.1998 - 9 U 36/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 753
- NZV 1999, 379 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Saarbrücken, 31.08.2004 - 3 U 748/03
Amtshaftung der straßensicherungspflichtigen Gemeinde: Fahrzeugschaden durch …
Allerdings hat die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft mit dem bloßen Aufstellen eines absenkbaren Betonpollers kein Verkehrshindernis i. S. des § 32 StVO geschaffen, weshalb allein in dem Aufstellen des Betonpollers noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erblickt werden kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 753, 753; vgl. Saarbrücken OLGR 2004, 177 zum Aufstellen eines nicht versenkbaren Pollers zur Abgrenzung von Parkraum).Trifft diese Vermutung zu, hätte die Zeugin die Gefahr auch bei größerer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig bemerken können (zur Kasuistik: OLG Hamm, NJW-RR 1999, 753, das die Mitverschuldensquote in einem vergleichbaren Sachverhalt mit einem Drittel bemisst).
- OLG Nürnberg, 08.07.2013 - 4 U 414/13
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Warnpflicht bei Installation eines …
Ein elektromechanisch ausfahrender Poller stellt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2012, 4 U 54/11, zitiert nach ibr-online; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009, NZV 2010, 353; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004, MDR 2004, 1351; OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1998, NJW-RR 1999, 753). - OLG Hamm, 26.05.2009 - 9 U 109/07
versenkbare Straßensperre; Poller; Warnschilderung;; Verkehrssicherungspflicht
Dies führt dazu, dass an die straßensicherungspflichtige Beklagte besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, damit die von dieser Vorrichtung ausgehenden Gefahren auch von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern beherrscht werden können (Senat, Urteil vom 3. Juli 1998, NJW-RR 1999, 753).
- OLG Brandenburg, 17.02.2004 - 2 U 52/03
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem funkgesteuerten Poller …
Der Senat folgt insoweit dem Ansatz der bereits vom Landgericht angeführten Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 3. Juli 1998 - 9 U 36/98 - NJW-RR 1999, 753).Hierdurch ergeben sich für die verkehrssicherungspflichtige Beklagte besonders hohe Anforderungen, damit die Gefahr auch von ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern beherrscht werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 753, 754).
- OLG Rostock, 23.03.2000 - 1 U 169/98
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Straßenverhältnisse (Schlaglöcher)
Deshalb haben die Behörden regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (std. Rspr., vgl. BGH NJW 1970, 1126; VersR 1979, 1055; 1980, 946, 947; OLG Hamm NJW-RR 1999, 753, 754). - LG Stade, 19.02.2004 - 3 O 234/03
Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Halters eines Pkws aufgrund eines …
Rn. 25 Deshalb hat sie regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH NJW 1970, 1126; OLG Hamm NJW-RR 1999, 753, 754) [OLG Hamm 03.07.1998 - 9 U 6/98]. - LG Lübeck, 26.07.2024 - 10 O 310/23
Haftung für Schäden durch versenkbare Straßenpoller
Auch wenn die Verbreitung versenkbarer Poller im Straßenraum zunimmt, gelten die Verkehrssicherungspflichten eines Betreibers mit Blick auf die individuelle Anlage insbesondere zum Schutz ortsunkundiger Verkehrsteilnehmern (OLG Nürnberg vom 8.7.2013, Az. 4 U 414/13; OLG Hamm vom 26.5.2009, Az. 9 U 109/07; OLG Hamm vom 3.7.1998, Az. 9 U 36/98; OLG Saarbrücken vom 31.8.2004, Az. 3 U 748/03). - OLG Celle, 20.12.2011 - 8 U 226/11
Verkehrssicherungspflichtverletzung - Bodenwellen auf einem Radweg
Deshalb haben sie regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH, NJW 1970, 1126; VersR 1979, 1055; 1980, 946, 947; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 753, 754).
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